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Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 wird dahingehend geändert, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 3.024,19 Euro festgesetzt werden.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.
4In der Hauptsache stritten die Beteiligten um die Frage, ob der Erinnerungsgegner kindergeldberechtigt ist. Entscheidend waren neben der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht die Anwesenheitszeiten des Erinnerungsgegners in Deutschland. Nachdem im Klageverfahren Unterlagen zu den Einsätzen des Erinnerungsgegners auf deutschen Baustellen vorgelegt worden waren, half die Erinnerungsführerin dem Begehren ab.
5Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erging der Ablehnungsbescheid im Ausgangsverfahren an den Erinnerungsgegner. Im Einspruchsverfahren wurde der Erinnerungsgegner durch den Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Einspruch wurde durch den Prozessbevollmächtigten gefertigt.
6Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15. März 2018 beantragte der Erinnerungsgegner ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 16.872,00 Euro die Kostenfestsetzung. Für das Vorverfahren beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung unter Berücksichtigung einer Gebühr von 13/10. Für das Klageverfahren beantragte er die Festsetzung von Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 140,00 Euro und Übernachtungskosten in Höhe von 358,00 Euro. Auf den hieraus zu errechnenden Betrag beantragte er zudem die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
7Mit Beschluss vom 26. März 2018 erklärte das Finanzgericht Köln die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners für das Vorverfahren für notwendig.
8Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurden die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.270,29 Euro festgesetzt (Bl. 1 d. Akte).
9Am 1. Juni 2018 legte die Erinnerungsführerin hiergegen Erinnerung ein.
10Sie rügt zunächst die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe von 13/10. Die Gebühr sei auf 11,5/10 herabzusetzen, da der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners bereits für das Verwaltungsverfahren Gebühren nach § 28 StBVV erhalte. Dies folge aus § 40 Abs. 2 StBVV.
11Auch rügt die Erinnerungsführerin die Festsetzung des Tage- und Abwesenheitsgeldes sowie der Reisekosten der Begleitperson des Prozessbevollmächtigten auf Grundlage des RVG. Die Auslagen der Begleitperson seien auf Grundlage des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetztes (JVEG) und hinsichtlich der Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festzusetzen. Das Tage- und Abwesenheitsgeld betrage deshalb nur 24,00 Euro (2 Tage x 12,00 Euro). Für die Übernachtung sei nur ein eigener Erstattungsanspruch der Begleitperson in Höhe der Pauschale von 20,00 Euro gegeben, da ein weitergehender Anspruch voraussetzte, dass die Kosten notwendig gewesen seien. Dies sei vorliegend deshalb nicht der Fall, da der Prozessbevollmächtige des Erinnerungsgegners gerade wegen der Mitnahme der Begleitperson keine Unterkunft in kurzer Entfernung zum Gericht benötigt habe. Insbesondere sei die Unterkunft in einem Hotel in unmittelbarer Nähe der Deutzer Messe zu einer Zeit, in der eine Messe veranstaltet wurde, nicht notwendig gewesen.
12Weiter rügt sie aus dem gleichen Grund die Notwendigkeit der Übernachtungskosten für den Prozessbevollmächtigten selbst. Der Prozessbevollmächtigte habe auf Grund seiner Kostensenkungspflicht eine günstigere Übernachtungsmöglichkeit auswählen müssen.
13Schließlich sei die Umsatzsteuer zu Unrecht bei den Übernachtungskosten angesetzt worden, da diese in dem Antrag des Erinnerungsgegners unter der Position „Umsatzsteuer“ nochmals für den Gesamtbetrag berechnet worden sei. Diese sei somit doppelt in Ansatz gebracht worden.
14Die Erinnerungsführerin beantragt,
15den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 dahingehend zu ändern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 3.024,19 Euro festgesetzt werden.
16Der Erinnerungsgegner beantragt,
17die Erinnerung zurückzuweisen.
18Er ist der Ansicht, der Ansatz einer Gebühr von 13/10 sei jedenfalls deswegen gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nach § 11 StBVV eine umfangreiche und bedeutsame Tätigkeit gewesen sei. Eine Gebühr in Höhe von 11,5/10 komme dagegen nur für Durchschnittsfälle in Betracht.
19Die Übernachtungskosten seien auch nicht zu beanstanden, da der Prozessbevollmächtigte ein behindertengerechtes Zimmer benötigt habe, welches bei dem ausgewählten Hotel das mit Abstand preiswerteste gewesen sei. Die Begleitperson habe in diesem Hotel ebenfalls übernachten müssen, da der Prozessbevollmächtigte auf deren Hilfe ständig angewiesen gewesen sei.
20II.
21Die Erinnerung ist begründet.
221. Der Kostenbeamte hat zu Unrecht eine Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von 13/10 festgesetzt. Diese war auf den Mittelwert von 11,5/10 herabzusetzen.
