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Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rechtsmittelbelehrung:
2Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes).
3Gründe:
4Zwischen den Beteiligten ist der Kostenansatz durch Gerichtskostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 29.10.2014 in dem Verfahren 2 K 3990/12 streitig.
5Der Erinnerungsführer hatte mit Schreiben vom 30.07.2012 (Eingang bei Gericht am 02.08.2012) eine „vorsorgliche Klage“ gegen das Finanzamt ... wegen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.06.2012, zugestellt am 22.06.2012 bei der B als Drittschuldner, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2012 erhoben. Das Schreiben vom 30.07.2012 war vom Erinnerungsführer nicht unterschrieben worden. Die Klage wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 2412/12 erfasst. Mit Schreiben vom 03.08.2012 wurde dem Erinnerungsführer durch das Gericht mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit seiner Klage bestünden und empfohlen werde, innerhalb der noch laufenden Frist zur Klageerhebung eine unterschriebene Klageschrift nachzureichen. Mit Schreiben vom 15.08.2012 teilte der Erinnerungsführer sodann gegenüber dem Gericht mit, dass die vorsorgliche Klageerhebung vom 30.07.2012 (Az.: 2 K 2412/12) „bis zu einem späteren zeitlichen Termin ausgesetzt“ werde. Das vorgenannte Schreiben des Erinnerungsführers vom 15.08.2012 war mit einer Unterschrift des Erinnerungsführers versehen. Mit weiterem Schreiben vom 15.08.2012 übersandte der Erinnerungsführer zusätzliche Unterlagen sowie eine Kopie der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.07.2012. Auch dieses Schreiben trug die Unterschrift des Erinnerungsführers. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.09.2012 wies der Berichterstatter des Verfahrens den Erinnerungsführer darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die von ihm angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B rechtswidrig sein solle und für die möglicherweise vom Erinnerungsführer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machenden Schadensersatzansprüche nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet sei. Daraufhin teilte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 17.09.2012 mit, dass die Klage „zur Vermeidung von Kosten zuerst einmal zurückgenommen“ werde. Durch Beschluss des Berichterstatters vom 27.09.2012 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt und der Streitwert zugleich auf 5.000 € festgesetzt.
6Hiergegen wendete sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 08.10.2012 und wies darauf hin, dass nach nochmaliger Durchsicht der Akte festzustellen sei, dass wegen Fehlens einer unterschriebenen Klageschrift kein Klageverfahren rechtshängig geworden sei. Die vorsorgliche Klageerhebung vom 30.07.2012 habe keine Wirksamkeit der Klage zur Folge gehabt; daher habe die Klage auch nicht zurückgenommen werden können. Dementsprechend sei der gerichtliche Beschluss vom 27.09.2012 unwirksam und gehe ins Leere. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2012 erhob der Erinnerungsführer sodann „Beschwerde“ gegen den Einstellungsbeschluss und die Streitwertfestsetzung vom 27.09.2012. Das Gericht legte die gegen den Beschluss vom 27.09.2012 gerichtete „Beschwerde“ des Erinnerungsführers nachfolgend dahingehend aus, dass er mit dieser die Unwirksamkeit der Klageerhebung im Verfahren 2 K 2412/12 und damit auch der Klagerücknahme geltend mache und gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. Dem entsprach das Gericht insoweit, als das Klageverfahren 2 K 2412/12 nunmehr unter dem Az. 2 K 3990/12 mit dem Gegenstand fortgesetzt wurde, festzustellen, ob die Klageerhebung und die nachfolgende Klagerücknahme – wie vom Erinnerungsführer vorgetragen – unwirksam waren. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.11.2012 wurde der Erinnerungsführer durch den Berichterstatter insoweit darauf hingewiesen, dass die Klage seines Erachtens wirksam erhoben sei und er die fehlende Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 30.07.2012 aufgrund des nachfolgend ergangenen gerichtlichen Hinweises, der vom Erinnerungsführer im Nachgang übersandten Unterlagen und seines weiteren Vortrags lediglich als Versehen werte. Hierauf antwortete der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 12.12.2012 und wiederholte im Wesentlichen seinen bereits mit Schreiben vom 08.12.2012 geäußerten Vortrag, wonach eine wirksame Klageerhebung aufgrund fehlender Unterzeichnung des Schreibens vom 30.07.2012 nicht gegeben sei, so dass es auch nicht erforderlich gewesen sei, die Klage mit Schreiben vom 17.09.2012 zurückzunehmen.
