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Finanzgericht Köln, 4 K 2584/13

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2584/13
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2014:0509.4K2584.13.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, XI R 28/14
 
Tenor:

Der Bescheid vom 05.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2013 wird dahin gehend geändert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für das II. Quartal 2012 auf -6.131,98 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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