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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens wegen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 vorrangig über die Frage, ob das Klagebegehren hinreichend konkretisiert war oder der Klägerin (jedenfalls) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. In materieller Hinsicht streiten sie über die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstellen.
3Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ein ... ist. In den Jahren 2013 und 2014 fand bei ihr für den Prüfungszeitraum 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Die Außenprüfung traf u.a. Feststellungen zu Sachzuwendungen gem. § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezüglich der Zuwendung von „H“ an eigene Arbeitnehmer sowie – neben anderen Veranstaltungen – einer in 2011 durchgeführten Betriebsveranstaltung „N“ mit Kosten für Organisation, Erstellung eines „Roadbooks“ sowie Verpflegungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 22. Mai 2014 verwiesen.
4Unter dem 11. Juni 2014 erließ der Beklagte einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Bescheid wies einen Gesamtbetrag von 1.822,22 €, hiervon 1.619,76 € Lohnsteuer, aus. Die übrigen Beträge entfallen auf Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuern verschiedener Konfessionen. Ausweislich des Bp-Berichts entfällt auf die Betriebsveranstaltung „N“ Lohnsteuer i.H.v. 1.033,81 €, Solidaritätszuschlag i.H.v. 56,86 €, evangelische Kirchensteuer i.H.v. 29,65 €, römisch-katholische Kirchensteuer i.H.v. 42,64 €, jüdische Kultussteuer i.H.v. 0,05 € und altkatholische Kirchensteuer i.H.v. 0,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht und den Nachforderungsbescheid verwiesen.
5Gegen den Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und widersprach u.a. der Lohnsteuernachforderung (nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) bezüglich der Betriebsveranstaltung und vertrat die Ansicht, die in den Lohnsteuerrichtlinien geregelte Freigrenze von 110 € werde nicht überschritten.
6Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 12. September 2014 ein gem. § 172 der Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in welchem die Lohnsteuernachforderung aufgrund von zwei „Korrekturbeträgen H Anteil GF für 2011 und 2012“ auf 1.517,44 € (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) herabgesetzt wurde. Der Bescheid wurde gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Folgezeit ruhte das Einspruchsverfahren und wurde Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.
7Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf Lohnsteuerrichtlinien zur Berechnung der Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen und vertrat die Ansicht, dass im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl Kosten für den Verzehr als auch für die N als solche einzubeziehen seien. Diese Kosten seien auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer (25 Personen) und nicht – wie die Klägerin meint – auf die zunächst geplanten bzw. angemeldeten Arbeitnehmer (30 Personen) aufzuteilen.
8Am 17. März 2016 erhob die Klägerin Klage. Ausweislich der Klageschrift richtet sich diese gegen den „Nachforderungsbescheid[es] über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Bescheid über Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2012 vom 11.06.2014, in der Form der beiliegenden Einspruchsentscheidung vom 15.02.2016“. Eine Begründung der Klage hatte die Klägerin bis zum 30. April 2016 angekündigt. Außer der Nennung und Beifügung der Einspruchsentscheidung enthielt die Klageschrift keinen näheren Hinweis auf das Begehren, geltend gemachte Lebenssachverhalte oder den Sach- und Streitstand der Einspruchsentscheidung. Der Klageschrift lag die Einspruchsentscheidung ohne den Nachforderungsbescheid bei.
9Mit Schreiben vom 22. März 2016 hat das Gericht eine Klagebegründung, die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes mit einer Frist von einem Monat angefordert. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 hat die Klägerin vorsorglich eine Frist zur Abgabe der Klagebegründung bis zum 30. Mai 2016 beantragt.
