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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand die Vermietung eigener Immobilien ist. Komplementärin ist die A-GmbH. Darüber hinaus sind an der Klägerin insgesamt acht Kommanditisten beteiligt, die ihre Beteiligungen jeweils im Privatvermögen halten.
3Die Festsetzung der Gewerbesteuer-Messbeträge für 2013 und 2014 erfolgte zunächst erklärungsgemäß mit jeweils 0,-- €. Der auf den 31.12.2012 festgestellte Gewerbeverlust von 167.895 € wurde in gleicher Höhe auch auf den 31.12.2013 sowie auf den 31.12.2014 festgestellt. In 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin für die Jahre 2012 - 2014 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer ermittelte für die Jahre 2013 und 2014 Mehrgewinne von 6.061 € bzw. 6.141 €. Unter Textziffer 2.8 des BP-Berichts vom 13.09.2016 kam er zu dem Ergebnis, dass die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die Gewinne zu beschränken seien, die sich ohne Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben würden. Dies folge aus § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG. Bei Auswertung des BP-Berichts wurde die vorgenannte Kürzung des Jahres 2013 mit 49.911 € und des Jahres 2014 mit 49.191 € angesetzt. Die bisherigen Gewerbesteuer-Messbescheide für 2013 und 2014 wurden nach § 35b GewStG bzw. nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags auf den 31.12.2012 wurden die Gewerbesteuer-Messbeträge für 2013 und 2014 mit Bescheiden vom 14.10.2016 auf 0,-- € (2013) bzw. 3.206 € (2014) festgesetzt. Bei der Veranlagung des Gewerbesteuer-Messbetrages für 2015 verfuhr der Beklagte entsprechend. Unter Berücksichtigung einer Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.H.v. 141.303 € setzte er mit Bescheid vom 01.06.2017 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf 4.865 € fest.
4Hiergegen wendete sich die Klägerin jeweils mit dem Einspruch. Sie machte geltend, die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG seien ohne die Einschränkung nach§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG vorzunehmen. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 seien die bisherigen Ausschlusstatbestände durch die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG erweitert worden. Die erweiterte Kürzung könne nunmehr nicht mehr in Anspruch genommen werden, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthalte, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen habe. Zweck der Vorschrift sei die Vermeidung von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen (sog. Bankenbeteiligungsmodell), die bewirkten, dass bei einer geringfügigen Beteiligung eines gewerblich tätigen Vergütungsempfängers (z. B. Darlehensgeber) an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft die Sondervergütungen in den Kürzungsbetrag einbezogen und gleichzeitig beim Vergütungsempfänger der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG unterliegen würden. Eine entsprechende Problematik stelle sich jedoch im Streitfall nicht. Denn sämtliche Kommanditbeteiligungen würden vorliegend im Privatvermögen gehalten. Mithin sei eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene der Gesellschafter nicht möglich. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG sei deshalb im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken. Im Rahmen der Erörterung der Einsprüche ergab sich, dass der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für 2013 mit 33.712 € anstelle von bislang49.911 € anzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben des Beklagten vom 01.12.2017 verwiesen. Zugleich wurde die Klägerin auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen.
5Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2018 setzte der Beklagte den angefochtenen Gewerbesteuer-Messbetrag für 2014 auf 3.773 € herauf und den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2015 auf 4.424 € herab. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Bei der Klägerin handele es sich um eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft. In gewerbesteuerlicher Hinsicht stehe ihr demnach grundsätzlich die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu. Diese Vergünstigung erfahre jedoch ihre Begrenzung in der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG. Danach könne die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthalte, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen habe. Dieser durch das JStG 2009 eingeführte Ausschlusstatbestand sei auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 18.06.2008 vereinbart worden seien. Nach den vorliegenden Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellten sich die Sondervergütungen an die Gesellschafter der Klägerin für die Streitjahre wie folgt dar:
6Art der Vergütung |
2013 |
2014 |
2015 |
|
A1 GmbH |
Haftungsvergütung |
5.000 € |
5.000 € |
5.000 € |
B |
Darlehenszinsen |
438 € |
892 € |
|
C |
Arbeitslohn |
50.061 € |
51.263 € |
50.175 € |
U |
Arbeitslohn |
82.778 € |
96.521 € |
95.730 € |
Summe |
138.277 € |
153.676 € |
150.905 € |
Eine teleologische Reduktion der Vorschrift hinsichtlich der streitigen Sondervergütungen komme im Streitfall nicht in Betracht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) eine teleologische Reduktion im Fall des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG zugelassen, sofern das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit all seinen (positiven wie negativen) Einkünften von der Gewerbesteuer befreit sei. Diese Fallgestaltung liege jedoch im Streitfall nicht vor. Dementsprechend könne die Klägerin sich auch nicht auf die entsprechende Verwaltungsanweisung in Abschnitt H 9.2 Abs. 4 GewStH 2016 berufen. Für die Streitjahre ergäben sich mithin folgende Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG:
82013 |
2014 |
2015 |
|
Ergebnis lt. Quote ohne Sonderbetriebseinnahmen |
./. 16.199 € |
23.538 € |
136.303 € |
Hinzurechnungen wie bisher |
49.911 € |
25.652 € |
17.653 € |
Summe |
33.712 € |
49.190 € |
153.956 € |
Die Minderung des Kürzungsbetrages für das Streitjahr 2013 von bislang 49.190 € auf nunmehr 33.712 € habe zur Folge, dass sich der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Verlustabzugs auf 138.277 € erhöhe. Der Gewerbesteuer-Messbetrag betrage jedoch nach wie vor 0,-- €. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2013 reduziere sich jedoch hierdurch auf 21.290 €. Für 2014 ändere sich der Gewerbeertrag vor Verlustabzug nicht. Nach Verlustabzug von 21.290 € verbleibe ein Gewerbeertrag von 132.300 €, was zu einem Messbetrag von nunmehr 3.773 € führe. Für 2015 ergebe sich unter Ansatz des nunmehr anzusetzenden Kürzungsbetrages von 153.956 € ein Gewerbeertrag von 150.904 und mithin ein Messbetrag von 4.424 €.
10Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2018 Klage erhoben, mit der sie daran festhält, dass vorliegend die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken sei. Sie, die Klägerin, sei ein Grundstücksunternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte und nutze. Bei derartigen Unternehmen sei nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag der Teil des Gewerbeertrags von der Gewerbesteuer befreit, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfalle. Sinn und Zweck der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei es, vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterlägen, den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen würden, gleichzustellen. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG regele bestimmte Ausschlusstatbestände. Durch das JStG 2009 seien die Ausschlusstatbestände um die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG erweitert worden. Die Kürzung könne nunmehr nicht mehr in Anspruch genommen werden, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthalte, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe. Zweck der Vorschrift sei die Vermeidung von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, die bewirkten, dass bei einer (gegebenenfalls geringfügigen) Beteiligung eines gewerblich tätigen Vergütungsempfängers an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft die Sondervergütungen in den Kürzungsbetrag einbezogen werden und gleichzeitig beim Vergütungsempfänger der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG unterliegen würden. Das sog. Bankenbeteiligungsmodell habe gezeigt, dass das Zusammenwirken der erweiterten Kürzung mit § 9 Nr. 2 GewStG zu einer Besserstellung von Immobilienpersonengesellschaften, die ausschließlich aufgrund ihrer gewerblichen Prägung unter den Anwendungsbereich der Gewerbesteuer fielen, gegenüber rein vermögensverwaltenden Immobilienpersonengesellschaften führe. Beteilige sich eine Bank an einer vermögensverwaltenden Immobilienpersonengesellschaft, könne sie die gewerbesteuerliche Kürzung des § 9 Nr. 2 GewStG mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Vergütungen erhöhten in diesem Fall den Gewerbeertrag der Bank, soweit die Bank nicht selbst vermögensmäßig an der Gesellschaft beteiligt sei, und unterlägen damit der Gewerbesteuer. Auch eine Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung zugunsten der Bank komme nicht in Betracht, da diese nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Die steuerliche Lücke, die durch das Zusammenspiel von erweiterter Kürzung und § 9 Nr. 2 GewStG bei der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Immobilienpersonengesellschaft bestehe, habe nicht durch die teleologische Reduktion des § 9 Nr. 