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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung einer Versicherung gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist oder als verdeckte Einlage das zu versteuernde Einkommen der Klägerin mindert.
3Die Klägerin wurde 2008 unter dem Namen M GmbH – M gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens war zunächst die ..... Heute ist sie im Wesentlichen ... tätig. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr M. Wegen der Einzelheiten der Vertragsbeziehungen zwischen den Geschäftsführer und der Klägerin wird auf den Anstellungsvertrag verwiesen. Die Klägerin hat keine weiteren festen Mitarbeiter, sondern allenfalls zeitweise Aushilfskräfte beschäftigt.
4Die Klägerin stellte am 23. Februar 2012 bei der T einen Antrag auf Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und selbständig Tätige in Deutschland. Versicherungsnehmerin ist allein die Gesellschaft, die versicherte Person ist der Gesellschaftergeschäftsführer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Police sowie die Vertragsgrundlagen Bezug genommen. Die Klägerin zog die Beiträge als Betriebsausgaben ab.
5Im Jahre 2013 kam es zu einem krankheitsbedingten Ausfall der versicherten Person, so dass die T Versicherungsleistungen im Gesamtumfang von 34.200 € auszahlte, und zwar auf ein Konto der Klägerin.
6Der Beklagte erfasste in dem Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 21. November 2014, in dem die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt wurde, die Versicherungsleistung gewinnerhöhend. Entsprechend minderte er den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2013 sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust im Bescheid vom selben Tag über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.
7Die Klägerin legte gegen alle Bescheide Einspruch ein.
8Der Beklagte wies den Einspruch betreffend Körperschaftsteuer 2013 mit Einspruchsentscheidung vom 26.1.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 21.12.2015. Dort hatte er ausgeführt, dass der Bundesfinanzhof am 11. März 2015 - I R 16/13 entschieden habe, dass Beiträge zur Praxisausfallversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen seien.
9Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
10Die hier abgeschlossene Versicherung „Betriebsunterbrechung Einkommenssicherung“ diene dazu, bei einem krankheitsbedingten Ausfall des Unternehmers die fortlaufenden Kosten des Betriebs ersetzt zu bekommen. Hierbei sei es nicht unüblich, dass weitere Risiken (Sachschäden und Elementarschäden) mitversichert werden, denen jedoch in der Praxis wenig Bedeutung zuteil werden dürfe, denn ein Explosionsschaden oder ein Flugzeugeinsturz dürfte wohl eher als unrealistisch einzuschätzen sein.
11Der BFH vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zuordnung einer Versicherung zum Betriebs- oder Privatvermögen von der Art des versicherten Risikos abhänge. Die Absicherung gegen betriebliche Risiken führe grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug der Prämien und zur Steuerbarkeit der Versicherungsleistung. Betreffe die Versicherung dagegen ein privates Risiko, dann sei dies dem Lebensführungsbereich zuzuordnen. Soweit die Praxisausfallversicherung nicht spezielle betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) abdecke, sondern allgemein Schutz gegen Krankheit und Unfall biete, handele es sich bei ihr nicht um eine betriebliche Versicherung. Dass ein Schaden ersetzt werde, der in den fortlaufenden Betriebskosten bestehe, sei für die steuerrechtliche Qualifikation der Versicherung nicht relevant, da maßgeblich auf die versicherte Gefahr und nicht auf den versicherten Schaden abzustellen sei.
12Der BFH habe mit Urteil vom 11. März 2015 entschieden, dass Versicherungsprämien, die eine GmbH für eine Betriebsunterbrechungsversicherung zahle, durch die auch das Risiko der Erkrankung des Gesellschaftergeschäftsführers abgedeckt werde, nicht zur Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen führe, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung allein der GmbH zustehe. Im Umkehrschluss müsse somit festgehalten werden, dass der BFH bei einer Bezugsberechtigung, die nicht allein bzw. ausschließlich der Kapitalgesellschaft zugeordnet werden könne (wie im vorliegenden Fall), die Prämienzahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Das bedeute aber auch, dass die Leistungen zwangsläufig nur verdeckte oder offene Einlagen darstellen können.
