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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ferner besaß sie eine Eigentumswohnung in T, welche an ihre Eltern vermietet war. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) unter anderem Reisekosten zum Mietobjekt in Höhe von 2.106,00 €. Der Beklagten veranlagte die Einkommensteuer erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)). In den Erläuterungen zum Bescheid forderte er unter anderem Belege zu den bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Hausverwaltungskosten und den Fahrtkosten an. Daraufhin legte die Klägerin die Abrechnung der Hausverwaltungsfirma für das Streitjahr vor („Wohngeldabrechnung"). Fahrtkosten belegte sie nicht.
3Mit Bescheid vom 28.11.2018 änderte der Beklagte den Ausgangsbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die geltend gemachten Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt berücksichtigte er nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
4Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung der Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt weiter verfolgt. Eine Klagebegründung hat die Klägerin ungeachtet der Anfragen des Gerichts nicht vorgelegt. Insbesondere hat sie die Fahrtkosten nach T nicht nachgewiesen.
5Die Klägerin beantragt,
6den Einkommensteuerbescheid vom 28. November 2018 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, dass Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt in T i.H.v. 2106 € steuermindernd anerkannt werden.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Auffassung, die Werbungskosten seien nicht hinreichend nachgewiesen; im Übrigen sei wegen der Vermietung an die Eltern eine private Mitveranlassung vorhanden.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet.
12Der angefochtene Einkommensteuerbescheid kann vom Gericht nicht nach § 101 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
13Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass Werbungskosten nur dann anerkannt werden können, wenn sie nachgewiesen sind und zusätzlich eine allenfalls untergeordnete private Mitveranlassung anzunehmen ist.
14Im Streitfall hat die Klägerin die geltend gemachten Fahrtkosten nicht nachgewiesen, obwohl dieser Punkt bereits im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten streitig war.
15Darüber hinaus teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass eine private Mitveranlassung anzunehmen ist. Selbst wenn die Fahrten – so sie denn stattgefunden haben sollten – den Vermietungseinkünften gedient haben, ist bei einem Besuch der Eltern damit untrennbar eine private Mitveranlassung gegeben. Selbst wenn die Klägerin sich bei diesen Besuchsfahrten ausschließlich um Vermietungsbelange gekümmert haben sollte, ändert das nichts daran, dass sie gleichzeitig ihre Eltern gesehen und besucht hat, was zwangsläufig zu einer nicht untergeordneten privaten (Mit) Veranlassung führt.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.