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Die Vollziehung der Einkommensteueränderungsbescheide für 2001 bis 2006 vom 15.10.2012 wird in voller Höhe der Änderung und die Vollziehung der Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 und 2008 vom 15.10.2012 in Höhe des bereits mit Verfügungen des Antragsgegners vom 14.12.2012 gewährten Umfangs bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer die Instanz abschließenden Entscheidung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner zusätzlich zu den Zinseinkünften aus Beteiligungen an der D Zinsen wegen nicht nachgewiesener Herkunft der Mittel für die Beteiligungserwerbe hinzugeschätzt hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 90 v.H. und der Antragsgegner zu 10 v.H..
Gründe
2I.
3Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner berechtigt ist, die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Antragsteller für die Jahre 2001 bis 2010 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Weise zu ändern, dass für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2008 wegen unklarer Herkunft von Mitteln für Beteiligungserwerbe Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 162 AO hinzugeschätzt und für die Jahre 2007 bis 2010 Einnahmen aus diesen Beteiligungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterworfen werden.
4Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren als Hochschullehrer für Biochemie an der Universität M Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einer Größenordnung von ca. 80.000 € jährlich sowie in einigen Veranlagungszeiträumen in geringerem Umfang (zwischen 92 € und maximal 17.336 €) auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Seine Ehefrau - die Antragstellerin - war nicht berufstätig. Die ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters angefertigten gemeinsamen Einkommensteuererklärungen der Antragsteller gingen für 2001 am 8.2.2002, für 2002 am 10.2.2003, für 2003 am 10.2.2004, für 2004 am 7.3.2005, für 2005 am 28.2.2006, für 2006 am 28.2.2007, für 2007 am 1.4.2008, für 2008 am 4.5.2009, für 2009 am 8.3.2010 und für 2010 am 3.5.2011 bei dem Antragsgegner ein. Eine Anlage KAP hatten die Antragsteller keiner ihrer für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen beigefügt, da - so die Begründung - ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen unter dem jeweils geltenden Sparerfreibetrag lägen. Der Antragsgegner veranlagte die Antragsteller daraufhin mit Bescheiden vom 3.4.2002 (für 2001), vom 12.6.2003 (für 2002), vom 29.3.2004 (für 2003), vom 15.4.2005 (für 2004), vom 27.3.2006 (für 2005), vom 15.3.2007 (für 2006), vom 18.2.2009 (für 2007), vom 29.6.2009 (für 2008), vom 21.7.2010 (für 2009) und vom 8.7.2011 (für 2010) im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Dabei erfolgten (nur) die Festsetzungen für 2009 und 2010 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
5Beginnend am 26.5.2011 führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung M (StraFA) bei den Antragstellern gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO eine die Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2010 betreffende Fahndungsprüfung durch, deren Ergebnisse in zwei weitgehend gleichlautenden Berichten vom 18.9.2012 zusammengefasst sind. Danach hat das StraFA M u.a. folgende in den Tzn. 6.1 ff niedergelegte Feststellungen getroffen:
6Die Antragsteller, gegen die am ..2011 wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für 2006 bis 2009 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei, hätten sich in Form einer typischen stillen Gesellschaft gemäß § 230 des Handelsgesetzbuchs (HGB) an der in O - Amerika - ansässigen Firma D (D) beteiligt und daher im Inland zu versteuernde Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt, die bisher nicht gegenüber dem Antragsgegner erklärt worden seien. Die Antragsteller hätten ihre Geschäftsbeziehung zur D eingeräumt. Nach Angaben ihres (zwischenzeitlich mandatierten) steuerlichen Beraters seien sie davon ausgegangen, dass es sich um Spekulationseinkünfte aus einer Aktienbeteiligung handele, die erst beim Verkauf ggf. steuerpflichtig seien. Diese Rechtsauffassung treffe indes aus den in Tz. 6.1 der Fahndungsberichte vom 18.9.2012 aufgeführten Gründen, auf die der beschließende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht zu. Nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des StraFA M haben sich die Antragsteller wie folgt an der D beteiligt:
7Antragstellerin | ||
1. Anlage am 22.06.2006 über | 130.000 € | fällig am 30.06.2007 (50%) |
2. Anlage am 10.07.2006 über | 25.000 € | fällig am 30.09.2007 |
3. Anlage am 12.12.2007 über | 35.000 € | fällig am 31.12.2008 |
4. Anlage am 25.01.2007 über | 10.000 € | fällig am 31.03.2008 |
5. Anlage am 29.09.2008 über | 45.000 € | fällig am 30.09.2009 |
Antragsteller | ||
1. Anlage am 22.06.2006 über | 130.000 € | fällig am 30.06.2007 (50%) |
2. Anlage am 14.02.2006 über | 30.000 € | fällig am 31.03.2007 |
3. Anlage am 23.02.2006 über | 20.000 € | fällig am 31.03.2007 |
4. Anlage am 13.12.2006 über | 10.000 € | fällig am 31.12.2007 |
5. Anlage am 22.01.2008 über | 50.000 € | fällig am 30.06.2009 |
6. Anlage am 29.09.2008 über | 45.000 € | fällig am 30.09.2009 |
Zur Herkunft der für die Beteiligungserwerbe aufgebrachten Mittel heißt es in Tz. 6.2. der Fahndungsberichte, hierzu hätten sich die Antragsteller nicht eingelassen. Sie hätten bisher in ihren Steuererklärungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben. Insofern könnten die Mittel zur Finanzierung der D-Beteiligungen nicht durch Umschichtung aus versteuertem Kapitalvermögen stammen. Ebenso wenig könnten die Geldanlagen im Gesamtvolumen von immerhin 400.000 € dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen der Anlagejahre entnommen worden sein. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller bereits seit längerem über die Mittel zur Finanzierung der Beteiligungserwerbe verfügt hätten, weswegen die daraus erzielten Zinseinkünfte gemäß § 162 AO zu schätzen seien. Zur Schätzung der minimalen Zinseinkünfte sei das jeweils noch nicht in D-Geldanlagen investierte Kapitalvermögen zurückgerechnet worden. Dazu seien die Anlagebeträge in den Anlagejahren vom Gesamtvolumen derD-Anlagebeträge sowie die in den jeweiligen Jahren geschätzten Zinsbeträge jeweils von den Anfangsbeständen abgezogen worden. Rückzahlungsbeträge aus denD-Anlagen seien jeweils hinzugerechnet worden. Die Schätzung der Zinsbeträge habe sich dabei an der Umlaufrendite der Deutschen Bundesbank orientiert, die einen Durchschnitt der im Inland erzielbaren Kapitalanlagen abbilde. Danach ergäben sich folgende bei der Berechnung der Einkommensteuer zusätzlich zu erfassende Zinseinkünfte
101. aus D-Geldanlagen | ||||||||||
a. der Antragstellerin | b. des Antragstellers | |||||||||
2007 | 15.082 € | 20.606 € | ||||||||
2008 | 23.859 € | 22.567 € | ||||||||
2009 | 35.735 € | 44.255 € | ||||||||
2010 | 39.474 € | 47.650 € | ||||||||
2. aus geschätzten Mitteln | ||||||||||
a. der Antragstellerin | b. des Antragstellers | |||||||||
2001 | 14.065 DM | 17.268 DM | ||||||||
2002 | 7.327 € | 8.996 € | ||||||||
2003 | 6.316 € | 7.754 € | ||||||||
2004 | 6.475 € | 7.949 € | ||||||||
2005 | 5.612 € | 6.891 € | ||||||||
2006 | 6.944 € | 8.526 € | ||||||||
2007 | 3.883 € | 4.179 € | ||||||||
2008 | 1.796 € | 3.791 € | ||||||||
Wegen der weiteren Einzelheiten der Zinsermittlung wird auf die zugehörigen Anlagen zu den Fahndungsberichten des StraFA vom 18.9.2012 ergänzend Bezug genommen.
