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Finanzgericht Köln, 7 K 1238/10

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1238/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0321.7K1238.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.4.2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.3.2010 verpflichtet, den Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003 vom 29.4.2008 (Aufhebung VdN) zu ändern und den Verlustvortrag unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 20.881 € bei den  Einkünften aus Kapitalvermögen festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 v.H. und der

Beklagte zu 6 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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