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Finanzgericht Köln, 13 K 2600/14

Datum:
04.09.2014
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2600/14
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2014:0904.13K2600.14.00
 
Tenor:

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1996, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1996, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996, Feststellung gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.08.1996 und Feststellung gem. § 47 Abs. 2 KStG 1996, alle jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2012, werden dahingehend geändert, dass kein Wegfall des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG (in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung) eintritt.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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