12Auf der Grundlage der vom StraFA M getroffenen Feststellungen erteilte der Antragsgegner den Antragstellern unter dem 15.10.2012 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für sämtliche Streitjahre, in denen er die vorgenannten Zinseinkünfte in der in den Fahndungsberichten vom 18.9.2012 errechneten Höhe erfasste.
13Hiergegen legten die Antragsteller - nunmehr steuerlich beraten und vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Steuerberater A - Einsprüche ein und beantragten gleichzeitig, die Vollziehung der angefochtenen Änderungsbescheide auszusetzen. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor:
14Bei der Beteiligung an der Firma D handele es sich nicht um eine stille Gesellschaft, sondern um Aktien. Die D sei eine amerikanische Firma, und das amerikanische Recht kenne den Begriff der „stillen Gesellschaft“ nicht. Die Beitrittserklärungen sprächen von einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Auch in den Mitteilungen der D, aus denen die Finanzverwaltung das Vorliegen einer Novation ableite, sei eindeutig von „Aktien“ die Rede.
15Da ihre - der Antragsteller - Beteiligung unter 1 v.H. liege, handele es sich hierbei um Einkünfte i.S. des § 23 EStG, die nicht der Besteuerung unterlägen, da sie nicht innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert worden seien.
16Im Übrigen stimme die Aussage, dass Herr B alle Aktien an der D halte, so nicht. Er habe vielmehr eindeutig dargelegt, dass er Hauptaktionär sei und nicht alle Aktien halte.
17Ungeachtet dessen werde auf das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 1 K 2327/03 verwiesen, wonach auch bei Schneeballsystemen ein Zinszufluss nur anzunehmen sei, wenn der Schuldner leistungsfähig und –willig sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sei aber in Anbetracht des gegen die Verantwortlichen der Firma D eingeleiteten Strafverfahrens im Streitfall zweifelhaft.
18Soweit der Antragsgegner für 2001 bis 2005 im Wege der Schätzung Zinseinnahmen angesetzt habe, habe er trotz ihm obliegender Feststellungslast nicht nachgewiesen, dass ihnen tatsächlich Zinsen zugeflossen seien. Im Übrigen seien entgegen seiner Ansicht ausreichende Mittel zur Finanzierung der Beteiligungserwerbe vorhanden gewesen.
19So seien zum Beispiel ausweislich der beigefügten Mitteilungen der C Versicherungen vom 29.6.2000 und der E Versicherungen vom 7.7.2000 Zahlungen aus dortigen Versicherungsverträgen in Höhe des jeweiligen Rückkaufswerts von 60.488,43 DM und 46.688,35 DM auf das Konto des Antragstellers geleistet worden. Außerdem sei im Jahre 2006 ein Bausparvertrag über 28.746,49 € aufgelöst worden. Das entsprechende Abrechnungsguthaben habe die F Bausparkasse ihm - wie aus deren beiliegendem Schreiben vom 22.6.2006 zu entnehmen - im Juli 2006 ausgezahlt. Schließlich habe er in den Jahren 2007 und 2008 auch größere Beträge durch seine selbständige Tätigkeit erwirtschaftet. Hinzu kämen noch Zuwendungen seitens der Mutter der Antragstellerin, Frau G, deren Einzahlungen i.H. von 65.000 €, 5.000 € und 10.000 € durch die beigefügten Kontoauszüge belegt würden. Wie sich aus dem weiterhin beiliegenden notariellen Kaufvertrag vom 31.7.2008 ergebe, sei dem Antragsteller zudem ein Guthabenbetrag i.H. von 88.300 € zuzurechnen, der aus dem Verkauf einer Immobilie durch eine Erbengemeinschaft resultiere, an der sein Sohn H zu 1/3 beteiligt gewesen sei. Der dem Schreiben der Antragsteller vom 14.11.2012 beigefügten notariellen Urkunde vom 31.7.2008 ist u.a. zu entnehmen, dass der anteilige Verkaufserlös aus der Veräußerung des Grundstücks auf ein Konto des Antragstellers überwiesen werden sollte.
20Unabhängig davon könnten die Mitteilungen der Firma D nicht Grundlage der vom Antragsgegner unterstellten Novation sein, da eine entsprechende Gutschrift zum Nennwert der Aktien erfolgt sei und nicht über die in den verschiedenen Schreiben angeführten Werte. Mit dem Erlös seien sodann Anteile an der Firma D Mittelamerika erworben worden. Folge man daher der Annahme des Antragsgegners, es liege eine Novation vor, ergebe sich hier die Problematik, dass jeweils nur der Nennbetrag des Aktienkaufs wieder gutgeschrieben worden und es infolgedessen niemals zu einer Auszahlung von Zinsen gekommen sei.
