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Finanzgericht Köln, 5 K 2072/11

Datum:
28.08.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2072/11
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0828.5K2072.11.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IX R 37/13
 
Tenor:

Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2002 vom 29.04.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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