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Finanzgericht Köln, 3 K 1139/10

Datum:
06.11.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1139/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:1106.3K1139.10.00
 
Tenor:

Der Rückforderungsbescheid vom 01.02.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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