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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 181.325 € festgesetzt.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. darüber, ob die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ausreichend ist.
3Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen.
4Am 12. Oktober 2006 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 04-06/2006 i.H.v. 13.944,64 €. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck eingetragen: „Geschäftskosten - siehe Rechnungen“.
5Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 wurde die Vorsteuervergütung i.H.v. 2.374,41 € festgesetzt und der Antrag auf Vorsteuervergütung im Übrigen unter Hinweis auf die mangelnde Ordnungsgemäßheit der Rechnungen abgelehnt.
6Hiergegen legte die Klägerin am 4. Januar 2007 Einspruch ein.
7Am 4. Januar 2007 (Eingangsdatum) reichte die Klägerin auch einen weiteren Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 04-06/2006 i.H.v. 254.258,56 € ein. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks ist eingetragen: „Geschäftskosten – siehe Rechnungen“.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 wurde die Vergütung von Vorsteuern auf 45.090,21 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
9In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren streiten sich die Beteiligten darüber hinaus u.a. um die Frage, ob Originalrechnungen vorgelegt wurden und ob Kopien/Zweitschriften anzuerkennen sind. Dabei betrifft die Klage folgende Rechnungen:
10Rechnungsnummer |
Vorsteuerbetrag € |
1200 |
28.410,40 |
1201 |
134.277,12 |
1712 |
925,60 |
1786 |
7.424,00 |
1788 |
2.720,00 |
2052 |
5.040,00 |
2053 |
928,00 |
2148 |
1.600,00 |
181.325,12 |
Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Vergütungsanträge der Klägerin wegen unzureichender Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) unwirksam sein dürfte, hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren XI B 111/11 eingereicht, in dem es ebenfalls um die Frage geht, ob die Eintragung „Geschäftskosten – siehe Rechnungen“ in Abschnitt 9 Buchst. a) für die Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags ausreicht.
12Hierin wird vorgetragen, dass die Antragstellerin bereits Feld 2 des Antragsformulars ihren Gewerbezweig benannt habe. In Feld 9a sei lediglich die Angabe aus Feld 2 zu wiederholen.
13Folge ein Antragsteller streng dem Wortlaut des deutschsprachigen amtlichen Erläuterungstextes, so sei im Feld 9a der Gewerbezweig anzugeben, für den der Antragsteller die Leistungen erbracht habe. Nach dem Wortlaut des deutschsprachigen amtlichen Erläuterungstextes sei in Feld 9a des Antragsformulars der Gewerbezweig des Kunden des Antragstellers einzutragen. Hierbei handele es sich um eine verwirrende Erläuterung. Die Beispiele des amtlichen Erläuterungstextes würden auch keine Klarheit schaffen, soweit ein Antragsteller Dienstleistungen erworben habe.
14Bei unzureichenden Angaben in Feld 9a handele es sich um einen verfahrensrechtlichen Fehler und nicht um ein materiell-rechtliches Defizit. Die Versagung der Vorsteuervergütung wegen einer unzureichenden Eintragung ins Feld 9a würde gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.
15Es werde auch gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nur gewahrt, soweit die im Feld 9a einzutragenden Angaben zur Überprüfung des Antrags erforderlich seien.
16Ein Verweis auf beigefügte Rechnungen sei eine pauschale Erklärung, die nach Abschn. 18.14 Abs. 2 Satz 8 UStAE ausreichend sei.
17Rechnungsangaben, insbesondere die Bezeichnung der Art und des Umfangs der Leistung, sollten dazu dienen, der Finanzbehörde die Prüfung der unternehmerischen Verwendung von erworbenen Leistungen zu ermöglichen. Rechnungsangaben würden also genau demjenigen Zweck dienen, dem auch pauschale Erklärungen in Feld 9a des Antragsformulars dienen sollten. Rechnungsangaben über die Art einer eingekauften Leistung seien sogar besser als pauschale Erklärungen geeignet, die unternehmerische Verwendung der eingekauften Leistung darzutun, zumal das Bundeszentralamt für Steuern jeden Beleg in der Regel prüfe. Deshalb seien pauschale Erklärungen in Feld 9a des Antragsformulars nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar entbehrlich.
18Eine Förmlichkeit bzw. ein Erklärungsfehler dürfe nicht dazu führen, dass der Vorsteuerabzugsanspruch versagt werde. Dies werde durch das Schreiben der EU-Kommission vom 22. April 2009 bestätigt. Hiernach sei die EU-Kommission davon überzeugt, dass die Förmelei einer eigenhändigen Unterzeichnung eines Vergütungsantrags durch den Antragsteller gegen den Effektivitäts- bzw. gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Für die verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß Feld 9a des Antragsformulars müsse diese Auffassung ebenfalls angewendet werden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 übersandte Nichtzulassungsbeschwerde Begründung Bezug genommen (Bl. 224 ff. der FG-Akte).