7Mit Urteil vom 05.06.2014 entschied das Gericht sodann, dass die vom Erinnerungsführer im Verfahren 2 K 2412/12 mit Schreiben vom 17.09.2012 erklärte Klagerücknahme wirksam gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt; zugleich wurde der Streitwert durch das Gericht auf 5.000 € festgesetzt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, bei einer Gesamtbetrachtung der vom Erinnerungsführer bei Gericht eingereichten Schriftsätze sei bei verständiger Würdigung seines Vortrags und unter Berücksichtigung seiner fehlenden anwaltlichen Vertretung davon auszugehen, dass er sich im Klagewege gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten gegenüber der B habe zur Wehr setzen wollen. Hierzu habe es einer entsprechenden ordnungsgemäßen Klageerhebung bedurft, welche zu Gunsten des Erinnerungsführers rechtsschutzgewährend angenommen werde. Das Gericht gehe davon aus, dass der Erinnerungsführer das Schreiben vom 30.07.2012 wissentlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht habe und das Fehlen seiner Unterschrift lediglich auf ein Versehen zurückzuführen sei. Hierfür spräche insbesondere, dass der Erinnerungsführer trotz der gerichtlichen Hinweise auf die fehlende Unterschrift und die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung mit seinen nachfolgenden, nunmehr unterzeichneten Schreiben an das Gericht weitere Unterlagen übersandt und explizit auf die Klageerhebung vom 30.07.2012 Bezug genommen habe. Hierin sei nach den Gesamtumständen zumindest eine konkludente Bestätigung der eingereichten Klage zu sehen. Dementsprechend habe das Verfahren ohne Sachentscheidung nur durch eine Klagerücknahme beendet werden können, welche der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 17.09.2012 nach den Gesamtumständen entsprechend erklärt habe.
8Mit Gerichtskostenrechnung vom 29.10.2014 wurde gegen den Erinnerungsführer in dem Verfahren 2 K 3990/12 daraufhin – ausgehend von dem durch Urteil vom 05.06.2014 festgesetzten Streitwert i.H.v. 5.000 € – eine gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) i.H.v. 484 € festgesetzt. Hiergegen legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 03.11.2014 (Eingang bei Gericht am 06.11.2014) Erinnerung ein und rügte sinngemäß Folgendes: Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung in dem Urteil vom 05.06.2014 seien unzutreffend, weshalb die Kostenrechnung keinen Bestand haben könne. Gemäß § 21 GKG seien Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung oder unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht zu erheben. Bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht wären die mittels der streitigen Kostenrechnung angeforderten Kosten vorliegend nicht entstanden. Das Urteil vom 05.06.2014 sei unsauber begründet worden und verstoße daher gegen Verfassungsrecht. Die Kostenrechnung vom 29.10.2014 sei zudem auch deshalb aufzuheben, weil das Gericht die „Kostenentscheidung ins Werk gesetzt“ habe, „bevor seine Gerichtsverfassungsmäßigkeit festgestellt worden“ sei.
9Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
10II.
11Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in dem Verfahren 2 K 3990/12 durch Kostenrechnung vom 29.10.2014 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
121. Gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist gegen den Gerichtskostenansatz die Erinnerung seitens des Kostenschuldners statthaft. Die Erinnerung wurde durch den Erinnerungsführer vorliegend zulässig, insbesondere innerhalb der hierfür zu wahrenden Frist sowie formgerecht, erhoben. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG hat über die Erinnerung das Gericht zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt wurden, vorliegend somit das Finanzgericht Köln durch den insoweit nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kostensenat. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG entscheidet der Senat insoweit kraft Gesetzes durch die zuständige Einzelrichterin.
132. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
14a) Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. u.a. BGH-Beschlüsse vom 13.02.1992 – V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 20.09.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; BFH-Beschluss vom 29.06.2006 – VI E 2/06, BFH/NV 2006, 1863 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG Rz. 18), nicht aber auf eine (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, beispielsweise zur Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind – wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. z.B. zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: Bayerisches Landessozialgerich, Beschluss vom 07.11.2011 – L 2 SF 340/11 E, juris; zur Kostengrundentscheidung: BGH-Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; zur Streitwertfestsetzung: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2011 – L 6 SF 408/11 E, juris; VG München, Beschluss vom 09.01.2013 – M 1 M 12.6265, juris; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.06.2013 – L 15 SF 269/12 E, juris; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: BFH-Beschluss vom 29.06.2006 – VI E 2/06, BFH/NV 2006, 1863). Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
15b) Dies zugrunde gelegt begegnet der streitige Kostenansatz im vorliegenden Fall keinerlei rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
16aa) Die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände betreffen ausschließlich die im Hauptsacheverfahren getroffene gerichtliche Entscheidung vom 05.06.2014, wonach die vom Erinnerungsführer im Verfahren 2 K 2412/12 mit Schreiben vom 17.09.2012 erklärte Klagerücknahme als wirksam erachtet wurde. Der seitens des Erinnerungsführers erhobene Einwand, dass diese gerichtliche Feststellung sowie die Streitwertfestsetzung unzutreffend seien, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend. Selbst wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2013 – L 15 SF 154/12 B, juris).
