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Finanzgericht Köln, 12 K 2859/14

Datum:
17.11.2016
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2859/14
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2016:1117.12K2859.14.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IV B 6/17
 
Tenor:

Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG vom 29.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2014 wird dahingehend geändert, dass die Gewinnauswirkung aus der gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit gegenüber R laut Anlage 2 zum Bericht der Betriebsprüfung vom 25.08.2011 (Mehrgewinn in Höhe von 88.172,04 €) rückgängig gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und der Beklagte zu 9%. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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