20Die Klägerin beantragt,
21den Beklagten unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 zu verpflichten, die festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum April bis Juni 2006 um 181.325,12 € zu erhöhen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte trägt vor, dass die begehrte Vorsteuervergütung nicht zu gewähren sei und nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 19. Dezember 2012 (XI B 111/11).
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet.
27Die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den streitigen Vergütungszeitraum 2006 geltenden Fassung. Der Antrag ist unwirksam, weil die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks gemäß der Achten EG-Richtlinie unzureichend ist.
29I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, abrufbar über Juris; vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; so auch durch den EuGH bestätigt, Urteil vom 21. Juni 2012, C-294/11 – Elsacom, Abl EU 2012, Nr. C 250, 8; DStR 2012, 1272).
30II. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch aus den in der Anlage zum Vergütungsantrag aufgeführten Rechnungen ist nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2006 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30. Juni 2007 zu stellen.
31III. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist – und im Übrigen auch danach – keinen wirksamen Antrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag ist unwirksam, da es an einer ordnungsgemäßen Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks gemäß der Achten EG-Richtlinie (vom 6. Dezember 1979, 79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) mangelt. Die Eintragung „Geschäftskosten – siehe Rechnungen“ ist insoweit unzureichend.
321. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln.
332. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. der UStDV Gebrauch gemacht. Dabei bestimmt u.a. § 61 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen hat.
343. Dabei ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam.
35a. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Diese Rechtsprechung wurde jüngst erneut vom BFH durch Beschluss vom 9. Januar 2014 (XI B 11/13, abrufbar über Juris) bestätigt.
36Durch diese inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist daher abzuweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, a.a.O.; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, a.a.O.). Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) können folglich nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden. Dies wird auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) bestätigt. Hiernach gilt der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, „wenn der Antragsteller alle … geforderten Angaben gemacht hat“. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung (vgl. FG Köln, Urteile vom 14. März 2012 – 2 K 508/11, EFG 2012, 1406; vom 15. September 2011 – 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199).
37b. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich.
38Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt u.a. zum einen voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG „lediglich“ ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 22/05, BFHE 217, 24, BStBl II 2007, 426 m.w.N.). Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl.
39§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.
40c. Der streitige Antrag enthält nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen.
41aa. Die Klägerin hat im amtlichen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) angegeben, die ihr in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände empfangen bzw. bezogen zu haben anlässlich „Geschäftskosten – siehe Rechnungen“. Dies stellt keine vom amtlichen Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen bzw. bezogenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Antragstellers verwendet worden sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 15. September 2011, 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785).
42bb. Hierfür ist es erforderlich, dass der in Abschnitt 9a des Vordrucks vorgegebene Eingangssatz durch eine Angabe zum Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Die Erklärung muss dabei über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet wird, hinausgehen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.). Insoweit ist ein Erklärungsmehrwert erforderlich. Soweit der Antragsteller nur erklärt, die bezogenen Leistungen für Zwecke seines Unternehmens/Geschäftstätigkeit verwendet, stellt dies zunächst eine Selbstverständlichkeit dar. Dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Feld 9 Buchst. a des amtlichen Vordrucks durch die Worte „für Zwecke des Unternehmens“ enthalten (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
43cc. Hinzu kommt, dass die Angabe „Geschäftskosten“ nicht nur eine sehr allgemeine Formulierung ist, sondern sich dahinter lediglich eine rechtliche Wertung des Antragstellers verbirgt, dass er die in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände als Ausfluss seiner Geschäftstätigkeit ansieht. Ob und inwieweit diese tatsächlich der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ in der Weise dienen, dass ein Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist eine rechtliche Wertung. Eine solche wird im Antragsvordruck nicht verlangt, sondern ist von der den Antrag prüfenden Finanzbehörde vorzunehmen. Vom Antragsteller wird in Abschnitt 9 Buchst. a vielmehr eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
44dd. Diese Anforderungen werden im Antragsvordruck dadurch hinreichend deutlich, dass im Eingangssatz zu Abschnitt 9 Buchst. a) die Erklärung, dass die Gegenstände oder sonstigen Leistungen „für Zwecke des Unternehmens“ dienen, bereits aufgenommen ist, gleichzeitig nach dem Wort „anlässlich“ Raum für weitere Eintragungen vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
45ee. Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass Richtlinien- und Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hatten, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehenen Erklärung hat der Antragsteller die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift zu bestätigen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
46d. Die Auslegung, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam ist, ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, a.a.O.; vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, a.a.O.; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschriften über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003, V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003, V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 23. Oktober 2003, V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom 10. Februar 2005, V R 56/03, HFR 2005, 1208; vom 18. Januar 2007, V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).
47Das der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) die im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers.
48Aus den Erläuterungen in Anhang C Buchst. F der Achten Richtlinie ergibt sich dabei zudem ausdrücklich, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchst. a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Hierzu werden auch Beispiele angeführt: z.B. „Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ...“ (so zuletzt auch BFH-Beschluss vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, a.a.O.).
