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Finanzgericht Köln, 1 K 1227/12

Datum:
24.06.2014
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1227/12
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2014:0624.1K1227.12.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Aufhebungsbescheides vom 03.05.2011 wird dem Kläger für seine Tochter A, geboren 01.12.1989 für die Zeiträume Dezember 2007 bis April 2008 sowie August 2008 bis Januar 2010 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe gewährt und der Rückforderungsbescheid in entsprechender Höhe aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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