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Finanzgericht Köln, 6 K 2892/12

Datum:
27.08.2015
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2892/12
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2015:0827.6K2892.12.00
 
Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 6.2.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012 wird unter Berücksichtigung weitergehender Vorsteuerabzüge i. H. v. 2.885,68 € (entspricht 5.643,89 DEM) geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 20 %. Die übrigen 80 % der Kosten fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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