49Der BFH hat jüngst (erneut) bestätigt, dass es keiner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dazu bedarf, dass ein Vorsteuervergütungsantrag, in dem es an einer Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) mangelt, unwirksam ist (Beschluss vom 9. Januar 2014 (XI B 11/13, abrufbar über Juris). Es liegt kein Verstoß gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785). Denn die Anforderungen an den Vergütungsantrag ergeben sich für den Vergütungszeitraum zweifelsfrei aus dem damals geltenden Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie.
50Dies spricht insgesamt dafür, dass die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärung des Antragstellers abhängig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, a.a.O., m.w.N. zu der nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderlichen Verpflichtungserklärung).
51e. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.
52aa. Der Einwand der Klägerin, dass die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks entbehrlich sei, weil der Gewerbezweig bereits in Abschnitt 2 des Vordrucks anzugeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Aus den amtlichen Erläuterungen im Anhang C zur Achten EG-Richtlinie ergibt sich, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht lediglich die Angabe des Gewerbezweigs verlangt, sondern dass die „Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben" ist, für die die „Güter erworben“ bzw. die „Leistungen erbracht“ wurden. Hieraus ergibt sich, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht eine bloße Wiederholung des Unternehmensgegenstandes verlangt, sondern dass die konkrete Verwendung der Leistung bzw. Lieferung, also etwas anderes als in Abschnitt 2 des Vordrucks, anzugeben ist.
53bb. Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Klägerin, dass die Erläuterungen in Anhang C zur Achten EG-Richtlinie nicht eindeutig seien. Denn aus dem Kontext von Abschnitt F dieses Anhangs und den dort angeführten Beispielen folgt, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) die Angabe des konkreten Verwendungszwecks der Lieferung oder Leistung des Vordrucks gefordert wird. Soweit die Klägerin einen Fehler in der deutschen Übersetzung des Anhangs C geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dem Sinnzusammenhang offensichtlich ergibt, dass nicht die Leistung gemeint ist, die der Antragsteller „erbracht“ hat, sondern die, die er „erhalten“ hat.
54Im Übrigen hätte sich der vermeintliche Irrtum aufgrund des Übersetzungsfehlers im Streitfall auch nicht ausgewirkt, da die Klägerin nicht den Geschäftszweck ihres Vertragspartners angegeben hat.
55cc. Verweise auf die Rechnungen sind in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zulässig und damit unwirksam. Denn die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) dienen der Vereinfachung der Überprüfung des Antrags durch den Beklagten. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Richtliniengeber die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) verlangt hat, obwohl er wusste, dass die Rechnungen dem Antrag beizufügen sind. Der Verweis auf die Rechnungen ist auch deshalb nicht ausreichend, weil sich aus den Rechnungen – wie im Streitfall – nicht immer eindeutig ergibt, ob die Leistung für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen wurde. So muss eine Übernachtung im Hotel – wie im Streitfall – nicht zwingend aus betrieblichen Gründen erfolgen. Auch dient die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks dazu, zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene Leistung für betriebliche Zwecke eingesetzt wurde, die tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. keine steuerfreien Umsätze des Antragstellers).
56dd. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf Abschn. 18.14 Abs. 2 Satz 8 UStAE berufen. Zum einen ist der Ausdruck „pauschale Erklärung“ auslegungsbedürftig. Insoweit ist die Achte EG-Richtlinie heranzuziehen. Zum anderen stellt Abschn. 18.14 Abs. 2 Satz 8 UStAE selbst anhand eines Beispiels klar, wie „pauschale Erklärungen“ zu verstehen sind: „z.B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni“. Hieraus ist erkennbar, dass durchaus konkretere Angaben erforderlich sind, als etwa die Angabe „Geschäftskosten – siehe Rechnungen“.
57ee. Angesichts der zuvor erläuterten Bedeutung und Zielrichtung der Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a handelt es sich hierbei – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht um eine bloße „Förmelei“.
58Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des zu strengen Unterschriften-Erfordernis bei der Vorsteuervergütung für Unternehmen aus Drittstaaten eingeleitet habe, ist dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass die EU-Kommission offensichtlich auch selbst nicht mehr an diesem Vorwurf festhält. Denn nach der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens hat die Bundesregierung zwei Monate Zeit, der Aufforderung der Kommission nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission Klage beim EuGH einreichen. Die Bundesregierung ist der Aufforderung der Kommission nicht gefolgt. Die Kommission hat ihrerseits allerdings keine Klage beim EuGH eingereicht.
59IV. Da die Klage bereits im Hinblick auf die unzureichende Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a unbegründet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob bei Antragseinreichung Originalrechnungen vorgelegt wurden und ob Kopien/Zweitschriften anzuerkennen sind.
60V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
61VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.