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Finanzgericht Köln, 10 K 1851/15

Datum:
02.02.2017
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1851/15
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2017:0202.10K1851.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2015 verpflichtet, das Kindergeld für das Kind A für die Monate Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2014 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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