10Mit Schreiben vom 25. April 2016 setzte das Gericht zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sowie eine Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 FGO bis zum 30. Mai 2016, d.h. dem von der Klägerin zuvor beantragten Fristende. Auf die ausschließende Wirkung und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde hingewiesen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Versäumung dieser Ausschlussfrist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen sei, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme. Das von der zuständigen Berichterstatterin unterzeichnete Schreiben wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2016 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
11Am 8. Juni 2016 ging beim Gericht ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, in welchem er wegen der eingetretenen Versäumnis einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und diesen dadurch begründete, dass die Fristversäumnis durch ein Büroversehen entstanden sei. Seit 2004 würden in der Kanzlei sämtliche Mandantenakten in einem zertifizierten Dokumenten-Management-System (DMS) papierlos geführt. Jeder Posteingang werde im Sekretariat nach Arbeitsanweisung gescannt und in die jeweilige Mandantenakte eingefügt. In diesem Zusammenhang werde auch, wenn notwendig, die Fristüberwachung angestoßen. Die dazu notwendigen Daten würden von den Mitarbeitern des Sekretariats in die entsprechenden Eingabemasken eingetragen, bearbeitet und festgeschrieben. Die Fristüberwachung selbst erfolge durch den zuständigen Berufsträger (Steuerberater). Das System stelle dazu ein digitales Fristenkontrollbuch zur Verfügung. Durch einen Eingabefehler bei der Bearbeitung des Posteingangs sei im Streitfall keine Übergabe in die Fristüberwachung erfolgt. Da es sich bei der vom Gericht gesetzten Frist per 30. Mai 2016 nicht um eine Standardfrist gehandelt habe, die das System selbst berechnet, hätte diese Frist manuell erfasst werden müssen. Dann wäre sie im Fristenkontrollbuch erkennbar gewesen und rechtzeitig bearbeitet worden. Dies sei im Streitfall aus Gründen eines einfachen Büroversehens unterlassen worden. Das Klagebegehren konkretisierte der Bevollmächtigte im selben Schriftsatz dahingehend, dass eine ersatzlose Aufhebung des Nachforderungsbescheids sowie Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts Nachprüfung in Form der Einspruchsentscheidung begehrt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten und näheren materiell-rechtlichen Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. Juni 2016 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
12Nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin klar, dass es ihr nur um eine Reduzierung der auf die „N“ entfallenden Nachforderungsbeträge gehe.
13Die Klägerin beantragt,
14unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuer um 1.033,81 €, der Solidaritätszuschlag um 56,86 €, die evangelische Kirchensteuer um 29,65 €, die römisch-katholische Kirchensteuer um 42,64 €, die jüdische Kultussteuer 0,05 € und die altkatholische Kirchensteuer um 0,03 € vermindert werden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält die Klage für unzulässig und meint, der Vortrag der Klägerin rechtfertige keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, worin der Eingabefehler gelegen habe. Eine Standardfristberechnung hätte zumindest zu einer Beachtung der Frist führen können. Weiterer Vortrag deute vielmehr darauf hin, dass für Fälle des § 65 FGO keine Regelung getroffen worden sei, was einem Überwachungsfehler gleichkäme. In materieller-rechtlicher Hinsicht verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
18Die Klägerin erwidert hierzu, eine Standardfristberechnung werde regelmäßig durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöst. Die Mitarbeiter seien diesbezüglich entsprechend eingearbeitet worden. Das Schreiben des Gerichts vom 25. April 2016 enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung und die Mitarbeiterin habe demzufolge auch keine Standardfristberechnung ausgelöst. Das DMS biete aber die Möglichkeit, eine Frist nach § 65 FGO auszuwählen und die Fristüberwachung auszulösen. Aus welchem Grunde dies versäumt worden sei oder warum die damals tätige Mitarbeiterin den Bevollmächtigten nicht kontaktiert habe, lasse sich leider nicht mehr nachvollziehen. Fristen gemäß § 65 FGO seien dem Bevollmächtigten gegenüber bisher noch nie gesetzt worden. Schon alleine deshalb hätte die Mitarbeiterin nachfragen müssen. Leider sei dies versäumt worden.
19Der Beklagte sieht sich auch durch diesen Vortrag in seiner Auffassung bekräftigt und ist der Ansicht, dass ein Organisationsfehler vorgelegen habe. Der Vortrag des Bevollmächtigten lasse darauf schließen, dass zumindest hinsichtlich der Fristsetzung gemäß § 65 FGO keine entsprechende Unterweisung an Mitarbeiter erfolgt sei und somit nicht von einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ausgegangen werden könne. Die Ausführungen sprächen für eine selbstständige Prüfung durch das Büropersonal, ob durch ein Schriftstück eine Frist in Lauf gesetzt werde. Dies sei jedoch unzulässig, denn über die bloße Berechnung und Vormerkung der Fristen sowie die Überwachung notierter Fristen hinaus dürfe dem Büropersonal keine völlig selbstständige Prüfung der Fristen überlassen werden.
20Der Bevollmächtigte erwidert hierauf, der Einsatz des DMS sei durch schriftliche Arbeitsanweisungen (vgl. im Einzelnen das vorgelegtes Merkblatt „Neue Vorgehensweise beim Posteingang und Postausgang in DMS“, Bl. 47 der Gerichtsakte) ergänzend zu den sich zum Teil selbst erklärenden Abläufen geregelt. Im Sekretariat der Kanzlei werde üblicherweise kein Personal mit einer Steuerfachausbildung, sondern vielmehr Bürokaufleute eingesetzt, die dann in ihren spezifischen Aufgabengebieten eingearbeitet werden. Zusammenfassend handele es sich hier um ein einfaches Büroversehen dergestalt, dass leider keine im Merkblatt bei Unklarheiten bezüglich der Fristen und Termine vorgesehene, Rücksprache mit dem zuständigen Kanzleileiter erfolgt sei.