21Nachdem der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide zunächst mit Verfügung vom 15.11.2012 in vollem Umfang abgelehnt hatte, gewährte er diese unter dem 14.12.2012 für die Jahre 2001 bis 2008 teilweise. Dabei berücksichtigte er die während des Einspruchsverfahrens nachgereichten Unterlagen zum Nachweis der Mittelherkunft. Hinsichtlich der Höhe der ausgesetzten (Teil-)Beträge verwies er auf die den Aussetzungsverfügungen beigefügten Neuberechnungen der geschätzten Zinseinkünfte durch das StraFA M. Ergänzend teilte er den Antragstellern mit, dass die ihnen bisher hälftig zugerechnete D-Anlage aus 2006 i.H. von 130.000 € nunmehr der Antragstellerin alleine zugerechnet werde. Wegen der weiteren Ausführungen des Antragsgegners zur Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der (Teil-) Aussetzungsverfügungen vom 14.12.2012 Bezug genommen.
22Bereits einen Tag vor deren Erlass - am 13.12.2012 - haben die Antragsteller den beschließenden Senat gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
23Sie seien davon ausgegangen, dass es sich bei den ab 2006 erworbenen Beteiligungen an der Firma D um Aktien handele. Deren Mindestlaufzeit habe ein Jahr betragen, ihre Kündigung sei erst danach mit einer Frist von drei Monaten vor Jahresende möglich gewesen.
24Gewinne aus einer eventuellen Veräußerung dieser Beteiligungen seien nach ihrer Auffassung nicht gemäß § 23 EStG steuerbar gewesen, da zum einen die 1 v.H.-Beteiligungsgrenze nicht überschritten gewesen sei und zum anderen die Haltefrist i.S. dieser Vorschrift über einem Jahr gelegen habe.
25Bereits mit ihren noch anhängigen Einsprüchen hätten sie - die Antragsteller - dargelegt, dass ihr Fall nicht mit den Sachverhalten vergleichbar sei, über die der BFH wiederholt entschieden habe, da sie - anders als die dortigen Anleger - von einer Beteiligung als Aktionäre ausgegangen seien und dementsprechend auch nie eine Novation stattgefunden habe. Dabei sei auch auf die besondere Tragweite des vorliegenden Falles hinzuweisen, der Zeitungsangaben zufolge rund 1.700 Anleger betreffe. Ebenfalls hinzuweisen sei auf das derzeit beim Amtsgericht K laufende Strafverfahren gegen die vermeintlichen Drahtzieher der D. Die Akten dieses Verfahren seien beizuziehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich hieraus grundlegende Informationen für den Streitfall, insbesondere darüber, was tatsächlich erworben worden sei, ergeben könnten. Das Vorgehen der D sei grundsätzlich gleich gewesen. Ein Berater, der immer nur von „Aktien“ oder einem „Aktienpaket“ gesprochen habe, habe auf die D aufmerksam gemacht, der Aktionär habe eine Beitrittserklärung ausgefüllt und diese nachO - Amerika - gefaxt oder versendet, wo sich der Firmensitz befunden haben solle. Daraufhin hätten die Aktionäre eine Bestätigung über ihren Beitritt erhalten mit Angaben dazu, wohin sie den Kaufpreis überweisen sollten. Hierbei habe es sich nie um ein Konto der D gehandelt. Teilweise seien den Aktionären dann jährlich mit einfachem Brief im doppelten Konjunktiv verfasste Mitteilungen übersandt worden, die eine Wertsteigerung ihres Anteils hätten suggerieren sollen.
26Vorliegend hätten sie - die Antragsteller - aufgrund der mit der D geschlossenen Verträge Aktien erworben. Maßgebend für diese Qualifizierung sei dabei nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14.12.2004 VIII R 5/02 nicht der Wille der beteiligten Personen, sondern die Erscheinungsform des Sachverhalts, wie er sich aus der Sicht des Erwerbers bei objektiver Betrachtungsweise darstelle. Bei objektiver Betrachtungsweise sei indes der Vertrag, der von einer Beteiligung spreche, eine Aktienbeteiligung, und zwar an einer amerikanischen Corporation. Nach amerikanischem Recht sei eine stille Beteiligung gar nicht möglich. Der Antragsgegner habe ein entsprechendes Gutachten einer sachkundigen Stelle auch nicht vorgelegt. Er stelle vielmehr lediglich seine eigene Meinung dar, wobei seine Bediensteten nicht die Qualifikation besäßen, um einen derartigen Sachverhalt zivilrechtlich beurteilen zu können. Da es sich bei den streitigen Einnahmen um steuererhöhende Umstände handele, liege die „Beweiskraft“ beim Antragsgegner, zumal sowohl die Wortwahl in den Schreiben der D, auf die der Antragsgegner seine Rechtsansicht stütze, als auch alle sonstigen Anzeichen dafür sprächen, dass sie - die Antragsteller - nicht eine stille Beteiligung, sondern Aktien der D erworben hätten.
27Der BFH habe indes in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14.12.2004 (VIII R 5/02) entschieden, dass darauf abzustellen sei, wie sich das betreffende Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstelle. Dem Anleger sei jedoch immer wieder erzählt worden, er sei Aktionär. Auch bei Anfragen an Herrn Rechtsanwalt J, der die D in Deutschland vertreten habe, habe dieser immer wieder von „Aktionären“ gesprochen. Selbst bei Kündigungen in verschiedenen anderen Fällen habe die D immer selbst dargelegt, dass es sich um die Kündigung eines Aktienpakets handele. Es lägen zudem verschiedene Belege vor, in denen verschiedene Anleger mit den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen an verschiedene Finanzämter herangetreten seien, die nach Sichtung dieser Unterlagen die Auffassung vertreten hätten, dass es sich um Aktien handele und dass es nicht zu einer Besteuerung komme, weil diese länger als ein Jahr gehalten worden seien.
28Soweit der Antragsgegner sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf das BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 36/04 berufe, seien die dortigen Fälle mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Zum einen sei der D hier keine Ermächtigung erteilt worden, mit dem Geld zu handeln. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft K nicht festgestellt, dass sich die D an irgendeinem Markt beteiligt habe.
29Aber selbst wenn die Annahme einer stillen Beteiligung hier zuträfe, sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den Rückzahlungen der D um Zinszahlungen handele oder um Rückzahlungen des eingezahlten Kapitals. Die Einzahlungen seien nicht an die D selbst erfolgt. Auch die Rückzahlungen habe diese nicht selbst geleistet, sondern sie seien von anderen Konten und in Stückelungen erfolgt, ohne dass eine genaue Bezeichnung dargelegt worden sei.
