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Finanzgericht Köln, 3 K 2008/07

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2008/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0116.3K2008.07.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, VIII R 64/13
 
Tenor:

1. Die Einkommensteuerfestsetzung 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2007 wird dahingehend geändert, dass für den Kläger nach Maßgabe der Entscheidungsgründe

-          bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosteni. H. v. 389 € aus der AfA für einen PC;

-          unter Streichung der bislang als Sonderausgaben anerkannten Ausbildungskosten die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) i. H. v. -468 €

berücksichtigt werden.

2. Die Einkommensteuerfestsetzung 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2007 wird dahingehend geändert, dass für den Kläger nach Maßgabe der Entscheidungsgründe

-          unter Streichung der bislang als Sonderausgaben anerkannten Ausbildungskosten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) i. H. v. -340 €;

berücksichtigt werden.

3. Die Einkommensteuerfestsetzung 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2007 wird dahingehend geändert, dass für den Kläger nach Maßgabe der Entscheidungsgründe

-          unter Streichung der bislang als Sonderausgaben anerkannten Ausbildungskosten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) i. H. v. -393 €;

-          Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. -7.337 €

berücksichtigt werden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Dem Beklagten wird auferlegt, die geänderten Steuerfestsetzungen zu berechnen und dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den geänderten Bescheid nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

6. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

8. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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