21Das Gericht hat den Beteiligten erläutert, dass primär eine Entscheidung über die Frage erfolge, ob das Klagebegehren bereits mit der beigefügten Einspruchsentscheidung erkennbar war oder ob (jedenfalls) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Auf die Entscheidungsmöglichkeiten per Prozessurteil (bei Unzulässigkeit), Zwischenurteil gem. § 97 FGO oder (End-)Urteil gem. § 95 FGO ist hingewiesen worden.
22In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte erläutert, dass mit dem DMS zwei eingewiesene Sekretärinnen betraut seien. Jeder Posteingang werde zunächst ohne weiteren Vermerk eingescannt, üblicherweise sichte der zuständige Berufsträger die gescannten Dokumente. Anschließend bringe die Bürokraft einen Datumsstempel und ggf. weitere Angaben auf dem Schreiben an und trage Fristen in das DMS ein. Das Schreiben werde dann in Papierform in der Akte abgeheftet. Der Berufsträger bekomme das Schreiben dann im Rahmen der Fristenüberwachung vorgelegt, er könne außerdem jederzeit auch die Schreiben im DMS und die dort gespeicherten Fristen sichten. Im Streitfall sei die Ausschlussfrist nicht von der Bürokraft in das DMS eingetragen worden und mangels Eintragung auch vom Berufsträger übersehen worden.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Klageerhebung nicht bezeichnet (hierzu 1.). Innerhalb einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hat sie die fehlende Bezeichnung nicht nachgeholt (hierzu 2.). Ihr ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO zu gewähren (hierzu 3.).
251. Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens bei Klageerhebung nicht bezeichnet.
26Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.
27Die Bezeichnung des Klagebegehrens muss nach ständiger Rechtsprechung über die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgehen und das Finanzgericht in die Lage versetzen, zu erkennen, was der Kläger begehrt. Nur dadurch ist es dem Gericht möglich, die Grenze seiner Entscheidungsbefugnis gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, zu erkennen. Das Gericht soll außerdem befähigt werden, eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben (vgl. zum Ganzen Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 65 Rn. 31 m.w.N.).
28Der Gegenstand des Klagebegehrens ist vom Streitgegenstand, vom konkret gestellten bzw. angekündigten Klageantrag (vgl. Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie mangelnde Bindung des Gerichts an die Fassung des Antrags gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und von der Klagebegründung im engeren Sinne abzugrenzen (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 43 ff., September 2014, m.w.N.). Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes stellt die Rechtsprechung im Allgemeinen geringe Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens. Es reicht bereits aus, wenn auf Grundlage einer rechtsschutzgewährenden Auslegung für das Gericht in groben Zügen erkennbar wird, was der Kläger begehrt (Überblick bei Paetsch, a.a.O., § 65 FGO Rn. 49 ff.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 12 ff., Juli 2016).
29Die bloße Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes reicht jedenfalls nicht aus, da § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO neben der Bezeichnung des Klagebegehrens auch die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf verlangt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788; vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464).
30Aus einem gestellten Klageantrag kann im Einzelfall nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens entnommen werden, beispielsweise wenn der Kläger einen Aufhebungsantrag stellt und damit deutlich macht, dass er sich gegen den Bescheid (z. B. Haftungsbescheid) dem Grunde nach wendet (vgl. i.E. Brandis, a.a.O., § 65 FGO Rn. 13 m.w.N.; ebenso Herbert, a.a.O., § 65 Rn. 32).
31Ebenso kann der Verweis auf eine Einspruchsentscheidung nach der BFH-Rechtsprechung im Einzelfall eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens darstellen, wenn das Gericht aus dieser die einzelnen Streitpunkte unschwer entnehmen kann (Überblick bei Paetsch, a.a.O., § 65 FGO Rn. 49, m.w.N.). Inwieweit hiernach der schlichte Verweis auf die Einspruchsentscheidung ausreicht und in welchen Fällen sich noch „unschwer“ ein Begehren erkennen lässt, ist hingegen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt (ausführliche Darstellung bei Herbert, a.a.O., § 65 Rn. 33 f.). Nach der Rechtsprechung einzelner BFH-Senate scheint das Finanzgericht grundsätzlich davon ausgehen zu können oder müssen, dass ein Kläger das im Verwaltungsverfahren geäußerte Begehren zunächst unverändert auch im Klageverfahren geltend machen will. So hat es der XI. Senat des BFH in einem Beschluss vom 17. November 2003 (XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514) bereits als ausreichend angesehen, dass der Kläger u.a. auf die Einspruchsentscheidung verwies und sich in seinen Rechten verletzt sah, da diese rechtswidrig sei. Dies implizierte nach Auffassung des XI. Senats die Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (Streitpunkt des Einspruchsverfahrens) als Klagebegehren. In einer Entscheidung vom 5. Februar 2014 (XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872) wurde eine Einspruchsentscheidung zu Änderungsbescheiden nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung von der dortigen Klägerin als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet, wodurch der XI. Senat annahm, dass diese alle Streitpunkte mit der Klage weiterverfolgen wollte und begehrte, sämtliche Änderungsbescheide rückgängig zu machen.
