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Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit Vergütungsansprüchen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber Ansprüchen der Landeskasse Nordrhein-Westfalen (NRW) aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen 2016 aufrechnen kann.
2Die Kläger reichten ihre Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2016 mit Schreiben vom 17.05.2018 beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen in Höhe von 829,12 € nach dem RVG aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht G (Az. 1). Der Kläger hatte die Forderung am 09.10.2017 geltend gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts G vom 19.01.2018 wurde der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen (s. Bl. 19f. d. elektronischen Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 30.07.2018 bestätigte das Amtsgericht G dem Kläger, dass „Sie gegen die Staatskasse in dem vorgenannten Verfahren einen Vergütungsanspruch i.H.v. 829,12 € hatten, der am 02.01.2017 verjährt ist“ (s. Bl. 26 d. elektronischen Gerichtsakte).
3Am 07.08.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch in Höhe von 99,96 € aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht M (Az. 2). Dem lag ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe vom 22.03.2013 zu Grunde (s. Bl. 27 d. elektronischen Gerichtsakte). Das Amtsgericht M teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2017 mit, dass der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die Sache sei dem Bezirksrevisor zur Erhebung der Einrede der Verjährung vorzulegen. Nachdem der Kläger um Bestätigung der Forderung am 07.08.2018 gebeten hatte, erhob die Bezirksrevisorin des Landgerichts G entsprechend am 25.09.2018 die Einrede der Verjährung. Sodann wurde der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 27.09.2018 zurückgewiesen, da der Anspruch seit dem 02.01.2017 verjährt sei (s. Bl. 32f. d. elektronischen Gerichtsakte).
4Mit Schreiben vom 08.06.2018 und vom 24.08.2018 wies der Beklagte die beiden Aufrechnungserklärungen zurück, da die Ansprüche gegenüber der Landeskasse auf Grund der Einrede der Verjährung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden seien (§ 226 Abs. 3 der Abgabenordnung – AO -). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 (Az. 8 K 2080/08, juris) und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalts vom 21.06.2016 (Az. 1 K 1368/15, juris).
5Nach der Abrechnungsverfügung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 01.10.2018 betrug der Steueranspruch 1.336,38 €. Die Abrechnungsverfügung betreffend die Umsatzsteuer 2016 wies einen Steueranspruch in Höhe von 953,82 € aus.
6Auf Antrag der Kläger erteilte der Beklagte am 16.10.2018 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, mit dem er den Aufrechnungserklärungen wiedersprach (Bl. 35ff. d. elektronischen Gerichtsakte). Zwar hätten sich die Vergütungsansprüche und die Steueransprüche an einem Tag aufrechenbar gegenübergestanden, jedoch stehe einer wirksamen Aufrechnung § 226 Abs. 3 AO entgegen. Dementsprechend wies der Bescheid für die Einkommensteuer 2016 (Bescheid vom 01.10.2018) ein offenes Soll in Höhe von 1.100 € aus, zzgl. Zinsen zur Einkommensteuer 2016 in Höhe 33 € und römisch-katholischer Kirchensteuer in Höhe von 118,38 €; hinzu kam ein offenes Soll für einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2016 in Höhe von 85,00 €. Für die Umsatzsteuer 2016 nebst Säumniszuschlägen stellte der Bescheid jeweils ein offenes Soll von 0,00 € aufgrund einer Zubuchung von Einkommensteuern 2017 aus.
7Die Kläger zahlten die restliche Gesamtschuld in Höhe von 1.336,38 € am 02.11.2018 unter Vorbehalt (s. S. 2 d. Klageschrift).
8Mit ihrem gegen den Abrechnungsbescheid vom 16.10.2018 eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor, dass nach § 226 Abs. 1 AO die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden seien. Daher könne selbst bei verjährten Ansprüchen die Aufrechnung erklärt werden, wenn die Ansprüche in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB). Dies sei am 01.01.2017 der Fall gewesen. Daher sei das Urteil des Hessischen Finanzgerichts nicht einschlägig, da sich die Forderungen in dem dort entschiedenen Fall nie unverjährt gegenüber gestanden hätten. § 226 Abs. 3 AO komme nicht zur Anwendung, da im Streitfall darüber Klarheit bestehe, dass sich die Forderungen an einem Tag unverjährt gegenüber gestanden hätten.
9Mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2019 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der vom Kläger gegenüber dem Amtsgericht G geltend gemachte Vergütungsanspruch sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Er sei auch nicht unbestritten, da gegen ihn die Einrede der Verjährung erhoben worden sei. Hieran ändere auch das Schreiben des Amtsgerichts G vom 30.07.2018 nichts. Darin werde lediglich die Höhe des Vergütungsanspruchs bestätigt. Dies impliziere jedoch nicht die Prüfung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach. Auf Grund der eingetretenen Verjährung sei das Vergütungsverfahren nach § 55 RVG nicht mit einem entsprechenden Beschluss abgeschlossen worden. Jedes rechtswegfremde Hindernis gleich welcher rechtstechnischer Art reiche aus, um einen Gegenanspruch als bestritten i.S.d. § 226 Abs. 3 AO anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 (Az. 8 K 2080/08, juris). Auch der gegenüber dem Amtsgericht M geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nicht unbestritten, sondern mit der Einrede der Verjährung belegt. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch insoweit nicht ergangen, so dass eine Aufrechnung nicht möglich sei.
10Hiergegen haben die Kläger am 26.03.2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgen. § 226 Abs. 3 AO stehe der Aufrechnung nicht entgegen, da die Honoraransprüche des Klägers unbestritten seien. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Landgerichts G vom 30.07.2018 und aus dem Beschluss des Amtsgerichts M vom 27.09.2018. Der Einwand des Beklagten, das Familiengericht G habe die Höhe des Vergütungsanspruchs nicht überprüft, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2018 (K 10) und dem Schreiben des Amtsgerichts M vom 07.08.2018 (K 15) ergebe sich, dass es ihm, dem Kläger, in beiden Fällen darauf angekommen sei, dass die Gerichte gerade die Höhe der Honoraransprüche bestätigt hätten. In beiden Fällen, sei dies auch erfolgt. Hinsichtlich der Beratungshilfegebühren sei darauf hingewiesen, dass diese Pauschalgebühren leicht nachvollziehbar seien.
11Die vom hessischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 02.09.2009 (8 K 2080/08, juris) vertretene Auffassung, dass eine Forderung schon dann nicht als „unbestritten“ im Sinne von § 226 Abs. 3 AO anzusehen sei, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben habe, überzeuge nicht. Danach würde § 215 BGB bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis praktisch leer laufen. Außerdem könnten auch rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, aber verjährten Ansprüchen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zulässig sein sollte, eine Aufrechnung mit dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Ansprüchen gegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis jedoch nicht zulässig sein sollte, obwohl der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Anspruch im Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei, in dem er erstmals mit den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet werden konnte. Es bestehe kein Grund, eine Forderung als bestritten im Sinne des § 226 Abs. 3 AO anzusehen, wenn der Schuldner erkläre, dass die Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestanden habe, und unstreitig sei, dass die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei, als der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits entstanden gewesen sei.
12Zudem sei § 226 Abs. 3 AO keine Spezialnorm zu § 215 BGB. Hierfür spreche auch § 226 Abs. 2 AO, die ausdrücklich regele, dass mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht aufgerechnet werden könne, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen seien. Die vom Beklagten vertretene Auffassung führe auch zu einem Aufrechnungsausschluss mit verjährten Forderungen gegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
13Schließlich werde es der Finanzverwaltung bei der Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen rechtswegfremde Ansprüche zugemutet zu überprüfen, ob dem Fiskus gegen den Steuerpflichtigen ein privater- oder öffentlich-rechtlicher Anspruch zustehe. Wenn die zuständige Behörde bereits geprüft habe, wann der Anspruch, mit dem gegen den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet werde, verjährt sei, sei eine Überforderung der Finanzbehörde nicht ersichtlich. Auch könne nach § 226 AO bei Kassenidentität eine andere Behörde mit verjährten Forderungen gegen Steuererstattungsansprüche des Steuerpflichtigen die Aufrechnung erklären, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei, im dem erstmals aufgerechnet werden konnte.
14Mit Datum vom 15.12.2020 hat der Beklagte den Abrechnungsbescheid geändert. Aufgrund der Zahlung vom 02.11.2018 werden keinerlei offene Steueransprüche mehr ausgewiesen.
15Der Kläger beantragt nunmehr,
16unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 16.10.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2019 in Gestalt des abgeänderten Abrechnungsbescheides vom 15.12.2020 festzustellen, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 929,08 € besteht,
17hilfsweise, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, damit der Kläger eine Feststellungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen zur Feststellung, dass die aufgerechneten Kostenerstattungsansprüche am 01.01.2017 bestanden haben, erheben kann.
18Der Beklagte beantragt sinngemäß,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte führt ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung an, dass er § 226 Abs. 3 AO als Spezialvorschrift zu § 215 BGB ansehe, die vorrangig anzuwenden sei.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist unbegründet und das Verfahren wird nicht ausgesetzt.
23Der Senat konnte gemäß § 91 Abs.2 FGO auch ohne eine Vertreterin des Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen und auf § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – hingewiesen wurden. Der Beklagte wurde mit Empfangsbekenntnis am 25.11.2020 zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Übrigen hat die Vertreterin des Beklagten ihr Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung angekündigt.