17bb) Bei Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus erscheint die angegriffene Gerichtskostenrechnung vom 29.10.2014 ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
18Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die gerichtlichen Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Bei einem vorliegend gemäß §§ 52, 63 GKG durch das Gericht (für das Kostenansatzverfahren bindend) festgesetzten Streitwert von 5.000 € beträgt die gerichtliche 4,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 6110 KV GKG i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung 484 €, wie sie zutreffend in der Kostenrechnung vom 29.10.2014 angesetzt worden ist.
19c) Für eine darüber hinaus vom Erinnerungsführer geltend gemachte Nichterhebung der streitigen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung grundsätzlich gestützt werden kann (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 66 GKG, Rz. 13), besteht ferner keinerlei Anlass.
20aa) Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung im Rahmen des Urteils vom 05.06.2014 offensichtlich und schwerwiegend gegen eine eindeutige gesetzliche Norm bzw. – wie der Erinnerungsführer vorträgt – gegen Verfassungsrecht verstoßen hätte. Ein solcher offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler wäre für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG jedoch erforderlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 8 ff. m.w.N.). Ob die durch die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 30.07.2012 im Verfahren 2 K 2412/12 angestrengte Klage wirksam erhoben und mit Schreiben vom 17.09.2012 ebenso wirksam wieder zurückgenommen wurde, ist eine Rechtsfrage, die im Hauptsacheverfahren 2 K 3990/12 abschließend geklärt wurde (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen auf Seite 8-11 des Urteils vom 05.06.2014). Im Rahmen des § 21 GKG ist nur zu überprüfen, ob insoweit ein eindeutiger schwerer Verfahrensfehler vorliegt, da eine Verlagerung der eigentlichen Fachprüfung auf den „Nebenschauplatz“ des Kostenrechts zu vermeiden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 13). Ein offen zutage tretender konkreter Verstoß des Gerichts gegen eine eindeutige gesetzliche Norm – insbesondere, wie durch den Erinnerungsführer gerügt, gegen Verfassungsrecht – ist im vorliegenden Streitfall im Hinblick auf die im Urteil vom 05.06.2014 getroffene Feststellung aber nicht erkennbar und wurde vom Erinnerungsführer auch nicht substantiiert dargelegt. Dass die im Urteil vom 05.06.2014 getroffene Entscheidung dem Erinnerungsführer im Ergebnis sachlich unrichtig erscheinen mag, reicht zur Begründung der Erinnerung gegen den Kostenansatz jedenfalls nicht aus. Mit dem Antrag nach § 21 GKG kann keine Nachprüfung der gerichtlichen Sachentscheidung auf ihre materielle Richtigkeit erzwungen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 13 m.w.N.).
21bb) Auch für eine Nichterhebung der Kosten wegen einer vom Erinnerungsführer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besteht kein Raum.
22Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Unter abweisender Entscheidung sind dabei Entscheidungen jeglicher Art und Form zu verstehen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 04.09.2014 – VIII E 4/14, BFH/NV 2015, 44 m.w.N.); der förmliche und sachliche Inhalt der Entscheidung ist unerheblich.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gerichtskosten auf dieser Grundlage sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da eine unverschuldete Unkenntnis des Erinnerungsführers aufgrund des vor Ergehen des Urteils vom 05.06.2014 erteilten gerichtlichen Hinweises nicht zu erkennen ist. Unverschuldet ist nur dasjenige, was man bei einer zumutbaren Bemühung nicht vermeiden konnte. Eine vor Ergehen einer abweisenden Entscheidung erteilte Belehrung des Antragstellers führt grundsätzlich dazu, dass er sich insoweit anschließend nicht mehr auf eine unverschuldete Unkenntnis der Verhältnisse berufen kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 52). Vorliegend war der Erinnerungsführer bereits vor Ergehen des (im Sinne der Nichtfeststellung der vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeit der Klageerhebung und -rücknahme „abweisenden“) Urteils vom 05.06.2014 mit gerichtlichem Schreiben vom 29.11.2012 durch den Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass und aus welchen Gründen dieser die Klageerhebung als wirksam erachte. Gleichwohl hat der Erinnerungsführer an seinem Begehren festgehalten und weiterhin auf einer Unwirksamkeit der Klageerhebung und der nachfolgenden Klagerücknahme bestanden. Ausweislich seiner im weiteren Verlauf des Verfahrens 2 K 3990/12 eingereichten Schriftsätze – namentlich seines Schreibens vom 12.12.2012 – hat der Erinnerungsführer den Hinweis des Berichterstatters im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2012 zwar zur Kenntnis genommen, ist diesem jedoch bewusst nicht gefolgt. Aufgrund dessen fehlt es an einer unverschuldeten Unkenntnis des Erinnerungsführers hinsichtlich der dem Urteil vom 05.06.2014 zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
243. Die Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kosten- und gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht statt.