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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
2Mit Schreiben vom 04.01.2010 wurden die Kläger, sowohl als Eheleute (unter St.Nr. a) als auch als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts -GbR- (St.Nr. b), vom Beklagten darauf hingewiesen, dass ihre sie in steuerlichen Angelegenheiten vertretende Bevollmächtigte, die S Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Limited (S), nicht befugt sei zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Daher habe er, der Beklagte, die S in den Steuersachen der Eheleute und der GbR B zurückgewiesen. Dies habe zur Folge, dass alles, was die S in Zukunft schriftlich oder mündlich in Sachen der Eheleute und der GbR B vorbringe, ohne steuerrechtliche Wirkung bleibe. Erklärungen, Eingaben oder Anträge seitens der S würden als rechtlich unwirksam nicht mehr entgegen genommen bzw. zurück gesandt. Der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen könne als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden, was sich aus § 160 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ergebe. Dies gelte auch für den, der sich an einer solchen Ordnungswidrigkeit beteilige, was sich aus § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergebe. Eine Beteiligung in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn jemand trotz Kenntnis von der Unzulässigkeit der Hilfeleistung den betreffenden Berater weiter beschäftige. Sofern sich die Kläger daher trotz des Hinweises durch den Beklagten weiterhin der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen der S bedienten, müssten sie, abgesehen von den für sie entstehenden Rechtsnachteilen, damit rechnen, dass ein Bußgeldverfahren gegen sie eingeleitet werde. Sie würden daher in ihrem wohlverstandenen Interesse gebeten, die S ab sofort nicht mehr zu beschäftigen.
3Die Kläger, vertreten durch die S, erhoben gegen diese unter o.a. Steuernummern verschickten Schreiben vom 04.01.2010 am 08.02.2010 unter Aktenzeichen 5 K 385/10 Sprungklage. Da der Beklagte der Sprungklage nicht zustimmte, wurde diese als Einspruch behandelt.
4Ohne eine Einspruchsentscheidung des Beklagten abzuwarten erhoben die Kläger, wiederum vertreten durch die S, am 20.03.2010 eine als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage gegen die Aufforderungen des Beklagten vom 04.01.2010.
5Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte am 19.07.2010 eine Einspruchsentscheidung. Hierbei legte der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen die Aufforderungen vom 04.01.2010 (Sprungklage 5 K 385/10) als solchen gegen die Zurückweisung der S aus und wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
6Zur Begründung ihrer Klage gegen die Aufforderungen vom 04.01.2010 haben die Kläger vorgetragen, warum ihrer Auffassung nach eine Zurückweisung der S rechtswidrig sei. - Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.08.2010 verwiesen. Die Kläger haben im Übrigen Anträge gestellt zur Beweiserhebung, zur Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens, zur Beiziehung und Einsicht von Steuer-, Verfahrens-, Sonder- und Steuerfahndungsakten.
7Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger beantragen ausweislich der Klageschrift,
8die angefochtenen Verwaltungsakte vom 04.01.2010 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Seiner Auffassung nach ist die S nicht befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, weshalb diese zu Recht zurück gewiesen worden sei. - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.07.2010 verwiesen.
12Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 15.01.2013 wurde die S gemäß § 62 Abs. 2 und 3 FGO zurück gewiesen.
13Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Klägern zugestellt.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unzulässig.
16Dabei ist unerheblich, dass die am 20.03.2010 als Untätigkeitsklage erhobene Klage als solche - zunächst - gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO schon deshalb unzulässig war, weil diese vor Ablauf von 6 Monaten seit Sprungklage-/Einspruchserhebung am 08.02.2010 bei Gericht anhängig gemacht wurde. Denn die sogenannte Untätigkeitsklage wurde durch den späteren Erlass der am 19.07.2010 erlassenen Einspruchsentscheidung zulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte den - unzweideutig gegen die Aufforderungen vom 04.01.2010 gerichteten - Einspruch zu Recht als Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der S behandelt hat. Jedenfalls wurde mit Erlass der Einspruchsentscheidung das Vorverfahren im Sinne § 44 Abs. 1 FGO als Voraussetzung für die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage beendet.
17Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch daraus, dass im Streitfalle die unzweifelhaft als Anfechtungsklage erhobene Klage unstatthafter Rechtsbehelf ist. -
18Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 40 Abs. 1 FGO gegeben, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Die Kläger begehren jedoch die Aufhebung der Aufforderungen vom 04.01.2010, die nicht die Voraussetzungen des § 18 der Abgabenordnung erfüllen. Die Aufforderungen stellen keine Entscheidungen oder andere hoheitlichen Maßnahmen dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
19Den Schreiben des Beklagten vom 04.01.2010 fehlt zum einen der Regelungscharakter. Der Beklagte weist in seinen Schreiben lediglich auf bestimmte - seiner Auffassung nach mögliche - Konsequenzen hin, die eintreten sollen, sofern die Kläger weiterhin die S als Bevollmächtigte in Steuersachen beschäftigen sollten. Zudem fehlt den Aufforderungen eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, da der Beklagte aus den Aufforderungen keine Rechtsfolgen herleiten kann. Unmittelbare Rechtswirkung hätte erst ein gegebenenfalls später vom Beklagten verhängtes Bußgeld, ohne dass an dieser Stelle zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Maßnahme Stellung bezogen werden müsste.
20Die als Anfechtungsklage formulierte Klage der - im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen - Kläger ist daher unzulässig und war abzuweisen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.