Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Finanzgericht Köln, 13 K 1849/13

Datum:
10.08.2017
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1849/13
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2017:0810.13K1849.13.00
 
Tenor:

Die Umsatzsteuer 2006 wird mit … €, die Umsatzsteuer 2007 mit … € und die Umsatzsteuer 2008 mit … € zur Tabelle festgestellt.

Die zuletzt mit … € festgesetzte Körperschaftsteuer 2007, die bisher mit … € zur Tabelle angemeldet ist, wird mit dem Betrag zur Tabelle festgestellt, der sich ergibt, wenn der anrechenbare zum 31. Dezember 2006 festgestellte verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer um … € erhöht, die zu berücksichtigende Gewerbesteuerrückstellung 2007 korrespondierend vermindert und von der dergestalt neu berechneten Körperschaftsteuer der bereits getilgte Betrag von … € abgezogen wird.

Die Berechnung des zur Tabelle festzustellenden Betrages wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger (Finanzamt) auferlegt.

Die Körperschaftsteuer 2008 wird mit … € zur Tabelle festgestellt.

Es wird festgestellt, dass die Bescheide zur Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer und zur Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 2005 und 2006 insoweit rechtswidrig sind, wie alle Feststellungen um jeweils … € zu niedrige Verlustbeträge ausweisen.

Es wird festgestellt, dass der Gewerbesteuermessbescheid 2007 insoweit rechtswidrig ist, wie der Gewerbesteuermessbetrag auf einem um … € zu niedrigen zum 31. Dezember 2006 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust abzüglich einer korrespondierend zu berücksichtigenden Minderung der Gewerbesteuerrückstellung 2007 beruht.

Im Übrigen wird die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu den Gewerbesteuermessbeträgen 2007 und 2008, der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrags-Zerlegung 2006 bis 2008, der Bescheide zur gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste zum 31. Dezember 2005 bis 2008 und der Bescheide zur gesonderten Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 bis 2008 festgestellt.

Die weitergehende Klage auf Feststellung der Körperschaftsteuer 2007 zur Tabelle und auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Bescheide zur gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste zum 31. Dezember 2005 und 2006 und der Bescheide zur gesonderten Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaft-steuer auf den 31. Dezember 2005 und 2006 sowie des Gewerbesteuermessbescheides 2007 wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid 2008, zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbescheids 2008 sowie zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2008 zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank