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Finanzgericht Köln, 2 K 1239/18

Datum:
12.06.2019
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1239/18
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2019:0612.2K1239.18.00
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.4.2018 wird dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 zu erstattende Vorsteuern in Höhe von ....€ festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ....€ festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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