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Finanzgericht Köln, 15 K 930/09

Datum:
30.01.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 930/09
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0130.15K930.09.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Juli 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate Dezember 2004 bis einschließlich November 2005 sowie März 2006 bis einschließlich August 2006 Kindergeld i.H.v. 143,04 € monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 
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