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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin durch die Adressatenfolge im Einkommensteuerbescheid 2013 in verfassungswidriger Weise wegen einer geschlechterbezogenen Diskriminierung beschwert ist.
3Die Klägerin ist mit dem Beigeladenen verheiratet und wurde im Streitjahr mit diesem zusammen zur Einkommensteuer unter der Steuernummer 1 veranlagt. Der Beigeladene erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb basierten auf einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, der Feststellungsbescheid erging unter der Steuernummer 2. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als ... und ....
4Der in der Einkommensteuerakte enthaltene Ausdruck der Steuererklärung enthält zu den persönlichen Angaben unter der Überschrift „Stpfl. A“ die Angaben des Beigeladenen und unter der Überschrift „Stpfl. B“ die Angaben der Klägerin. Der Ausdruck datiert vom 05.12.2019. Ausweislich der „Erklärungsinformationen“ ist die Steuererklärung am 31.03.2015 beim Beklagten eingegangen. Der von der Klägerin vorgelegte Ausdruck der ersten Seite der elektronisch übersandten Steuererklärung enthält unter der Überschrift „Allgemeine Angaben - steuerpflichtige Person, nur bei Zusammenveranlagung: Ehemann/Lebenspartner(in) A“ die Angaben des Beigeladenen und darunter unter der Überschrift „nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau/Lebenspartner(in) B“ die Angaben der Klägerin.
5Mit Bescheid vom 04.12.2015 veranlagte der Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zur Einkommensteuer. Im Adressfeld wird der Beigeladene an erster und die Klägerin an zweiter Stelle genannt. Im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden in einer linken Spalte die Werte des Beigeladenen unter der Überschrift „Ehemann“ und in einer rechten Spalte die Werte der Klägerin unter der Überschrift „Ehefrau“ dargestellt.
6Gegen den Bescheid wandten sich die Eheleute mit Einspruch vom 30.11.2015 im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Aufwendungen zu Versorgungswerken. Darüber hinaus führten sie aus, dass der Bescheid die Klägerin diskriminiere, da die im Bescheid verwendete Reihenfolge zuerst den Ehemann und dann die Ehefrau benenne. Andere Gründe als die Auswahl der Reihenfolge nach dem Geschlecht seien nicht erkennbar. Eine wie bei eingetragenen Lebenspartnerschaften mögliche Benennung nach dem Alphabet würde dazu führen, dass die Klägerin an erster Stelle zu nennen wäre. Durch die vorgegebene Reihenfolge müsse sich die Klägerin an zweiter Stelle einreihen. Dies sei mit einer Wertung verbunden, wonach der erstgenannten Person eine höhere Wichtigkeit zugesprochen werde. Dies habe nicht nur formale Folgen, sondern auch praktische. So sortierten zahlreiche privat angebotene Steuerprogramme die Steuerpflichtigen nach der erstgenannten Person, bei Eheleuten also stets nach dem Ehemann. Hierdurch würden die Ehefrauen „unsichtbar gemacht“.
7Der Beklagte könne sich nicht auf verfahrensrechtliche Gründe im Hinblick auf die Reihenfolge zurückziehen. Soweit verfahrensrechtliche Gründe eine Reihenfolge notwendig machten, müsse die Reihenfolge sachlich gerechtfertigt sein. Eine solche Reihenfolge dürfe nicht am Geschlecht orientiert werden.
8Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Bescheid vom 26.03.2019 als unzulässig.
9Im Streitfall fehle die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer. Weder der Einkommensteuerbescheid 2013 noch die Speicherung der Personalien der Klägerin und des Beigeladenen ließen eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter erkennen. Es fehle an der für eine Grundrechtsverletzung erforderlichen geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung. Andernfalls ergebe sich ein unauflösbarer Widerspruch. Je nachdem welchen der beiden Ehegatten die Behörde in einem Zusammenveranlagungsbescheid an erster Stelle nenne, würde dies automatisch zu einer vermeintlichen Herabsetzung des jeweils an zweiter Stelle erwähnten Ehegatten führen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch die DA-ADV geregelten Speicherungsverarbeitung der Grundinformationsdaten ausschließlich um ein wertungsfreies Ordnungssystem handele, mit dem keinerlei diskriminierende oder sonst benachteiligende Wirkungen verbunden seien. Bei einer Zusammenveranlagung schuldeten beide Ehegatten die Steuer als Gesamtschuldner, sodass jedem Ehegatten ein Steuerbescheid zu erteilen sei. Diese Bescheide würden gemäß § 155 Abs. 3 AO zusammengefasst und in einer Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift übermittelt. Dieser rechtliche Hintergrund zeige, dass mit der Zusammenveranlagung keiner Person eine besondere Rolle zugewiesen werde. Soweit der Ehemann an erster Stelle genannt werde, habe dies rein verfahrenstechnische Gründe. Das Besteuerungsverfahren sei ein Massenverfahren, bei dem es klarer Strukturen und eindeutiger Zuordnungsregelungen bedürfe.
10Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.04.2019.
11Im amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Einkommensteuer sei bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten verschiedenen Geschlechts vorgesehen, dass der Ehemann an erster Stelle und die Ehefrau an zweiter Stelle einzutragen sei und zwar unabhängig von der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Eheleute, wie dies bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bzw. gleichgeschlechtlichen Eheleuten möglich sei. Würde die alphabetische Reihenfolge auch bei Eheleuten unterschiedlichen Geschlechts gelten, wäre im Streitfall die Klägerin an erster Stelle zu nennen. Die Reihenfolge aus dem Vordruck sei im Einkommensteuerbescheid 2013 beibehalten worden.
12Art. 3 Abs. 2 GG verbiete es, den Geschlechterunterschied als beachtlichen Grund für eine Ungleichbehandlung im Recht heranzuziehen. Zwar dürfe im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale Unterschiede zwischen den Geschlechtern differenziert werden. Allein die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses könne jedoch eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Hiergegen verstoße der Beklagte im Hinblick auf die verwendete Reihenfolge bei der Benennung der Steuerpflichtigen.
13Die Reihenfolge der Benennung habe auch praktische Folgen. So könne die bei der Einkommensbesteuerung vergebene Steuernummer bei Bedarf auch für Betriebssteuern verwendet werden. Bei zusammenveranlagten Eheleuten werde in diesem Fall die Steuernummer der erstgenannten Person zugewiesen. Benötige die zweitgenannte Person eine Betriebssteuernummer, werde dieser eine gesonderte Steuernummer zugewiesen, was zur Folge habe, dass der Ehemann stets die gemeinsame Steuernummer für Betriebssteuern verwenden könne, während die Ehefrau zwei Steuernummern verwalten müsse. Die Klägerin habe zur Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten eine zweite Steuernummer (St.-Nr. 3) erhalten, während der Ehemann auf die Steuernummer aus dem Einkommensteuerverfahren habe zurückgreifen dürfen. Die Klägerin müsse in diesen Fällen bei der Verwendung von Steuerprogrammen die Stammdaten mehrfach eingeben. Dies führe dazu, dass die Klägerin aufgrund des erhöhten Erfüllungsaufwandes Nachteile aufgrund ihres Geschlechts hinzunehmen habe. Bei der Verwaltung verschiedener Steuernummern entstehe ein höheres Fehlerrisiko etwa bei Überweisungen oder der Verwendung von Buchungstexten. Darüber hinaus resultiere aus der Verwaltung von zwei Steuernummern ein höherer zeitlicher und gegebenenfalls auch finanzieller Aufwand. Außerdem bestünde ein höheres Risiko, dass Vorauszahlungen zulasten der an zweiter Stelle genannten Person fehlerhaft verbucht würden. So sei es der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2014 ergangen. Von den Eheleuten geleistete Vorauszahlungen seien zunächst in voller Höhe nur dem Ehemann zugerechnet worden.
14Dass die Praxis der Vergabe von Steuernummern bei Änderung der Veranlagungsart inzwischen geändert worden sei, sei für das Streitjahr 2013 nicht maßgeblich. Nach 2014 habe der Beigeladene seine Steuernummer im Rahmen der Einzelveranlagung behalten, während die Klägerin einer anderen Steuernummer zugeordnet worden sei.
15Weiterhin würden im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens von NRW die Steuerpflichtigen nach den in den Steuererklärungen erstgenannten Personen gespeichert, sodass die Klägerin in den von der Finanzverwaltung geführten Listen nicht auffindbar sei. Komme es bei verschiedengeschlechtlichen Eheleuten zu einer dauerhaften Trennung, sei bei dem Ehemann im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens nur dann etwas zu veranlassen, wenn dieser den Berater wechsele, während bei der Ehefrau zwingend eine Neuaufnahme durchzuführen sei und zwar auch dann, wenn sie weiterhin steuerlich von derselben Person betreut werde. Dies führe zu einem erhöhten Erfüllungsaufwand bei weiblichen Steuerpflichtigen.
