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Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden den Erinnerungsführern auferlegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Streitwerts streitig.
4Die Erinnerungsführer haben das Klageverfahren 6 K 2325/12 geführt. In diesem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids zur Einkommen-steuer 2010. Der damalige Beklagte hatte ein Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2010 in Höhe von insgesamt 5.516 € ermittelt, das er allerdings nicht an die Erinnerungsführer auszahlte. Vielmehr erstattete er im Einspruchsverfahren lediglich einen Betrag i.H.v. 1.251 €, während er das übrige Guthaben gegen Einkommensteuervorauszahlungen der Kläger bzw. Umsatzsteuer des Klägers sowie Einkommensteuer 1999 verrechnete.
5Gegen den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben die Erinnerungsführer Klage, über die der Prozesssenat mit Urteil vom 12. Mai 2016 entschieden hat. In den Urteilsgründen führt der Senat aus, dass er den von den Erinnerungsführern nicht bezifferten Erstattungsanspruch dahingehend ausgelegt hat, dass die gesamte Verwendung des Einkommensteuerüberhangs 2010 streitbefangen sei. Nur bei dieser Auslegung sei der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet und somit die Klage zulässig. Die Kosten des Klageverfahrens erlegte er zu 84 % den Erinnerungsführern und zu 16 % dem damaligen Beklagten auf.
6Gegen das Urteil haben die Erinnerungsführer die noch beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VII B 83/16 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
7Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts setzte die Gerichtsgebühren ausgehend von einem Streitwert von 5.561 € fest.
8Mit der hiergegen erhobenen Erinnerung tragen die Erinnerungsführer vor:
9Der Streitwert sei auf 3.312 € festzusetzen. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei nur dieser Betrag streitfällig gewesen. Die zuvor erfolgte Verrechnung mit der Einkommensteuer III/2011 und Auskehrung an die Erinnerungsführerin durch die Einspruchsentscheidung (1.251 €) seien unbestritten gewesen und hätten deshalb auch nicht klagegegenständlich werden können.
10Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
11die angefochtene Kostenrechnung vom 20. Juni 2016 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Kosten nur ausgehend von einem Streitwert von 3.312 € berechnet werden.
12Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
13die Erinnerung zurückzuweisen.
14II.
15Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
16Die angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführer deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Absatz 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO – analog.
17Die Kostenbeamtin hat in der Kostenrechnung zutreffend einen Streitwert von 5.561 € zugrunde gelegt.
18Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – ist für die Berechnung des Streitwerts die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. In Bezug auf einen Abrechnungsbescheid folgt daraus, dass der Nennbetrag der Steuer, über die in dem Abrechnungsbescheid entschieden wird, den Streitwert darstellt (vgl. nur Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 150 mit Rechtsprechungsnachweisen [Stand Oktober 2015]).
19Im Streitfall hat der Prozesssenat ausgeführt, dass die Klage unzulässig gewesen wäre, wenn er nicht zugunsten der damaligen Kläger und jetzigen Erinnerungsführer davon ausgegangen wäre, dass die gesamte Verwendung des Einkommensteuerüberhangs 2010 streitbefangen ist. Damit war der Gesamtbetrag, über den in dem Abrechnungsbescheid entschieden wurde, streitig. Dieser Gesamtbetrag stellt gleichzeitig den Streitwert dar.
20Der Erlass einer endgültigen Kostenrechnung ist auch dann zulässig, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Finanzgerichts Rheinland–Pfalz vom 15. Oktober 2012 – 6 Ko 2327/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 84). Sollte das der Kostenrechnung zugrunde liegende Urteil nicht rechtskräftig, sondern abgeändert werden, würde von Amts wegen die Kostenrechnung entsprechend korrigiert.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
22Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.