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Finanzgericht Köln, 4 K 1753/11

Datum:
18.09.2014
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1753/11
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2014:0918.4K1753.11.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, I R 58/14
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.3.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 2.5.2011 wird der Beklagte verpflichtet, die Eigenheimzulage des Klägers für das Objekt A-Straße ... in ... B, Belgien, für die Jahre 2004-2008 auf 1250 € p.a. festzusetzen und den Kläger bezüglich der Eigenheimzulage für dieses Objekt für die Jahre 2009 bis 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage wegen Eigenheimzulage abgewiesen.

Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 15.3.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2011 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Jahre 2007 und 2008 als unbeschränkt steuerpflichtig nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 
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