30Schließlich habe der insoweit feststellungsbelastete Antragsgegner bisher nicht nachgewiesen, dass bei ihnen - den Antragstellern - überhaupt ein Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG stattgefunden habe. Die Mitteilungen der D, aus der der Antragsgegner die Annahme einer Novation herleite, seien im zweifachen Konjunktiv formuliert. Sie seien weniger in Form eines Kontoauszugs oder in Gestalt von Belegen erfolgt, sondern hätten ohne jegliche Grundlage dem Anleger vorgaukeln sollen, dass der Wert seiner Aktien gestiegen sei. Im Übrigen sei hier darzulegen, dass selbst wenn jeder Anleger die Kündigung erklärt hätte, die D nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche Aktienpakete zurückzukaufen bzw. ein Rückkauf nur unter den Anschaffungskosten möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch der weitere Verlauf des Hauptsacheverfahrens bei der Staatsanwaltschaft K zu verfolgen. Sollte - wie diese annehme - von Anfang an ein Schneeballsystem betrieben worden sein, sei an der Leistungsfähigkeit und –willigkeit der Anlagebetrüger zu zweifeln. Dies verdeutliche nicht zuletzt auch die Tatsache, dass keine Beträge auf das Konto der D, sondern ausschließlich auf Treuhandkonten eingezahlt worden seien und dass eine Teilnahme der D am Markt nicht habe festgestellt werden können.
31Schließlich werde auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 25/12 gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 1 K 2327/03 verwiesen. Im Hinblick darauf seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen, so dass bereits aus diesem Grund die Aussetzung ihrer Vollziehung zu gewähren sei.
32Darüber hinaus liege im Streitfall auch eine unbillige Härte i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO insoweit vor, als sie - die Antragsteller - einen Hauptteil ihres Vermögens in den Erwerb der D-Beteiligungen gesteckt hätten. Sie seien infolgedessen nicht in der Lage, die nachgeforderten Steuerbeträge kurzfristig aufzubringen. Da sie bereits ihre D-Beteiligungen verloren hätten, würden sie doppelt bestraft, wenn sie zusätzlich Steuern auf die ihnen fälschlich versprochenen Wertsteigerungen entrichten müssten.
33Die Antragsteller beantragen,
34die Vollziehung der mit Einsprüchen vom 22.10.2012 angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
35Der Antragsgegner beantragt,
36den Antrag abzulehnen.
37Nach seiner Auffassung bestehen im Hinblick auf die bereits vorhandene, wiederholt bestätigte Rechtsprechung des BFH - über die bereits mit Verfügungen vom 14.12.12 ausgesetzten Teilbeträge hinaus - weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide noch geht der Antragsgegner davon aus, dass deren sofortige Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige Härte i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Folge hätte. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
38Die Firma D sei eine in O - Amerika - ansässige Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung eigenen Vermögens sei. Über ein Netz von überwiegend im Inland und im Ausland ansässigen „Finanzberatern“ und Firmen seien seit 2002 Anleger akquiriert worden, die sich an der D mit einer Mindesteinlage i.H. von 5.000 € bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten hätten beteiligen können. Den Anlegern sei dabei eine jährliche Rendite von 15, 5 v.H. in Aussicht gestellt worden, ohne diese zu garantieren.
39Nach den Ermittlungen des Landeskriminalamtes (LKA) und der Staatsanwaltschaft K bestehe der Verdacht, dass die hohen Renditen tatsächlich nicht erwirtschaftet, sondern aus den Anlagebeträgen bezahlt worden seien, es sich mithin bei diesem Produkt um ein sogenanntes Schneeballsystem handele.
40Durch jährliche Abrechnungen, die eine Rendite von 15,5 v.H. auswiesen, sei den Anlegern der Erfolg des Produkts vorgetäuscht worden. Nach Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle I und der Steuerfahndungsstelle des StraFA M sei den Anlegern im Fall der Kündigung die Einlage samt vermeintlich erzielter Rendite tatsächlich ausgezahlt worden. Die Rückzahlung von gekündigten Anlagen sei ausschließlich aus Geldern neuer Anleger erfolgt. Nach der Auswertung verschiedener Bankverbindungen in China und Südostasien seien allein über diese Konten folgende Auszahlungen vorgenommen worden:
412009 | 2010 | 2011 | |
Anzahl | 1.269 | 1.327 | 350 |
Betrag | 8.915.635,74 € | 7.329.168,72 € | 1.508.015,85 € |
Sofern die Anleger nicht gekündigt hätten, habe sich die um die stehen gelassenen Erträge erhöhte Beteiligung um weitere zwölf Monate verlängert und sei gleichfalls mit insgesamt 15,5 v.H. verzinst worden.
43Einzelne Anleger hätten zum 31.12.2008 ihre Anlagen bei der D gekündigt und zugleich neue Beitrittserklärungen, die inhaltlich denen der D entsprächen, bei der D Mittelamerika unterzeichnet. Nach den bisherigen Feststellungen der o.g. Finanzämter habe die D Mittelamerika nicht den in der Beitrittserklärung aufgeführten Anlagebetrag, sondern tatsächlich den Auszahlungsanspruch des Anlegers gegenüber der D zum 31.12.2008 entsprechend verzinst.
44In den dem Anleger ausgehändigten Prospekten und der von ihm unterschriebenen Beitrittserklärung der D werde der Anleger als „stiller Gesellschafter“, in den Beitrittserklärungen der D Mittelamerika als „Gesellschafter“ bezeichnet. In neuern Prospekten (seit ca. 2009) werde die Geldanlage hingegen als Aktienbeteiligung beworben.
45Die Beteiligung der Antragsteller an der D und danach ab 2009 bei der D Mittelamerika sei als typische stille Gesellschaftsbeteiligung qualifiziert worden. Die von der D üblicherweise mitgeteilten Renditen i.H. von 15,5 v.H. seien ab 2007 jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei den Antragstellern erfasst worden.
46Nachdem die Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 14.11.2012 Angaben zur Herkunft des eingesetzten Kapitals gemacht und hierzu entsprechende Nachweise vorgelegt hätten, seien die zu versteuernden Zinserträge in der aus Anlage III zur Antragserwiderung ersichtlichen Weise neu ermittelt worden. In diesem Zusammenhang sei zwar noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich; hinsichtlich der Unterschiedsbeträge habe er - der Antragsgegner - den Antragstellern aber mit Verfügungen vom 14.12.2012 Aussetzung der Vollziehung gewährt.