2 GewStG geschlossen werden können. Denn der Zweck des § 9 Nr. 2 GewStG liege nicht darin, eine Einmalbesteuerung zu gewährleisten, sondern eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es erscheine damit folgerichtig, dass sich der Gesetzgeber entschlossen habe, bei der erweiterten Kürzung selbst anzusetzen und die steuerliche Lücke durch Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG zu schließen. Vorliegend fehle es jedoch an einer derartigen steuerlichen Lücke. Denn die Kommanditbeteiligungen stellten privates Vermögen der Mitunternehmer dar. Auf der Ebene der Gesellschafter sei mithin mangels Gewerbesteuerpflicht eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht möglich. Im Zusammenhang mit dem Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG vertrete der BFH die Auffassung, dass die Vorschrift aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht erfüllt sei, wenn der Gewerbebetrieb des Gesellschafters von der Gewerbesteuer befreit sei. Begründet werde dies mit dem Zweck der Vorschrift zu verhindern, dass der ein eigenes Grundstück nutzende Einzelunternehmer schlechter gestellt werde als ein Gewerbetreibender, der ein Grundstück nutze, welches er einer zwischengeschalteten Gesellschaft überlassen habe. Auch im Falle des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG bestehe der Zweck der Vorschrift darin, eine Besserstellung des Mitunternehmers an einer gewerblich geprägten Immobilienpersonengesellschaft gegenüber dem Gesellschafter einer gewerblich nicht geprägten Immobilienpersonengesellschaft zu verhindern. Diverse Stimmen in der Literatur teilten diese Rechtsauffassung. Die alleine auf den Wortlaut der Vorschrift abstellende Auslegung des Beklagten führe zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Die an die A1 GmbH geleistete Haftungsvergütung sei von der Einschränkung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ohnehin nicht betroffen. Die Gesellschaft sei nicht Mitunternehmer der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide für 2013 - 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2018 dahingehend zu ändern, dass die beantragte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ohne Einschränkung gewährt wird.
13Der Beklagte beantragt sinngemäß,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte verweist zur Begründung vollinhaltlich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass auch die A1 GmbH von der Einschränkung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG betroffen sei. Denn als Komplementärin sei sie Beteiligte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
16Entscheidungsgründe
171. Der Senat hält es für sachdienlich, im Streitfall durch Gerichtsbescheid nach§ 90a Abs. 1 FGO zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist angesichts der Gefährdungslage durch das Corona-Virus nicht angezeigt. Der Streitfall bedarf keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Streitig ist allein eine Rechtsfrage.
182. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Gewerbesteuer-Messbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die streitigen Sondervergütungen sowie die an die A1 GmbH in den Streitjahren gezahlte Haftungsvergütung zu Recht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags ausgenommen.
19Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Ihr Betrieb unterliegt daher nach § 2 Abs. 1 GewStG unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht weiter streitig.
20Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die – wie die Klägerin – ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist aber nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ausgeschlossen, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Dieser durch das JStG 2009 eingefügte Ausschlusstatbestand ist nach Satz 2 der Vorschrift auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19.06.2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert worden ist.
21Bei der an die Komplementär-GmbH in den Streitjahren gezahlten Haftungsvergütung und die an die Kommanditisten gezahlten Arbeitslöhne bzw. Zinsen handelt es sich um sog. Sonderbetriebseinnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die mithin für sich genommen unter den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG fallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt im Streitfall keine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (teleologische Reduktion) in Betracht mit der Begründung, die Gesellschafter der Klägerin hielten ihre Beteiligungen sämtlich im Privatvermögen. Es handele sich damit um gewerbesteuerbefreite Vergütungsempfänger.
22Einer teleologischen Reduktion steht im Streitfall bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Danach ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält. Weitere Einschränkungen lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Allerdings zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört insbesondere auch die teleologische Reduktion (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07, NJW 2012, 669). Die teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke voraus. Diese ist gegeben, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, diese aber ihrem Zweck nach auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht passt, weil sie deren für die Wertung relevanten Besonderheiten außer Acht lässt (BFH-Urteil vom 13.04.2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489). Dass im Streitfall der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG zu weit geraten ist und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung keine Anwendung finden darf auf Sondervergütungen an Gesellschafter, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, dafür gibt es nach Auffassung des erkennenden Senats keine triftigen Gründe.