23Die Höhe der Gebühr ist gemäß § 40 Abs. 1 StBVV innerhalb des Rahmens von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr (10/10) aus Anlage E zur StBVV zu ermitteln. Der Gebührenrahmen ist gemäß § 40 Abs. 2 StBVV auf 3/10 bis 20/10 zu reduzieren, wenn der Steuerberater die Gebühr aus § 28 StBVV erhält. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Steuerberater bereits im Ausgangsverwaltungsverfahren tätig geworden ist. Die Prüfung des Steuerbescheides vor Einspruchseinlegung ist insoweit nicht Teil des Vorverfahrens, da dieses erst mit der Einlegung des Einspruchs beginnt und damit die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheides nicht zu den als Teil der Verfahrenskosten gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen zählt. (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 31. Januar 2013, 1 Ko 2202/11, juris). Hierbei reicht es bereits aus, dass der Gebührentatbestand erfüllt ist (vgl. Finanzgericht Köln vom 15.10.2001, 10 Ko 3092/01, juris).
24Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte das Einspruchsverfahren eingeleitet. Daher ist davon auszugehen, dass zuvor eine Prüfung des Ausgangsbescheides erfolgt ist. Dem entsprechenden Vortrag der Erinnerungsführerin ist der Erinnerungsgegner auch nicht entgegen getreten.
25Innerhalb des danach vorgegebenen Gebührenrahmens kann der Steuerberater gemäß § 11 StBVV die Höhe der Gebühr nach den Umständen des Einzelfalls, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, bestimmen.
26Zur Beantwortung der Frage, wann eine Bestimmung unbillig ist, ist grundsätzlich der Mittelwert der Gebühr als Richtschnur heranzuziehen (vgl. Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., §14 Rz. 10; Charlier/Berners, StBGebV, 3. Aufl., §11 Rz. 30 ff., 41). Von diesem kann nach oben abgewichen werden, wenn der Steuerberater darlegt und beweist, dass die Tätigkeit im Vergleich zur Bearbeitung von durchschnittlichen Fällen schwierig oder umfangreich war (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 31. Januar 2013, 1 Ko 2202/11, juris).
27Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht kein Anspruch auf den Ansatz einer über 11,5/10 hinausgehenden Gebühr. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sache im Vergleich zu anderen Fällen schwierig oder umfangreich war. Die Materie des Kindergeldrechts stellt im Gegensatz zur Auffassung des Erinnerungsgegners keine generell besonders schwierige Rechtsmaterie dar. Es handelt sich vielmehr um ein Massenverfahren mit im Regelfall überschaubaren Rechtsproblemen. So ging es auch im Fall des Erinnerungsgegners lediglich um die Frage des Aufenthaltsortes. Dieser wurde durch Vorlage von Unterlagen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einsatzorte in Deutschland belegt. Die Vorlage dieser Unterlagen stellt auch keine überdurchschnittlich umfangreiche Beanspruchung des Prozessbevollmächtigten dar, die den Ansatz einer überdurchschnittlichen Gebühr rechtfertigen würde.
282. Die Kosten im Zusammenhang mit der Reise des Prozessbevollmächtigten und seiner Hilfsperson sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht notwendig waren.
29Eine Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, kommt aufgrund des prozessrechtlichen Kostenminderungsgebots nur beschränkt in dem Maße in Betracht, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies ist der Fall, wenn hierfür besondere sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe können beispielsweise in besonderen Fachkenntnissen liegen, die ein ortsansässiger Bevollmächtigter nicht hat (vgl. Schwarz in HHSp, 3§ 139 FGO, Rn. 367a m. w. N.; Hennigfeld in Hennigfeld/Rosenke, eKommentar, § 139 FGO, Rn. 88).
30Im Streitfall hatte der Erinnerungsgegner seinen Wohnsitz in Aachen und beauftragte einen Prozessbevollmächtigten aus Brandenburg. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren sich gegen die Erinnerungsführerin mit Sitz in Sachsen richtete, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Prozessbevollmächtigter beauftragt werden musste, der seinen Sitz weder am Wohnort des Erinnerungsgegners, noch am Sitz der Erinnerungsführerin und ebenfalls nicht am Sitz des Gerichts hat. Nahe gelegen hätte die Mandatierung eines Bevollmächtigten am Wohnsitz des Klägers und damit am Sitz des Gerichts. In diesem Falle wären keine vergleichbaren Aufwendungen entstanden.
31Daher sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reise und der Ortsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten und seines Begleiters insgesamt als nicht notwendig im Sinne von § 139 FGO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig.
32Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an den Antrag der Erinnerungsführerin gebunden und darf nicht darüber hinaus den Kostenfestsetzungsbeschluss weitergehend zu Lasten des Erinnerungsgegners ändern (§ 96 Abs.1 S. 2 FGO entsprechend).
333. Die erstattungsfähigen Kosten sind daher entsprechend dem Antrag der Erinnerungsführerin auf 3.024,19 € festzusetzen.
344. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.