13Die Klägerin beantragt,
14den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 21. November 2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte um 34.200 € vermindert und mit -56.962 EUR angesetzt wird,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Ergänzend zu Einspruchsentscheidung führt er aus:
19Die Beitragszahlungen seien von der Klägerin als Aufwand behandelt worden. In der Konsequenz müsse auch die Versicherungsleistung eine Betriebseinnahme darstellen. Die nicht ausdrückliche Benennung der GmbH als Auszahlungsempfängerin könne nicht dazu führen, dass die GmbH bzw. deren Gesellschaftergeschäftsführer durch die Vertragsgestaltungen bestimmen könne, wie die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Versicherungsnehmerin sei ausdrücklich die GmbH gewesen. Die Tatsache, dass diese nicht ausdrücklich als Auszahlungsempfängerin im Fall des Versicherungseintritts genannt werde, könne und dürfe nicht dazu führen, dass der Gesellschaftergeschäftsführer selbst bestimmen könne, ob es sich um Betriebseinnahmen oder verdeckte Einlagen handele.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO –.
23Der Beklagte hat zu Recht die Versicherungsleistung als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfasst.
24Bei einer Kapitalgesellschaft sind alle Einnahmen Betriebseinnahmen und als solche steuerpflichtig, es sei denn, die Einnahme ist steuerfrei oder es liegt eine (verdeckte) Einlage vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Versicherungsleistung nicht um eine verdeckte Einlage.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn der Gesellschaft ein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zugewendet wird (grundlegend Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 15. Oktober 1997 – I R 80/96, BFH/NV 1998,624; Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn 2090 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
26Aus dem BFH Urteil vom 11. März 2015 – I R 16/13 (BFH/NV 2015, 1273) ergibt sich, dass eine Versicherungsleistung, die für eine Erkrankung des Gesellschaftergeschäftsführers gezahlt wird, nicht als verdeckte Einlage zu qualifizieren ist, wenn die GmbH im Versicherungsfall alleinige Bezugsberechtigte ist. Im Streitfall ist die Klägerin alleinige Versicherungsnehmerin und damit allein bezugsberechtigt.
27Grundsätzlich ist nach § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG – und nach allgemeinen Regelungen nur der Vertragspartner berechtigt, Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen.
28Im Streitfall gibt es keine abweichenden Vereinbarungen, wonach eine andere Person als die Versicherungsnehmerin bezugsberechtigt wäre. Es liegt insbesondere keine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 43 VVG vor. Gegen das Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung sprechen folgende Gesichtspunkte:
29– Es soll ein Schaden der Klägerin ersetzt werden, nicht ein Schaden der versicherten Person. Darauf weist die Klägerin selber hin. Die Bezeichnung des Geschäftsführers als „versicherte Person“ soll nur verdeutlichen, wer die Person ist, für die Personenschäden als Ursache einer Betriebsunterbrechung versichert sind. Dies ergibt sich aus den Vertragsgrundlagen für die Einkommenssicherung – Fassung 2011 (Bl. 31 GA).
30- Art. 2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs – Versicherung (Bl. 33 GA) verdeutlicht ebenfalls, dass die Benennung der versicherten Person lediglich angeben soll, welche Personenschäden den Versicherungsfall auslösen.
31Der Senat weist darauf hin, dass nach den Vertragsbedingungen deutsches Recht gilt (Bl. 20 GA unter „Erläuterungen und Erklärungen“.
32Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesfinanzhof bei Einzelpersonen bzw. Personengesellschaften Praxisausfallversicherungen, bei denen das Risiko der Erkrankung des Unternehmers bzw. eines Mitunternehmers versichert ist, als privat veranlasst angesehen hat. Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften folgt hier anderen Regeln, da bei diesen kein privater Bereich existiert (BFH, Urteil vom 23.4.2013 – VIII R 4/10, Bundessteuerblatt II 2013, 615).
33Es spielt auch keine Rolle, dass der Auszahlungsbeleg seitens der Versicherung hinsichtlich des Empfängers der Versicherungsleistung nicht vorausgefüllt war. Dies konnte er bereits deshalb nicht sein, da die Versicherung nicht darüber befinden konnte, auf welches Konto die Versicherungsleistung gezahlt wird.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
35Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Weder weicht er von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.