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Finanzgericht Köln, 9 K 327/17

Datum:
23.09.2020
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 327/17
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2020:0923.9K327.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2017 werden die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 26.09.2016 dahingehend abgeändert,

dass die von der Klägerin im Jahr 2011 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe

von 72.022,50€ und die von der Klägerin im Jahr 2012 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 83.433,67 € zum Vorsteuerabzug zugelassen werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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