32In ähnlicher Weise hat der III. Senat des BFH in einem Beschluss vom 12. März 2014 (III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059) entschieden, dass eine Ausschlussfrist bereits dann nicht gesetzt werden dürfe, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgingen. Der III. Senat hat damit wohl die bloße Nennung der Einspruchsentscheidung als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens angesehen. Dass die Einspruchsentscheidung nicht von den dortigen Klägern, sondern vom Finanzamt übermittelt wurde, sei nicht von Bedeutung.
33Noch weitgehender hat der III. Senat des BFH im Beschluss vom 26. März 2014 (III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) angenommen, dass die dortigen Kläger bereits mit Nennung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidungen das Klagebegehren genau bezeichnet hätten. Das Begehren könne unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung durch Auslegung ermittelt werden. Die Übersendung durch die Klägerseite sei unbeachtlich; das Finanzgericht habe vielmehr die Pflicht, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung im Rahmen der Übermittlung der Steuerakten gem. § 71 Abs. 2 FGO anzufordern und hiernach das Klagebegehren im Auslegungswege zu ermitteln.
34In Entscheidungen anderer BFH-Senate wurde die bloße Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung im jeweiligen Einzelfall als nicht ausreichende Konkretisierung des Klagebegehrens angesehen.
35So ist nach einem Urteil des X. Senats vom 23. Oktober 2008 (X B 138/08, NV) durch die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheids der Gegenstand des Klagebegehrens nicht in ausreichender Weise bezeichnet, da § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO beides fordert. Es sei nicht Aufgabe des Finanzgerichts, den Gegenstand der Klage zu ermitteln. Die vom dortigen Kläger erhobenen Einwendungen zu verschiedenen (nicht näher bezeichneten) Positionen bei fehlender Abgabe einer Steuererklärung für das Streitjahr reichten dem X. Senat nicht aus.
36In einem Urteil des VII. Senats vom 31. März 2010 (VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464) hat dieser die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts und selbst einen dort gestellten Aufhebungsantrag nicht zur hinreichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO genügen lassen. Der VII. Senat folgert aus dem Ziel der Regelung, das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigen des Klageinhalts zu beschleunigen, dass Angaben erforderlich sind, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ müsse das Gericht nicht anstellen. Zu einer im dortigen Fall ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügte dem VII. Senat sogar das geäußerte Aufhebungsbegehren und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Alleine aus solchen Angaben ließe sich der Gegenstand des Klagebegehrens nicht zuverlässig ermitteln (anders hingegen etwa BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, NV, für einen Aufhebungsantrag, wenn der Kläger die Steuerfestsetzung bereits dem Grunde nach für unzulässig hält, z. B. wegen Bestreitens der subjektiven Steuerpflicht oder Vorliegen eines angeblich nichtigen Steuerbescheids). Im dortigen Streitfall des VII. Senats bestand allerdings die Besonderheit, dass ein substantiiertes Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wohl gänzlich fehlte (vgl. hierzu jedoch auch die von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO mitunter schwer abzugrenzende Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich ein Kläger beschwert fühlt).
37Bei den vorgenannten Entscheidungen ist jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in hohem Maße vom Einzelfall abhängig ist und insbesondere zu unterscheiden sein kann, ob ein Kläger nur eine „bloße Bezeichnung“ des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung vornimmt oder ob er in der Klageschrift darüber hinaus mit einem (möglicherweise sehr kurz gehaltenen) inhaltlichen Verweis deutlich macht, dass er sein Einspruchsbegehren unverändert im Klageverfahren fortführen möchte.
38Ob alle BFH-Senate ähnlich weitgehend wie insbesondere der III. Senat die Auffassung vertreten, zur Bestimmung des Klagebegehrens seien „alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art“ zu berücksichtigen (so Leitsatz des BFH-Beschlusses vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) und hierbei bereits die genaue Bezeichnung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidung unter Zuhilfenahme der dann vom FG zu veranlassenden Beiziehung der Steuerakten ausreichen lassen, ist aus Sicht des erkennenden Senats höchstrichterlich nicht geklärt.
39Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine „Vielzahl“ von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 – „…Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte…“; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 – bei zwei streitigen Punkten noch keine „Vielzahl“; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 – auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872). Nach einer anderen Formulierung wird verlangt, dass sich das Klagebegehren unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung „unschwer“ ermitteln lassen muss (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29. September 2015 I B 37/14, BFH/NV 2016, 415 – „…unschwer durch Auslegung ermittelt werden. Der Hauptstreitpunkt des Einspruchsverfahrens war die Frage nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung…“; BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514: „…denn das Klagebegehren war unschwer der Einspruchsentscheidung zu entnehmen.“). Ab welcher Anzahl von Streitgegenständen eine „Vielzahl“ vorliegt und ob es darüber hinaus Fälle gibt, in denen sich unabhängig von der Anzahl der Streitpunkte ein Begehren nicht mehr „unschwer“ ermitteln lässt, ist – soweit erkennbar – höchstrichterlich nicht geklärt und soll möglicherweise auch nicht abstrakt geklärt werden. Mit dem Begriff der „Vielzahl“ scheint aber keine mathematische Vielzahl gemeint zu sein, sondern eine Vielzahl nach einer wertenden Betrachtung, wie die Beschlüsse des VII. Senats vom 16. April 2007 (in BFH/NV 2007, 1345) und des III. Senats (in BFH/NV 2014, 1059) deutlich machen.
40Im Streitfall ist der Gegenstand des Klagebegehrens bei Klageerhebung für den Senat nicht erkennbar gewesen.
41a. Die Klägerin hat bei Klageerhebung keinen Aufhebungsantrag gestellt oder in anderer Weise deutlich gemacht, dass ihr an einer vollständigen Aufhebung des Nachforderungsbescheids gelegen ist. Ein solcher (später zeitweise angekündigter) Aufhebungsantrag wäre für den Senat ausreichend gewesen, auch wenn ein solcher Antrag das „vernünftige Begehren“ nicht zutreffend erfasst hätte, da es auch anderweitige, zwischen den Beteiligten unstreitige Feststellungen aufgrund der Lohnsteuerprüfung gab.
42b. In gleicher Weise hat die Klägerin bei Klageerhebung auch keinen konkreten Änderungsantrag gestellt, den der Senat im Wege einer rechtsschutzgewährenden Auslegung als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens angesehen hätte.
43c. Die Klägerin hat in der Klageschrift auch nicht durch eine anderweitige Formulierung oder einen konkreten inhaltlichen Verweis deutlich gemacht, dass sie das Einspruchsbegehren im Klageverfahren fortführen möchte. Dem Senat hätte insoweit bereits eine äußerst kurze und allgemeine Andeutung genügt, um sodann unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung das Klagebegehren zu erkennen und auf dieser Grundlage das Verfahren weiter zu betreiben.
44d. Die bloße Bezeichnung des Nachforderungsbescheids (und Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift stellen nach Auffassung des Senats, auch bei Beifügung der Einspruchsentscheidung, hingegen keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dar. Abweichend von der Rechtsprechung einzelner Senate des BFH, welche wohl einen solchen schlichten Verweis genügen lassen und das Finanzgericht dann zu weitergehenden Ermittlungen zum Klagebegehren verpflichten, hält der Senat ein solches Vorgehen aus verschiedenen Gründen für verfehlt.
45aa. Nach Überzeugung des Senats kann die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung schon nach dem Wortlaut und aus systematischen Gründen keine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens darstellen. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Aufzählung in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zum Ausdruck gebracht, dass der Gegenstand des Klagebegehrens über die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung hinausgeht.
46bb. Eine, auch verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitete Pflicht zur Unterstellung, dass das in der Einspruchsentscheidung beschriebene Einspruchsbegehren auch das Klagebegehren darstellt, besteht nach Überzeugung des Senats nicht. Ausgangspunkt einer „rechtsschutzgewährenden“ und „wohlwollenden“ Auslegung muss stets eine Andeutung des Klägers sein, dass er das im Einspruchsverfahren geäußerte Begehren fortführen möchte. Eine „Auslegung“ ohne zugrundeliegenden Wortlaut aus Anknüpfungs- und Ausgangspunkt ist nicht möglich. Außerdem stellt die unterstellte vollständige Fortführung des Einspruchsbegehrens im Klageverfahren – wie nachfolgend dargestellt – nicht stets eine für den Kläger günstige und damit „wohlwollende“ Vorgehensweise dar.