23Hintergrund des Ausschlusstatbestandes des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG war der Umstand, dass zunehmend die Finanzierung von Immobilienpersonengesellschaften nach dem sog. Bankenbeteiligungsmodell erfolgte. Hierbei erwarb die Bank einen Zwerganteil an einer Immobilienpersonengesellschaft und gewährte zugleich hohe Gesellschafterdarlehen. Diese Gestaltung führte dazu, dass die Bank im Ergebnis gewerbesteuerfreie Zinseinkünfte erzielte, weil diese als Sondervergütungen in den Gewinn der Personengesellschaft fließen und daher ebenfalls der erweiterten Kürzung unterlagen. Auf Gesellschafterebene verhinderte wiederum § 9 Nr. 2 GewStG, dass der Gewinnanteil an der Personengesellschaft auf Ebene des Gesellschafters, also der Bank, von der Gewerbesteuer erfasst wurde (vgl. hierzu Mensching und Tyarks, DStR 2009, 2037). In § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG wird jetzt ausdrücklich bestimmt, dass für Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die erweiterte Kürzung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 16/11108, S. 31) heiß es hierzu lediglich, mit der Neuregelung solle insbesondere verhindert werden, dass sich der Vergütungsgläubiger zur Vermeidung einer Gewerbesteuer auf die Vergütung an der Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt. Das kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, einen gesetzlichen Überhang anzunehmen, soweit die Vorschrift neben Banken sämtliche Mitunternehmer erfasst, die von einer Immobilienpersonengesellschaft Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern (mit Ausnahme von Grundbesitz) beziehen (so Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 213 sowie Wagner in Wendt-Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 132). Durch die Formulierung „damit werde insbesondere verhindert“ wird deutlich, dass die Neuregelung jedenfalls nicht ausschließlich das Bankenbeteiligungsmodell im Blick hatte. Dass die Neuregelung aus Sicht des Gesetzgebers vielmehr eine große Anzahl von Fallgestaltungen betreffen würde, die nicht nur der Gewerbesteuerminimierung durch eine mitunternehmerische Beteiligung dienen, ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus der getroffenen Übergangsregelung in § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG, wonach Vergütungen, die auf Grund einer vor der Kabinettsbefassung mit dem Entwurf des JStG 2009 getroffenen Vereinbarung gezahlt werden, von der Einschränkung ausgenommen worden sind. Hätte man nur die in den Augen des Fiskus missbräuchlichen Bankenbeteiligungsmodelle beschränken wollen, hätte es einer Übergangsregelung nicht bedurft. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber verborgen geblieben ist, dass es auch Vergütungsgläubiger gibt, bei denen die Sondervergütungen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, weil sie ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, was im Übrigen der Regelfall sein dürfte. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der BFH habe mit Urteil vom 26.06.2007 IV R 9/05, BStBl II 2007, 893 eine teleologische Reduktion in den Fällen des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bejaht, wenn das Unternehmen, das den überlassenen Grundbesitz nutzt, Einkünfte erzielt, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich um einen anderen Ausschlusstatbestand in Bezug auf die Kürzung des Gewerbeertrages handelt. Zudem ist gegenüber einer teleologischen Reduktion stets besondere Zurückhaltung geboten. Dass eine einschränkende Anwendung der Vorschrift „angezeigt“ sein kann, kann damit alleine eine teleologische Reduktion nicht begründen. Der Senat folgt damit im Ergebnis der im Schrifttum u. a. von Blümich/Gosch, § 9 GewStG, Rz. 109c und Frotscher/Drüen, § 9 GewStG, Rz. 91a vertretenen Rechtsauffassung.
24Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die an die Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung von der Kürzung des Gewerbeertrags ausgenommen hat. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach dem klaren Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG von der erweiterten Kürzung ausgenommen sein soll. Auch hat der Beklagte die an den Gesellschafter U gezahlte Sondervergütung für die Streitjahre zu Recht nicht in die erweiterte Kürzung mit einbezogen. Zwar war U bereits vor dem maßgebenden Stichtag (19.06.2008) als Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt. Gesellschafter der Klägerin ist er jedoch erst im November 2010 geworden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist damit erst ab November 2010 eingetreten.
25Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Bescheide aus sonstigen Gründen fehlerhaft sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
263. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage der teleologischen Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist von allgemeinem Interesse und bislang vom BFH - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.