47Nach den Feststellungen der genannten Finanzämter sei aus folgenden - in der Antragserwiderung näher erläuterten - Gründen nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller Aktien an der D und der D Mittelamerika hielten:
48- Es lägen keine Aktienurkunden vor und es sei keine Depotsammelverwahrung ersichtlich.
49- Die Beteiligungen hätten nicht an Dritte veräußert werden können.
50- Ein (korrektes) Aktienregister (stock-ledger), das nach den in Nevada (USA) geltenden Formvorschriften zu führen und auf Verlangen der amerikanischen Aufsichtsbehörden kurzfristig vorzulegen und jährlich fortzuschreiben sei, liege weder in den zahlreichen anderen geprüften Fällen noch im Streitfall vor.
51- Die Anteile hätten ohne Berücksichtigung eines aktuellen Kurs- oder Verkehrswerts jederzeit zum Nennwert erworben werden können. Bei der in der jeweiligen Beitrittserklärung festgelegten Beteiligungssumme könne es sich - wie ein Vergleich der zum gleichen Zeitpunkt stattfindenden Neuanlage- und Verlängerungsvorgänge zeige - jedenfalls nicht um den Verkehrswert einer D-Aktie handeln.
52- Das Stammkapital der D habe sich nicht laufend erhöht, obwohl einem Stammkapital von zuletzt 10 Mio. US-Dollar Vermögensbeteiligungen der Anleger von rund 104 Mio. € gegenüber stünden.
53- Ein Auskunftsersuchen in die USA habe ergeben, dass tatsächlich keine Aktien ausgegeben worden seien. Danach bestätige die Aussage des Herrn B, des President of D, die Feststellung der o.g. Finanzämter, dass die D über kein eigenes Einkommen verfüge, dass keine Steuererklärungen für sie abgegeben und auch keine Bilanzen erstellt worden seien, dass es außer zwei Postadressen in N und O - Amerika - keine Betriebsstätten der D gebe, dass mit Ausnahme von Herrn B in seiner Funktion als Präsident niemand Aktionär der D geworden sei und dass Aktien nicht verkauft worden seien.
54- Schließlich sei es bei einem Aktienkauf aus Sicht des Käufers sehr ungewöhnlich, mit glatten Beträgen in Fremdwährung (hier: €) zu zahlen bzw. nicht einmal einen Umrechnungsbetrag in der Währung des Sitzstaats (hier: US-$) angegeben zu bekommen.
55Soweit die Antragsteller vortrügen, die Anbieter hätten stets von Aktien gesprochen, und zum Nachweis auf ein Schreiben des Rechtsanwalts J vom 28.1.2011 verwiesen, reiche dies zur Entkräftung der vorab aufgezeigten Indizien und Feststellungen nicht aus, zumal das Schreiben erst aus dem Jahre 2011 datiere, die Antragsteller aber schon seit 2008 an der D beteiligt seien. Hinzu komme, dass die Antragsteller in den von ihnen vorgelegten Beitrittserklärungen ausdrücklich als „stille Gesellschafter“ bezeichnet seien. In den Beitrittserklärungen für die D Mittelamerika sei dann der Begriff „stiller Gesellschafter“ durch „Gesellschafter“ ersetzt worden. Weiterhin sei in den Beitrittserklärungen für beide Gesellschaften der Hinweis enthalten, dass der „auf der Rückseite abgedruckte bzw. angehängte Auszug aus dem Gesellschaftvertrag der D … dieser zum Abschluss angeboten“ werde. Auch im weiteren Wortlaut der Erklärung werde auf diesen - von den Antragstellern bislang nicht vorgelegten - Auszug Bezug genommen.
56Soweit die Antragsteller geltend machten, dass gerade in ihrem Fall entgegen den dargelegten Feststellungen für die Vielzahl der übrigen Anleger ein anderer Sachverhalt vorliege, hätten sie, die wegen ihrer Beweisnähe insoweit die Feststellungslast trügen, für die Richtigkeit ihrer Behauptung keine nachprüfbaren Belege oder Unterlagen beigebracht.
57Nach der Rechtsprechung des BFH komme es bei der Beurteilung des Gesellschaftsverhältnisses darauf an, was die Vertragsparteien - und damit auch die Antragsteller - wirtschaftlich gewollt hätten und ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet sei. Für diese Beurteilung könne es jedoch keinesfalls ausreichen, allein auf die Bezeichnung der Beteiligung durch Anlageberater oder Rechtsanwälte abzustellen. Angesichts des Bildungsstands der Antragsteller und der nicht unerheblichen Beteiligungshöhe von 400.000 € sei davon auszugehen, dass sie nicht nur die Verträge vor ihrer Unterzeichnung genau gelesen, sondern vorher auch umfangreiche Korrespondenz mit den Gesellschaften und ggf. eigenen Rechtsbeiständen geführt hätten, die möglicherweise geeignet sei, weiteren Aufschluss über den eigentlichen Vertragswillen der Parteien zu geben. Derartige Unterlagen seien indes nur unvollständig beigebracht worden. Nach den bisher getroffenen und vorab dargelegten Feststellungen der genannten Finanzämter sei jedenfalls anzunehmen, dass es sich im Streitfall um stille Gesellschaftsbeteiligungen der Antragsteller an der D bzw. der D Mittelamerika handele. Wegen der hierzu im Einzelnen aufgeführten Argumente wird auf Seite 8 f. der Antragserwiderung vom 25.1.2013 Bezug genommen.
58Aber selbst für den Fall, dass die Beteiligungen der Antragsteller nicht als stille Gesellschaftsbeteiligungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu qualifizieren wären, wären die streitigen Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen steuerlich zu erfassen.
59Den Antragstellern seien durch die von der D und der D Mittelamerika gutgeschriebenen und stehen gelassenen (Schein-) Renditen für die Streitjahre Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Denn auch Renditen, die aus Gutschriften sogenannter Schneeballsysteme resultierten, könnten nach der - trotz wiederholter Kritik der Literatur - mehrfach bestätigten und daher als gefestigt zu betrachtenden BFH-Rechtsprechung zu derartigen Einnahmen führen. Dabei sei der BFH dem Argument seiner Gegner, bei Scheinerträgen werde das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Erfolgs nur vorgespiegelt, es dürften letztlich nur tatsächliche Vermögensmehrungen besteuert werden, ausdrücklich nicht gefolgt. Dasselbe gelte für den Einwand, der Anlagebetrüger sei typischerweise nicht leistungswillig. Nach Ansicht des BFH komme es nämlich gerade nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems im fraglichen Zeitraum im Stande gewesen wäre, alle seine - auch noch nicht fälligen - Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Danach sei im Streitfall von einem Zufluss der Rendite im Wege der Novation auszugehen. Insbesondere wäre die D in den fraglichen Zeitpunkten zur Auszahlung der streitigen Beträge bereit und fähig gewesen. Das zeige bereits die Auswertung von verschiedenen Bankverbindungen in China und Südostasien, nach der allein über diese Konten noch in den Jahren 2009 bis 2011 Auszahlungen an Anleger der D in Millionenhöhe erfolgt seien.