47cc. Nach Auffassung des Senats gibt es – der kritischen Stellungnahme von Herbert (in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 65 Rn. 34) folgend – auch keinen Erfahrungssatz nach Art eines Anscheinsbeweises, dass ein Kläger im Klageverfahren das gleiche Begehren wie im Einspruchsverfahren geltend machen will. Ausgehend von einer Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BStBl II 1990, 327) gibt es bei Anfechtung der Einkommensteuerfestsetzung grundsätzlich keine Teilbestandskraft bestimmter Teilbeträge. Ein Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren weitreichende Dispositionsmöglichkeiten und kann innerhalb des Streitgegenstandes sein Klagebegehren beliebig erweitern, einschränken oder umstellen. Je nach Sachlage kann der Kläger daher im Einzelfall sein Einspruchsbegehren fortsetzen oder – gerade umgekehrt – im Klageverfahren ein anderweitiges oder nur eingeschränktes Begehren vor dem Hintergrund des erfolglosen Einspruchsverfahrens geltend machen. Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht die Aufgabe des Finanzgerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2008 X B 138/08, NV, m.w.N.). Ein solches Verständnis widerspricht insbesondere der in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO geregelten Bindung des Gerichts an das Klagebegehren.
48Ein solches Vorgehen wird auch der in der Finanzgerichtsordnung angelegten Rollenverteilung nicht gerecht. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, ähnlich der Tätigkeit eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe durch eigenständige Prüfungs- und Abwägungsprozesse ein für das Gericht „sinnvoll erscheinendes“ Klagebegehren selbst zu ermitteln und der Klägerseite dann – anders jedoch als die auf Beratung und Interessenvertretung angelegten Berufe des Rechtsanwalts und Steuerberaters – in paternalistischer Weise ein solches Begehren vorzugeben.
49Im Streitfall erschien es dadurch möglich, dass die Klägerin mit dem Klageverfahren ihr Einspruchsbegehren bezüglich der „N“ vollumfänglich weiterverfolgen wollte, aber ebenso, dass sie beispielsweise eine Verminderung des lohnsteuerlichen Vorteils wegen anderweitiger Berücksichtigung der verschiedenen Kostenarten (Organisationskosten, Verpflegungskosten, Kosten für Booklet, etc.) oder anderweitiger Aufteilung (im Streitfall auf die 30 eingeladenen Personen und nicht die 25 erschienenen Personen) geltend machen wollte. Ebenso wäre es möglich gewesen, dass sich die Klägerin gegen den zwischenzeitlichen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren wendet und zu anderen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung Einwendungen (z. B. „H Anteil GF“) erhebt.
50dd. Es ist aus Sicht des Senats auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes geboten, an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens so geringe Anforderungen zu stellen, dass die bloße Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung nebst Übermittlung oder späterer Beiziehung durch das Gericht ausreichen. § 65 FGO regelt ähnlich den Formerfordernissen (§ 64 FGO) besondere Förmlichkeiten der Klageerhebung. Der Senat selbst stellt – wie oben ausgeführt – entsprechend der BFH-Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens. Es ist deshalb zumutbar, dass ein Kläger oder sein Bevollmächtigter diese minimalen Anforderungen einhält und dem Gericht zumindest in groben Zügen mitteilt, was er begehrt.
51ee. Gegen eine vom Gericht zu unterstellende Fortführung des Einspruchsbegehrens im Klageverfahren sprechen auch die kostenrechtlichen Folgen. Die Verfahrensgebühr für das Gerichtsverfahren wird gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bereits mit dem Klageeingang fällig. Mit Wirkung zum 16. Juli 2014 wurde § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. aufgehoben und mit § 52 Abs. 5 GKG n. F. eine neue Rechtsgrundlage für die „Vorfälligkeitsgebühr“ (Verfahrensgebühr nach einem vorläufigen Streitwert) geschaffen. Jene Gebühr richtet sich nur dann nach dem Mindeststreitwert, solange ein Streitwert nicht festgesetzt ist und sich dieser auch nicht „unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten“ ergibt. Dies führt dazu, dass bei fehlenden Angaben zur Streitwertermittlung die Verfahrensgebühr zunächst nur nach Maßgabe des Mindeststreitwertes festgesetzt wird und jene vorläufige Gebühr im laufenden Verfahren auch nicht mehr verändert wird; eine Festsetzung der Gerichtskosten mit einem anderen (endgültigen) Streitwert erfolgt erst nach Abschluss des Verfahrens (vgl. eingehend hierzu Just, DStR 2014, 2481).
52Würde man ohne nähere Angabe eines Klägers unterstellen, dass das in der Einspruchsentscheidung bezeichnete Begehren im Klageverfahren fortgeführt werden soll, müsste bereits die bloße Beifügung der Einspruchsentscheidung zur vorläufigen Kostenfestsetzung abweichend vom Mindeststreitwert führen. Mit einer solchen Kostenfolge ist indes dem Interesse eines Klägers, der möglicherweise ein geringeres Begehren geltend machen will oder vorläufig die „Vorfälligkeitsgebühr“ nach dem Mindeststreitwert anstrebt, gerade nicht gedient. Außerdem müsste bei späterer Äußerung eines dann verminderten Klagebegehrens bezüglich der Gerichtskosten ein Teilunterliegen bei der Kostenfestsetzung angenommen werden, was ebenso nicht im Interesse der Klägerseite liege.