24Der angefochtene Abrechnungsbescheid vom 16.10.2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.02.2019 in Gestalt des geänderten Abrechnungsbescheides vom 15.12.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Es besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers, da die Steueransprüche des Beklagten nicht (teilweise) durch Aufrechnungen vor Zahlung erloschen waren (unter III). Das Verfahren war auch nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen (unter IV.)
25I. Gemäß § 68 Satz 1 FGO ist der geänderte Abrechnungsbescheid vom 15.12.2020 zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.07.2010 I B 92, 93/09, BFH/NV 2010, 2284; BFH-Urteil vom 31.07.1991 I R 4/89, BFHE 165, 387, BStBl II 1992, 98).
26II.1. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 Satz 1 AO.
27Ein solcher Abrechnungsbescheid hat nur die für die Beteiligten verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits erfüllt oder noch zu verwirklichen ist, d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.3.2019 VII R 27/17, BStBl. II 2020, 31; vom 15.6.1999 VII R 3/97, BStBl. II 2000, 46 und vom 12.8.1999 VII R 92/98, BStBl. II 1999, 751, jeweils m.w.N.).
282. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen gemäß § 47 AO u.a. durch Zahlung (§§ 224ff. AO) oder Aufrechnung (§ 226 AO).
29III. Der Beklagte hat im Abrechnungsbescheid vom 15.12.2020 zutreffend festgestellt, dass die Steueransprüche des Beklagten aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen für 2016 erfüllt sind, da diese durch Zubuchung (unstreitig) und Zahlung am 02.11.2018 erloschen sind.
30Die Einkommensteueransprüche des Beklagten waren nicht bereits vor der Zahlung (02.11.2018) mit Wirkung zum 01.01.2017 durch Aufrechnungen (§ 226 AO) in Höhe von insgesamt 929,08 € erloschen, da der Kläger nicht wirksam gegen die Ansprüche des Beklagten aufrechnen konnte. Dementsprechend war kein Erstattungsanspruch in Höhe von 929,08 € festzustellen.
311. Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
32Nach §§ 387, 388 BGB können zwei Personen ihre Forderung gegen die Forderung des anderen Teils durch Erklärung aufrechnen, sobald sie die ihr gebührende Leistung fordern und die ihr obliegende Leistung bewirken können, wenn sie ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.
33Der Kläger hat am 17.05. 2018 und am 07.08.2018 die Aufrechnung erklärt.
342. Diesen Aufrechnungen stand auch nicht das allgemeine Verbot des § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 390 BGB entgegen, wonach mit einredebehafteten Forderungen nicht aufgerechnet werden kann. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung dann nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Im Streitfall waren beide Forderungen des Klägers gegen das Land NRW am 01.01.2017 noch nicht verjährt. Verjährung ist unstreitig jeweils erst am 02.01.2017 eingetreten.
35Eine wirksame Aufrechnung scheitert im Streitfall allerdings an § 226 Abs. 3 AO. Am 01.01.2017 hätten die Forderungen des Klägers nämlich nicht gegen die Steueransprüche aus 2016 aufgerechnet werden können, weil die Forderungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt weder „unbestritten“ noch „rechtskräftig festgestellt“ waren. Nach § 226 Abs. 3 AO kann ein Steuerpflichtiger gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – wie hier – nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
36Bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 215 BGB im Lichte des § 226 Abs. 3 AO auszulegen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschriften.
37In § 215 BGB heißt es, „… in dem erstmals aufgerechnet … werden konnte“. Aus der Formulierung „konnte“ schließt der Senat, dass zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung erfüllt sein müssen, mit Ausnahme der Aufrechnungserklärung gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 Satz 1 BGB, die, da sie zurückwirkt, später erfolgen kann. Da der Gesetzgeber in § 226 Abs. 3 AO speziell für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zusätzliche Voraussetzungen normiert hat, müssen damit auch diese im Zeitpunkt der gegenseitigen Unverjährtheit des § 215 BGB erfüllt sein.
38Dieses Verständnis der Vorschriften zueinander entspricht auch der Gesetzessystematik. In § 226 Abs. 1 1. Halbsatz AO werden zwar zunächst allgemein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für sinngemäß anwendbar erklärt, sodann wird im 2. Halbsatz aber auf die besonderen Bestimmungen der Abgabenordnung verwiesen. Damit werden die Folgeabsätze ausdrücklich als Spezialvorschriften für die Grundregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches qualifiziert.
39Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 226 Abs. 3 AO für dieses Verständnis. § 226 Abs. 3 AO soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rn. 39; Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts 03.11.1993 IX 188/88, juris; Urteil des Finanzgerichts Kassel 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296). Die Finanzbehörde ist überfordert, wenn sie entscheiden soll, ob der Steuerpflichtige einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Justizfiskus oder gegen den Finanzfiskus hat. Damit dient die Vorschrift der Vereinfachung des Verfahrens für die Finanzbehörden.