60Vor dem Hintergrund der als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der sich der BFH wiederholt ausführlich mit den Einwänden der Literatur auseinandergesetzt und diese als nicht stichhaltig befunden habe, könne allein der Umstand, dass gegen das (Divergenz-) Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 (1 K 2327/03) ein Revisionsverfahren (VIII R 25/12) anhängig sei, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide begründen. Ob der BFH seine Rechtsprechung in diesem Verfahren beibehalten oder in bestimmter Weise modifizieren werde, spiele jedenfalls für die summarische Prüfung im vorliegenden Aussetzungsverfahren keine Rolle.
61Auch soweit der Aussetzungsantrag auf das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO gestützt werde, sei er unbegründet. Die Antragsteller wohnten in einem eigenen Zweifamilienhaus in L. Der Ehemann sei Biochemiker und habe daneben als Autor und Gutachter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aus seiner nichtselbständigen Arbeit habe er 2010 einen Bruttoarbeitslohn von 84.146 € bezogen. Diese Einkünfte seien auch für Zwecke der Vorauszahlungen bis 2013 zugrunde gelegt worden. Selbst wenn daneben jetzt kein Kapitalvermögen mehr vorhanden sein sollte, seien die Antragsteller kreditwürdig und könnten ohne Gefährdung ihrer Existenz die verbleibenden Nachzahlungen von insgesamt 103.133,85 € aufbringen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Berechnung der - teilweise im Schätzwege ermittelten - Zinseinnahmen wird auf die Antragserwiderung vom 25.1.2013 nebst Anlagen Bezug genommen.
63II.
64Der - zulässige - Antrag ist begründet, soweit der Antragsgegner in den Kalenderjahren 2001 bis 2008 zusätzlich zu den Einnahmen aus den Beteiligungen der Antragsteller an der D bzw. der D Mittelamerika wegen unklarer Herkunft der Mittel für die Beteiligungserwerbe Zinseinnahmen für 2001 bis 2006 und 2008 sowie für 2007 über 1.142 € hinzugeschätzt und den darauf entfallenden Teil der Einkommensteuernachzahlungen mit Verfügungen vom 14.11.2012 nicht von der Vollziehung ausgesetzt hat; im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
651 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, da der Antragsgegner den mit der Einspruchsschrift vom 22.10.2012 gestellten Antrag der Antragsteller, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide vom 15.10.2012 auszusetzen, mit Verfügung vom 15.11.2012 vollumfänglich abgelehnt hat.
2 Der Antrag ist teilweise begründet. An der Rechtmäßigkeit der geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2006 bestehen in vollem Umfang der festgesetzten Nachzahlungsbeträge ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO. Bei den Änderungsbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 liegen derartige Zweifel insoweit vor, als die Steuererhöhungen auf Zinseinnahmen in 2008 und Zinseinnahmen über 1.142 € im Jahr 2007 beruhen, die der Antragsgegner zusätzlich zu den Einnahmen aus Beteiligungen der Antragsteller an der D wegen ungeklärter Herkunft der Finanzierungsmittel im Schätzungswege (§ 162 AO) zugrunde gelegt hat.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige seine Rechtmäßigkeit in Frage stellende Gesichtspunkte zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechts- oder Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl II 1992, 263, und vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426, jeweils m.w.N.). Dabei genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs bei überschlägiger Prüfung ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279, und vom 6. Februar 2009 IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760, jeweils m.w.N.). Der summarisch zu prüfende Prozessstoff beschränkt sich dabei regelmäßig auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie etwaige präsente Beweismittel. Insofern ist es Sache des Antragstellers, die entscheidungserheblichen Tatsachen substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall gemäß §§ 155 FGO, 294 ZPO- z.B. durch Vorlage einer Versicherung an Eides Statt oder eines Privatgutachtens - glaubhaft zu machen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht (vgl. Gräber / Koch, FGO, § 69 Rz. 121, m.w.N.). Notfalls kann Beweis durch präsente Beweismittel verlangt werden. Die Regeln über die Verteilung der Feststellungslast gelten auch im AdV-Verfahren. Der eine Steuerminderung begehrende Steuerpflichtige hat daher die seinen Anspruch begründenden Tatsachen, so weit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren in nachvollziehbarer Weise darzulegen und glaubhaft zu machen. Das Gericht ist - ungeachtet seiner grundsätzlich auch im Aussetzungsverfahren bestehenden Amtsermittlungspflicht (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFHNV 2009, 1641) - weder gehalten, aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen, noch ist es seine Aufgabe, im summarischen Verfahren auf ungesicherter Tatsachengrundlage Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise nicht stellen (Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 122, m.w.N.).
69b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erscheint es ernstlich möglich, dass der Antragsgegner zu Unrecht wegen der nach seiner Ansicht nicht bzw. nicht hinreichend geklärten Herkunft der ab 2006 bei der D bzw. der D Mittelamerika angelegten Gelder im Wege der Schätzung (§ 162 AO) weitere Zinseinnahmen in die Steuerberechnung einbezogen hat. Der beschließende Senat geht bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der während des Einspruchsverfahrens nachgereichten Auskünfte und Belege zugunsten der Antragsteller von der ernstlichen Möglichkeit aus, dass diesen in den Streitjahren entsprechend ihren Angaben in der Steuererklärung keine den jeweils geltenden Sparerfrei- bzw. Sparerpauschbetrag übersteigenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zugeflossen sind.