53ff. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass im Streitfall während des Einspruchsverfahrens nur ein Streitpunkt ausdrücklich thematisiert worden ist und danach keine „Vielzahl“ von Streitgegenständen vorliegt und bspw. der I. und XI. Senats wohl von einem „unschwer“ zu ermittelten Begehren ausgehen würden.
54Aus den vorgenannten Erwägungen hat der erkennende Senat indes ganz grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme, dass ein Einspruchsbegehren im Zweifelsfalle im Klageverfahren fortgeführt werden soll. Der Streitfall zeigt auch durch den zwischenzeitlichen Erlass eines Änderungsbescheides im Einspruchsverfahren, dass sich durch Entwicklungen im Einspruchsverfahren Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Begehrens zu Beginn des Klageverfahrens ergeben können. Soweit die BFH-Rechtsprechung mit den Begriffen der „Vielzahl“ oder der „unschweren Ermittlung des Klagebegehrens“ operiert und hierbei im Einzelfall nicht dargelegte wertende Betrachtungen einfließen lässt, zeigt dies aus Sicht des erkennenden Senats gerade, dass das Klagebegehren bei diesem Vorgehen letztlich vom FG- oder BFH-Richter durch eigene Ermittlungs- und Abwägungsprozesse bestimmt wird. Beim Kriterium der „Vielzahl“ scheint man sich von dem Gedanken leiten zu lassen, dass die Wahrscheinlichkeit der unveränderten Fortführung des Einspruchsbegehrens mit zunehmender Anzahl der Streitpunkte abnimmt. Ab welchem „Grenzpunkt“ zu viele Streitpunkte vorliegen, bleibt dabei der Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Gerade dies steht im Widerspruch zur anderweitig auch vom BFH immer wieder vorgetragenen Aussage, dass es nicht Aufgabe des Finanzgerichts sei, das Klagebegehren selbst zu ermitteln. Eine Rechtsprechung, welche im ersten Schritt trotz der gesetzlichen Systematik des § 65 FGO aus einer eigenständigen Beiziehung von Steuerakten ein Klagebegehren selbständig ermitteln möchte und im zweiten Schritt hiervon in der Rechtsanwendungspraxis nicht absehbare Ausnahmen macht („keine Vielzahl“; „unschwer“), wird nach Überzeugung des Senats dem von dieser Rechtsprechungslinie selbst postulierten Anspruch einer rechtsschutzgewährenden Auslegung und eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
55gg. Es ist aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht geboten, zunächst die Fortführung des Einspruchsbegehrens für Zwecke der Zulässigkeit zu unterstellen und dann im weiteren Verlauf des Verfahrens (vermeintliche) Anpassungen des Klagebegehrens, welche in Wirklichkeit das erste im Verfahren geäußerte Begehren darstellen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 – „…Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich…“). Ein solches Vorgehen hat die zuvor beschriebenen Auswirkungen auf den Streitwert und die Kostenquote und liegt damit nicht zwangsläufig im Interesse des Klägers.
562. Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens auch nicht innerhalb der gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet.
57Entspricht die Klage nicht den in § 65 Abs. 1 FGO genannten Anforderungen, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Die Urschrift der Verfügung, mit der die Ausschlussfrist gesetzt wird, muss vom Richter unterschrieben werden und darf nicht zu kurz bemessen sein (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514). Eine Frist von vier Wochen wird regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. Überblick bei Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 65 Rn. 60).
58Im Streitfall wurde die Ausschlussfrist von der seinerzeit zuständigen Berichterstatterin des Verfahrens wirksam und ermessensgerecht gesetzt. Vor Setzung der Ausschlussfrist war die Klägerin bereits zur Bezeichnung des Klagebegehrens aufgefordert worden und ihr war eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2016 gewährt worden. Die Setzung einer Ausschlussfrist war unter prozessökonomischen Erwägungen dem Grunde nach sachgerecht. Die am 25. April 2016 mit einer Frist von fünf Wochen gesetzte Ausschlussfrist war auch ausreichend lang bemessen, um der Klägerin ausreichend Zeit zur Konkretisierung ihres Klagebegehrens zu geben. Der Schriftsatz genügt auch den inhaltlichen und formellen Anforderungen, indem das Schreiben auf die ausschließende Wirkung und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinweist sowie unterschrieben und dem Prozessbevollmächtigten förmlich zugestellt worden ist.
593. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
60Nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO i.V.m. § 56 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Ausschlussfrist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ob eine Frist schuldlos versäumt wurde, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach einem „objektivierten Verschuldensbegriff“. Maßgeblich ist die einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zumutbare Sorgfalt. Verschuldet ist die Fristversäumnis schon bei leichter Fahrlässigkeit, wie am Gesetzeswortlaut („ohne Verschulden“) erkennbar ist (vgl. zum Ganzen Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 56 Rn. 7 m.w.N.). Der Beteiligte muss sich nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (Stapperfend, a.a.O., § 56 Rn. 8 m.w.N.).
61Die Rechtsprechung des BFH hat für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe detaillierte Anforderungen an die Organisation und Überwachung des Bürobetriebs sowie zur substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung hierauf bezogener Wiedereinsetzungsgründe aufgestellt (Überblick bei Stapperfend, a.a.O., § 56 Rn. 20 „Büroorganisation“ und „Fristenkontrolle“). Die Berufsträger müssen durch klare (generalisierte) Anweisungen, Organisation des Bürobetriebes und Überwachung der Angestellten, insbesondere auch für den Fall ihrer Abwesenheit, sicherstellen, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Auch wenn der Berufsträger mechanische Tätigkeiten untergeordneter Art, wozu auch die Berechnung einfacher Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Fristenkontrolle gehören, an zuverlässige Bürokräfte delegieren darf, muss er durch entsprechende Anweisungen dafür sorgen, dass ihm gerichtliche Zustellungen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773) und alle Fälle, in denen die Fristberechnung zweifelhaft oder ungewöhnlich ist (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, 330; vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221), zur Kontrolle vorgelegt werden.
62Es bedarf einer regelmäßigen Belehrung und Überwachung der Bürokräfte, dem Personal darf keine völlig selbständige Prüfung und Überwachung der Fristen überlassen werden (BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773). Eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der Büroangestellten genügt zur Entschuldigung zudem dann nicht, wenn sich organisatorische Fehlleistungen häufen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 13. Juni 2000 VII B 125/00, BFH/NV 2001, 312) oder wenn ein Organisationsmangel besteht, der für die Fristversäumnis ursächlich ist (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BStBl II 1989, 266).
63Nach diesen Maßstäben, die der erkennende Senat für zutreffend hält und denen er folgt, hat der Bevollmächtigte im Streitfall die Ausschlussfrist schuldhaft versäumt. Das Verschulden ist der Klägerin zuzurechnen.
64a. Es stellt bereits ein eigenes Organisationsverschulden des Bevollmächtigten dar, dass für Fristsetzungen nach § 65 FGO spezielle Anweisungen an sein Personal nicht erkennbar sind.
65b. Unabhängig davon stellt der in der mündlichen Verhandlung näher beschriebene Kanzleiablauf ein Organisationsverschulden dar, da die Berufsträger die eingescannten Dokumente ohne Fristenvermerke des Büropersonals sichten. Bei gewöhnlichem Geschehensablauf können sie dadurch schon nicht erkennen, ob das Büropersonal bereits dem Schriftstück eine Frist entnommen bzw. hieraus berechnet hat oder noch berechnen wird. Durch den in der Kanzlei des Bevollmächtigten praktizierten Ablauf wird dem Büropersonal faktisch eine völlig selbständige Eintragung, Fristberechnung und Fristüberwachung überlassen, ohne dass hinreichende Überwachungsmöglichkeiten und routinen der Berufsträger für den Senat erkennbar sind.
66c. Jedenfalls trifft den Bevollmächtigten im konkreten Streitfall ein eigenes (Überwachungs-)Verschulden an der Fristversäumnis, weil er trotz der für ihn und auch sein Personal seltenen und ungewöhnlichen Fristsetzung nach § 65 FGO keine Kontrolle vorgenommen hat, ob die Frist von seinem Büropersonal überhaupt erfasst worden ist. Dies hätte sich dem Bevollmächtigten umso mehr wegen der gerichtlichen Zustellung mit Postzustellungsurkunde und der von ihm selbst beantragten Fristverlängerung bis zum letzten Tag der dann gesetzten Ausschlussfrist (30. Mai 2016) aufdrängen müssen. Der Streitfall unterscheidet sich damit beispielsweise von bloßen Falschberechnungen einer Frist (z. B. wegen Erfassung eines falschen Zustellungszeitpunktes), Versäumnissen bei der Fristüberwachung (z. B. versehentliches Unterlassen der rechtzeitigen Wiedervorlage) oder Fehlern bei Bearbeitung der Ausgangspost (z. B. versehentliches Nichtversenden eines fristwahrenden Schriftstückes).
674. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
685. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 FGO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Der Senat weicht mit seinen entscheidungserheblichen Ausführungen zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch bloße Beifügung der Einspruchsentscheidung von der Rechtsprechung einzelner Senate des Bundesfinanzhofs ab.