16Diese Benachteiligung der Klägerin basiere ausschließlich auf ihrem Geschlecht. Die Finanzverwaltung könne anstelle dessen eine geschlechtsunabhängige Differenzierung vornehmen, beispielsweise anhand der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamenoder der Vornamen oder dem Alter der Steuerpflichtigen. Dass eine vom Geschlecht unabhängige Reihenfolge bei den Eintragungen grundsätzlich möglich sei, zeigten beispielsweise die Steuererklärungen in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen und bei einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen.
17Überdies verletze die Benennung der Klägerin im Tenor des Steuerbescheides an zweiter Stelle ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Es entspreche der allgemeinen Auffassung, dass einer erstgenannten Person eine höhere Bedeutung zugemessen werde, als der zweitgenannten. Die von der Finanzverwaltung getroffene Entscheidung, stets den Ehemann an erster Stelle zu nennen, folge der historischen Diskriminierung von Frauen. Traditionell würde die alphabetische Reihenfolge der Namen entscheidend sein. Die Klägerin dürfe nicht dazu gezwungen werden, an einer eigenen Diskriminierung mitzuwirken.
18Der Eingriff in grundrechtliche Positionen der Klägerin sei nur durch Gesetz erlaubt (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Die vom Beklagten getroffenen verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen griffen in die Grundrechte der Klägerin ein, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei und eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestünde.
19Die Klage richte sich gegen den Tenor des angegriffenen Bescheides im Hinblick auf die Reihenfolge der dort genannten Personen. Aus den genannten Gründen sei die Klägerin beschwert. Sie habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Finanzverwaltung gewählte Reihenfolge habe auch Folgewirkungen in über den Steuerbescheid hinausgehenden Bereichen, sodass die dem Steuerbescheid zugrunde liegende verwaltungsorganisatorische Entscheidung nicht isoliert betrachtet werden dürfe.
20Schließlich entspreche es nicht den beruflichen Erfahrungen der Klägerin, dass eine von den Formularen abweichende Eintragung der Namensreihenfolge von den Finanzbehörden stets akzeptiert würde. Sie habe Kenntnis von Fällen, in denen bei der Eintragung der Ehefrau an erster Stelle seitens der Finanzverwaltung darauf hingewiesen worden sei, dass im Wiederholungsfall die abgegebene Steuererklärung als nicht eingereicht gewertet würde. Eine von den Anforderungen der Formulare abweichende Eintragung berge also die Gefahr erheblicher nachteiliger Folgen.
21Die Klägerin beantragt,
22den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.5.2020 so zu ändern, dass sich die Reihenfolge der Nennung der Eheleute in dem Bescheid nach dem Alphabet orientiert,
23hilfsweise den Einkommensteuerbescheid 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben,
24hilfsweise die Revision zuzulassen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Klägerin habe weder ein Rechtsschutzinteresse noch eine Klagebefugnis. Die festgesetzte Steuer sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach angefochten. Die Reihenfolge, in der die Steuerpflichtigen in einem zusammengefassten Steuerbescheid genannt seien, beruhe auf einer verwaltungsorganisatorischen Entscheidung, die nicht einen Verwaltungsakt darstelle. Selbst bei Änderung der Reihenfolge der Adressaten würde der Tenor des angefochtenen Bescheides sich nicht ändern.
28Daher sei die Anfechtungsklage auch nicht die statthafte Klageart. Eine Leistungsklage würde ebenfalls an einer fehlenden Klagebefugnis scheitern. Es fehle an einer für eine Grundrechtsverletzung erforderlichen geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung. Das von der Finanzverwaltung gewählte Ordnungssystem sei diskriminierungsfrei. Im Übrigen ergebe sich ein unlösbarer Widerspruch, wenn stets die Ehefrau an erster Stelle und der Ehemann an zweiter Stelle eines Bescheides genannt würden, da ansonsten automatisch die behauptete Herabsetzung der Ehemänner eintreten würde. In der Sache seien die durch die Gesamtschuldnerschaft verbundenen Eheleute gleichrangig. Es bestehe kein hierarchischer Unterschied. Allerdings sei die gleichzeitige Nennung beider Personen ohne eine wie auch immer geartete Reihenfolge nicht möglich. Bei der durch die Dienstanweisung für das automatisierte Besteuerungsverfahren geregelten Speicherung und Verarbeitung der Grundinformationsdaten handele es sich um ein wertungsfreies Ordnungssystem, dem aufgrund der fortschreitenden Automatisierung im Besteuerungsverfahren eine besondere Bedeutung zukomme. Die Zuordnung werde über die Identifikationsmerkmale nach § 139a ff. AO gesteuert. In einem Steuerkonto könne neben der Einkommensteuer lediglich ein Betrieb bzw. eine selbstständige Tätigkeit geführt werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau handele. Soweit in der Vergangenheit nach einer Zusammenveranlagung ein bereits verwendetes Steuerkonto für die Einzelveranlagung weiterverwendet worden sei, sei diese Vorgehensweise inzwischen überholt. In solchen Fällen würden beide Ehegatten jeweils neue Steuernummern erhalten. Hieraus sei ersichtlich, dass die Vergabe von Steuernummern lediglich sachlichen und nicht geschlechtsspezifischen Kriterien folge und eine angenommene Benachteiligung von Frauen durch die Zuweisung weiterer Steuernummern Männer genauso treffen könne.
29Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, dass bei der Angabe ihrer Person in einer Steuererklärung an erster Stelle die Steuererklärung als nicht abgegeben gelten würde, sei dies nicht zutreffend. Ein entsprechendes Vorgehen führe allerdings für die Verwaltung zu einem erheblichen Nachbearbeitungsbedarf. Dies zeige sich insbesondere auch aus den Erfahrungen mit den Eintragungsregelungen bei gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften. Hier müsse oftmals korrigierend eingegriffen werden, weil die Steuerpflichtigen sich häufig nicht an die für sie geltenden Eintragungsregeln hielten und die Eintragungsreihenfolge mitunter von Jahr zu Jahr geändert würde.
30Der Beklagte hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen neu gefassten Einkommensteuerbescheid 2013 bekannt gegeben, in welchem im Adressfeld die Klägerin an erster und der Beigeladene an zweiter Stelle benannt ist.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist unzulässig.
331. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.
34Streitgegenstand ist der Bescheid in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Fassung.
35Die Klägerin begehrt die Änderung, bzw. hilfsweise die Aufhebung, des Einkommensteuerbescheides 2013, was letztlich einem Anfechtungsbegehren entspricht.
36Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klägerin bzw. der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in Rechten verletzt zu sein. Eine Klage ist unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise das von der Klägerin bzw. vom Kläger behauptete Recht bestehen oder ihr bzw. ihm zustehen kann (vgl. BFH vom 21.10.1970, I R 81, 82, 92 – 94/68, BStBl. II 1971, 30).
37Voraussetzung für eine Klage ist damit eine Beschwer. Eine Beschwer ist gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen eine Last, eine Pflicht, ein Nachteil, eine Beschränkung auferlegt oder eine Vergünstigung oder eine Entlastung verweigert worden ist (vgl. BFH 7.11.1986, III B 50/85, BStBl. II 1987, 94). Die Beschwer kann sich regelmäßig nur aus dem eigentlichen Regelungsinhalt (Tenor) eines angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben, d. h. aus der Höhe der festgesetzten Steuer oder der Höhe der festgestellten Einkünfte (vgl. BFH 8.11.1989, I R 174/86, BStBl. II 1990, 91; BFH 20.12.1994, IX R 124/92, BStBl. II 1995, 628). Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Ausnahmsweise wird eine Beschwer in Fällen der Nullfestsetzung bzw. einer zu niedrigen Steuerfestsetzung angenommen, wenn sich hieraus in anderen Besteuerungszeiträumen oder in anderen Bereichen Nachteile ergeben (vgl. BFH 17.6.2009, VI R 46/07, BStBl. II 2010, 72; BFH 6.12.2016, I R 79/15, BStBl. 2019, 173; Birnbaum in BeckOK, § 350 AO, Rn. 23 ff.).
38Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 mangels Beschwer nicht verlangen.
39Unstreitig wendet sie sich nicht gegen die Höhe der festgesetzten Steuer. Die Rangfolge der Adressierung des Steuerbescheides richtet sich nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides in der mündlichen Verhandlung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Klägerin und des Beigeladenen, wonach die Klägerin im Adressfeld als erstes und der Beigeladene als zweites genannt wird.
40Soweit im Berechnungsteil des Bescheides die Einkünfte des Beigeladenen auf der linken und die Einkünfte der Klägerin auf der rechten Seite ermittelt werden, liegt hierin keine Beschwer, die zu einer Änderung des Bescheides führen könnte, weil sich auch bei einer umgekehrten Reihenfolge der eigentliche Regelungsgehalt – nämlich die Höhe der Steuerfestsetzung – nicht ändern würde. Aus der Darstellung der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ergeben sich auch keine Nachteile für die Klägerin in anderen Bereichen.