70Der Antragsgegner hat ausweislich einer Zusammenstellung in Anlage III zu seiner Antragserwiderung vom 25.1.2013 einen Teil der für die Beteiligungserwerbe eingesetzten Finanzierungsmittel - jedenfalls für Zwecke der Vollziehungsaussetzung - als „nachgewiesene Geldzugänge“ angesehen und dementsprechend mit Verfügungen vom 14.12.2012 teilweise die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Unter Berücksichtigung dieser „nachgewiesenen Geldzugänge“, namentlich der dem Antragsteller im Jahre 2000 ausgezahlten Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen i.H. von 60.488,43 DM und 46.688,35 DM (= 106.978 DM), einer Zahlung i.H. von 28.746 € aus der Auflösung eines Bausparvertrags in 2006, in den Jahren 2007 und 2008 erzielter Einkünfte des Antragstellers aus freiberuflicher Tätigkeit i.H. von 17.336 € (2007) und 5.175 € (2008) sowie von der Mutter der Antragstellerin in 2008 überwiesener Geldbeträge i.H. von 5.000 €, 10.000 € und 65.000 € (insgesamt also 80.000 €) und der Gutschrift des anteiligen Verkaufserlöses i.H. von 88.300 € aus der Veräußerung eines Grundstücks in Übersee auf einem Konto des Antragstellers bestehen nach Auffassung des Antragsgegners weiterhin Finanzierungslücken i.H. von 119.875 € für die Beteiligungserwerbe der Antragsteller im Jahre 2006 und i.H. von 27.664 € für die 2007 bei der D angelegten Gelder.
71Bei der Berechnung der möglichen Zinsen aus dem erforderlichen Kapital zur Schließung dieser Finanzierungslücken hat der Antragsgegner jedoch nicht hinreichend bedacht, dass wegen der vor allem in den ersten Streitjahren noch vergleichsweise hohen Sparerfreibeträge für Ehegatten von 6.000 DM (2001), 3.100 € (2002 und 2003) und immerhin noch 2.740 € für 2004 bis 2006 nicht unerhebliches Kapitalvermögen vorhanden sein konnte, ohne dass die den Antragstellern hieraus zufließenden Zinseinnahmen eine Steuer(-erklärungs-)Pflicht begründet hätten. Unter Zugrundelegung eines (unterstellten) Durchschnittszinssatzes von - geschätzt - 3 v.H. hätten die Antragsteller z.B. über Kapitalvermögen in einer Größenordnung von 100.000 € verfügen können, ohne zur Deklarierung (und Versteuerung) der daraus resultierenden Erträge verpflichtet zu sein. Bei Annahme eines Durchschnittszinssatzes von 4,5 v.H. wäre immerhin noch ein Kapitalstock von rund 70.000 € steuerunschädlich gewesen. Da außerdem nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller in den Jahren bis 2007 über weiteres, nicht verzinslich angelegtes Vermögen verfügt haben, hält der beschließende Senat es vor dem Hintergrund der lediglich kursorischen Prüfungsintensität im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für möglich, dass in den Jahren bis einschließlich 2006 insgesamt jeweils nur Zinsen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages und des Sparerfreibetrages angefallen sind. Die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide 2001 bis 2006, denen jeweils ausschließlich dergestalt hinzugeschätzte Zinserträge zugrundeliegen, sind - über die bereits mit Verfügungen vom 14.12.2012 gewährte AdV hinaus - insgesamt von der Vollziehung auszusetzen.
72Dabei beachtet der Senat insbesondere auch, dass die Rückrechnung des Antragsgegners hinsichtlich der Vermögensstände der Antragstellerin bereits deshalb nicht plausibel ist, weil die unstreitigen Zuflüsse aus dem Bausparvertrag im Jahr 2006 zur Grundlage der Rückrechnung von Kapital in den Vorjahren herangezogen worden ist. Insoweit wird auf Anl. III zum Schriftsatz vom 20. Januar 2013 verwiesen.
73Eine über die Aussetzung der Vollziehung des Antragsgegners hinausgehende Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 ist nach den oben genannten Grundsätzen nicht geboten. Der Antragsgegner hat Zinseinkünfte i.H.v. 1.142 € ausgehend von einem fehlenden Kapital i.H.v. 27.000 € geschätzt. Da die Schätzung auf der Umlaufrendite der Deutschen Bundesbank beruht, die wesentliche Investition i.H.v. 35.000 € erst am 12. Dezember 2007 erfolgte und das Verhalten der Antragsteller bei ihren weiteren Geldanlagen die Annahme unverzinslicher Anlagen als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, hätte es den Antragstellern oblegen, die Herkunft des Geldes aus einer geringer verzinslichen Quelle darzulegen. Ohne konkretes Vorbringen zur Herkunft des Geldes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsschätzung des Antragsgegners im Rahmen der Aussetzungsverfügung vom 14. Dezember 2012.
74Hinsichtlich der Hinzuschätzung weiterer Zinseinnahmen im Jahr 2008 hat der Antragsgegner in voller Höhe Aussetzung der Vollziehung gewährt. Er hat selbst insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Änderungsbescheides zu Einkommensteuer 2008 eingeräumt. Dem schließt sich der Senat an.
75Vor diesem Hintergrund kann - jedenfalls im AdV-Verfahren - auch dahingestellt bleiben, ob zwischen den Antragstellern und ihrem Sohn H, der Miteigentümer des veräußerten Grundstücks in Übersee war, Rechtsbeziehungen bestanden und wie diese ausgestaltet waren. Denn ausschlaggebend für die Frage des Vorhandenseins ausreichender Finanzierungsmittel ist allein der Umstand, dass der anteilige Veräußerungserlös nach Maßgabe der kaufvertraglichen Bestimmungen auf ein Konto des Antragstellers überwiesen worden und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Innenverhältnis zu seinem Sohn zur sofortigen Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet war und ihm diese Gelder daher nicht zur Verfügung standen, sind bei summarischer Prüfung des Akteninhalts nicht erkennbar.
763 Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der vom Antragsgegner angenommenen Zinseinnahmen aus den Beteiligungen der Antragsteller an der D, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet. Insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2010.
a) Der Antragsgegner war verfahrensrechtlich befugt, die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2010 zum Nachteil der Antragsteller zu ändern (§§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
79aa) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
80Der durch die Steuerfahndungsprüfung ermittelte Umstand, dass den Antragstellern aufgrund ihrer Beteiligungen an der D Zinseinnahmen zugeflossen sind, ist eine Tatsache, deren Einbeziehung in die steuerliche Bemessungsgrundlage eine Erhöhung der bisher festgesetzten Steuer zur Folge hat (vergleiche insoweit nachfolgend unter b).