40Die Unbestrittenheit oder rechtskräftige Feststellung der Gegenforderung muss daher bereits in dem Zeitpunkt gegeben sein, indem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen und unverjährt sind.
41a. Im Streitfall waren die Vergütungsansprüche des Klägers am 01.01.2017 nicht rechtskräftig festgestellt. Die Kostenfestsetzungsanträge des Klägers wurden später mit Beschlüssen vom 19.01.2018 und vom 27.09.2018 zurückgewiesen.
42b. Sie waren am 01.01.2017 auch nicht „unbestritten“ im Sinne von § 226 Abs. 3 AO.
43aa. Zum Teil wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Forderung als „bestritten“ angesehen, wenn durch den Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben wurde, da es sich um ein rechtswegfremdes Hindernis handelt. Da das „unbestritten sein“ des Anspruches dessen rechtskräftiger Feststellung zeitlich vorgelagert sei, müssten daher alle Hindernisse erfasst sein, die auch einem rechtskräftigen Zuspruch des geltend gemachten Anspruches entgegenstehen (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296 unter 3.a.bb.).
44bb. Teilweise wird von der Rechtsprechung eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, erst dann als „unbestritten“ angesehen, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes - RVG - durch Beschluss abgeschlossen wurde (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2016 1 K 1368/15, NJ 2016, 438).
45cc. In der Literatur wird eine Gegenforderung als unbestritten angesehen, wenn sie ausdrücklich anerkannt wird oder wenn keine Einwendungen gegen sie erhoben werden. Auch das Erheben von Einreden mache die Gegenforderung zu einer bestrittenen Forderung, wenn die Einrede im Falle ihres Bestehens die Aufrechnung mit der Gegenforderung ausschließe (vgl. Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 260. Lieferung 10/2020, § 226 AO Rn. 70 mit Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296 unter 3.a.bb.).
46dd. Nicht als „unbestritten“ i.S.d. § 226 Abs. 3 AO angesehen werden muss eine Forderung nach der Überzeugung des Senats auch dann, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem sie noch unverjährt war, dem Schuldner noch gar nicht bekannt war. Ist eine Forderung zwar entstanden, aber dem Schuldner noch nicht bekannt, weil sie – wie im Streitfall - noch gar nicht geltend gemacht wurde, ist es gänzlich ungewiss, ob die Forderung vom Schuldner bestritten wird oder nicht. Wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, indem sich die Forderungen unverjährt gegenüber standen, keinerlei Kenntnis von der Forderung hatte, war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Forderung nicht möglich (s. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2016 1 K 1368/15, NJ 2016, 438).
47ee. Im Streitfall kannte der Schuldner der Vergütungsforderungen am 01.01.2017 diese noch nicht, da der Kläger sie – trotz Fälligkeit – noch nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG durch einen Antrag geltend gemacht hatte. Daher konnte eine inhaltliche Auseinandersetzung in dem dafür vorgesehen Kostenfestsetzungsverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht stattfinden. Weder konnte die Forderung als solche oder die Frage der Verjährung überprüft werden noch konnte der Bezirksrevisor eine Entscheidung darüber treffen, ob die Einrede der Verjährung erhoben oder von der Erhebung abgesehen wird. Die Forderungen waren daher am 01.01.2017 mangels Geltendmachung und Kenntnis beim Kostenschuldner nicht unbestritten. Die Voraussetzungen der § 226 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. § 215 BGB für eine wirksame Aufrechnung in unverjährte Zeit lagen damit nicht vor.
48Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Bestätigungsschreiben vom 30.07.2018. Dieses zeitlich nach dem 01.01.2017 ergangene Schreiben wirkt nicht auf den 01.01.2017 zurück, sondern gibt lediglich den Sachverhalt des Kostenfestsetzungsverfahrens wider.
49IV. Für eine vom Kläger hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO liegen die Voraussetzungen nicht vor. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, die Aussetzung der Verhandlung anordnen.
50Im Streitfall fehlt es bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an der Anhängigkeit eines anderen Rechtsstreits. Der Kläger hat bislang keine Feststellungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben, sondern lediglich eine solche als möglich in Aussicht gestellt. Die Kostenfestsetzungsverfahren sind durch entsprechende Beschlüsse 19.01.2018 und 27.09.2018 abgeschlossen.
51V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Es ist im Hinblick auf den geänderten Abrechnungsbescheid vom 15.12.2020, in dem lediglich die Zahlung der Kläger vom 02.11.2018 berücksichtigt wurde, ermessensgerecht die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
52VI. Die Revision wird wegen grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 1 FGO zugelassen.