41Dem Grunde nach wendet sich die Klägerin gegen das verwaltungstechnische Verfahren, welches zur Einkommensteuerfestsetzung und Steuererhebung führt, hier insbesondere die Art der Grunddatenverwaltung und die hiermit im Zusammenhang stehenden Anforderungen bspw. im Rahmen von Steuererklärungsvordrucken seitens des Beklagten. Dass die Klägerin und der Beigeladene im Steuererklärungsvordruck aufgefordert sind, zunächst die Daten des Beigeladenen und dann die Daten der Klägerin einzutragen, führt aber nicht dazu, dass der hier angefochtene Steuerbescheid zu ändern wäre. Der Steuerbescheid ist zwar Ausfluss der von der Klägerin und dem Beigeladenen abgegebenen Steuererklärung, etwaige geschlechtsbezogene Diskriminierungen im Rahmen des Erklärungsvordrucks führen aber nicht dazu, dass der Steuerbescheid als solches rechtswidrig ist.
42Dass die Klägerin das von ihr verfolgte Ziel, nämlich die Beseitigung der von ihr vorgetragenen geschlechtsbezogene Diskriminierung bzw. einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht durch die Änderung des in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsaktes erreichen kann, ergibt sich auch aus dem übrigen Vortrag der Klägerin, welcher ausschließlich solche Nachteile beschreibt, die mit dem angefochtenen Verwaltungsakt in keinem Zusammenhang stehen. So ist die Vergabepraxis von Steuernummern Teil der internen Datenorganisation der Finanzverwaltung, die im konkreten Fall möglicherweise zu einer Mehrbelastung der Klägerin im Vergleich zum Beigeladenen führen kann. Diese im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Steuerbescheides zu verortenden Organisationsregeln haben aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides im Sinne einer Beschwer. Deutlich wird dies auch im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Erkennbarkeit von Ehefrauen bei Nutzung des Kontingentierungsverfahrens, da der angefochtene Steuerbescheid keinen inneren Zusammenhang mit dem Kontingentierungsverfahren hat. Das Kontingentierungsverfahren regelt vielmehr unabhängig von dem konkreten Steuerbescheid für das Jahr 2013 die Frage, bis wann professionell in der steuerlichen Beratung tätige Personen für ihre Mandanten Steuererklärungen abgeben sollen. Die Folgen eine Trennung im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens steht in keinem Zusammenhang mit dem hier angefochtenen Steuerbescheid. Erst Recht kann die Klägerin aus ihrem Vortrag, beim Übergang zur Einzelveranlagung könnte es zu Problemen der Zuordnung von Vorauszahlungen kommen, wie es für den Veranlagungszeitraum 2014 geschehen sein soll, keine Beschwer im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 ableiten, denn die Zuordnung von Vorauszahlungen hat nichts mit der Steuerfestsetzung, sondern mit der Steuererhebung zu tun.
43Im Kern wendet sich die Klägerin gegen eine von ihr angenommene strukturelle Benachteiligung von Ehefrauen bei gemischtgeschlechtlichen Ehen im Besteuerungsverfahren. An sämtlichen von der Klägerin dargestellten Belastungen würde sich nichts ändern, wenn der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2013 nicht nur im Hinblick auf die Reihenfolge der Adressaten im Adressfeld ändern würde, sondern, was manuell durch Erstellung beispielsweise einer individuellen Word-Datei durchaus möglich wäre, den Bescheid im Übrigen optisch für den speziellen Einzelfall dahingehend anpassen würde, dass im Berechnungsteil links die Klägerin und rechts der Beigeladene aufgeführt würden. Dies zeigt, dass für das aus dem Gesamtzusammenhang zu schließende eigentliche Begehren der Klägerin der angefochtene Einkommensteuerbescheid der falsche Angriffspunkt ist.
44Aus den genannten Gründen ist die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig, denn soweit die Klägerin mangels Beschwer keine Änderung des Bescheides verlangen kann, kann sie auch keine Aufhebung verlangen.
452. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
463. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.
474. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich. Dass die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides eine Beschwer voraussetzt und eine solche Beschwer nur dann gegeben ist, wenn entweder der Tenor des angefochtenen Bescheides zu ändern ist oder sich aus dem Berechnungsteil eines Steuerbescheides Folgewirkungen zu Lasten eines Steuerpflichtigen in anderen Bereichen ergeben, entspricht ständiger höchstrichterlicher – oben zitierter – Rechtsprechung.