81Dieser Umstand ist dem Antragsgegner auch nachträglich, nach Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide zur Kenntnis gelangt. Ausweislich der Steuerakten hatten die Antragsteller ihrer Steuererklärung in keinem der Streitjahre eine Anlage KAP beigefügt und zur Begründung angegeben, ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen lägen nicht über dem jeweils geltenden Sparerfreibetrag. Auch dem sonstigen bis zur Erteilung der ursprünglichen Bescheide vorhandenen Akteninhalt waren keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass die Erklärungsangaben der Antragsteller nicht zutrafen. Erst durch die Feststellungen der am 26.5.2011 bei den Antragstellern begonnenen und im September 2012 abgeschlossenen Fahndungsprüfung wurde dem Antragsgegner der die Änderungen auslösende Sachverhalt „nachträglich“ i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt.
82bb) Unabhängig davon waren die ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen für 2009 vom 21.7.2010 und für 2010 vom 8.7.2011 auch deshalb noch (gemäß § 164 Abs. 2 AO) änderbar, weil sie gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
83cc) Die Durchführung der Änderungsveranlagungen erfolgte außerdem innerhalb der - regulären - Festsetzungsfrist (§§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
84Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die bei der Einkommensteuer regelmäßig vierjährige Festsetzungsfrist beginnt, wenn - wie im Streitfall - eine Steuererklärung eingereicht worden ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärungsabgabe erfolgt ist (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Ausweislich der auf dem jeweiligen Mantelbogen aufgedruckten Posteingangsstempel sind die Steuererklärungen der Antragsteller für 2007 bis 2010 ab 2008 beim Antragsgegner eingegangen, so dass selbst unter Zugrundelegung der vierjährigen Regelfestsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Änderungsbescheide (am 15.10.2012) noch für keines der genannten Streitjahre Festsetzungsverjährung eingetreten war.
85b) Die danach verfahrensrechtlich zulässigen Änderungsveranlagungen begegnen bei summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
86aa) Der Antragsgegner ist unter Zugrundelegung der im vorläufigen Rechtsschutz lediglich kursorischen Kontrolldichte auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 EStG) in der den Änderungsfestsetzungen zugrunde liegenden Höhe erzielt haben. Dabei kann der Senat wegen der insoweit übereinstimmenden Rechtsfolgen offen lassen, ob der durch die Fahndungsprüfung festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt, es sich also um Einnahmen aus einer stillen Gesellschaftsbeteiligung oder aus partiarischen Darlehen handelt, oder ob im Streitfall die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art erfassende Auffangvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingreift. Jedenfalls wird die abweichende Auffassung der Antragsteller, wegen der Überschreitung der Haltefrist lägen nicht steuerbare Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG vor, weder durch die von ihnen beigebrachten Unterlagen noch durch den sonstigen Inhalt der Akten gestützt.
87(a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG u.a. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist.
88Eine stille Gesellschaft setzt nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger („Inhaber eines Handelsgeschäfts“) und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteile vom 22.7.1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 unter II.1.a bis c der Gründe, VIII R 12/96, BStBl II 1997, 761, unter II.1.a bis c der Gründe, sowie BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, m.w.N.). Da die stille Gesellschaft nur als reine Innengesellschaft existiert und nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230 HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille Gesellschaft - wie jede andere Gesellschaft auch - einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss (BGH-Urteil vom 11.7.1951 II ZR 45/50, BGHZ 3,75, und BFH in BStBl II 2009, 190, m.w.N.). Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Motive des Vertrags zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung an der Gesellschaft vermengt werden. Letztlich unterscheidet daher die „Gemeinsamkeit des Zwecks“ die Gesellschaft von den reinen Austauschverhältnissen (BFH in BStBl II 2009, 190, m.w.N.).
89Ob die Antragsteller mit der D Vereinbarungen abgeschlossen haben, aus denen sich ergibt, dass sie einen gemeinsamen Zweck im vorbeschriebenen Sinne verfolgen wollten, vermag der Senat nach derzeitiger Aktenlage nicht abschließend zu beurteilen. Die dem Gericht zur Kenntnis gebrachten- offenkundig nicht vollständigen - Unterlagen, insbesondere die sogenannten „Beitrittserklärungen“ der Antragsteller, die im Zuge der Fahndungsprüfung getroffenen Feststellungen und die über das Internet publizierten Ermittlungsergebnisse der Schwerpunktstaatsanwaltschaft K zum „Geschäftsmodell“ der D im Allgemeinen, lassen die Annahme einer stillen Gesellschaftsbeteiligung allerdings vertretbar erscheinen. Dabei kommt dem Wortlaut der „Beitrittserklärungen“ zwar keine allein entscheidende Bedeutung zu. Die darin verwandten Formulierungen sind jedoch gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Abgrenzung der Tatbestände des § 20 EStG zu § 23 EStG darauf abzustellen ist, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers bei objektiver Betrachtung darstellt (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, und VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, jeweils m.w.N.), neben weiteren Gesichtspunkten in die Würdigung der Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.
90So werden die Antragsteller in diesen „Beitrittserklärungen“ ausdrücklich als „stiller Gesellschafter“ bezeichnet. Sie beauftragten die nachfolgend als „Gesellschaft“ bezeichnete D ausdrücklich damit, sie - die Antragsteller - „als stille Gesellschafter mit folgender Einlage aufzunehmen“. Der Vordruck sieht sodann von den Antragstellern einzufügende Angaben zur Höhe ihrer „Beteiligungssumme“ vor und enthält das Angebot an die D zum Abschluss des „auf der Rückseite abgedruckten bzw. angehängten Auszugs aus dem Gesellschaftsvertrag“, dessen Kenntnisnahme und Akzeptanz die Antragsteller mit ihrer nachfolgenden Unterschrift als „stiller Gesellschafter“ explizit bestätigt haben. Ob der in Bezug genommene Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag den jeweiligen Beitrittserklärungen tatsächlich beigefügt war und welchen Inhalt er hatte, vermag der Senat indes nicht festzustellen, da die Antragsteller diese Unterlagen bisher ebenso wenig vorgelegt haben wie etwaige Werbeprospekte, Produktbeschreibungen oder sonstiges das Anlagemodell der D beschreibendes Material.
91Soweit sie sich zur Bekräftigung ihrer - die Annahme einer stillen Gesellschaftbeteiligung verneinenden - Auffassung auf ein der Antragsschrift beiliegendes Schreiben des Rechtsanwalts J berufen, ist dieses nicht geeignet, die vorab dargestellte Einschätzung in Frage zu stellen. Zum einen vertritt Herr J nicht nur - wie die Antragsteller selbst einräumen - die D in Deutschland, nimmt also auftragsgemäß deren Interessen wahr. Vielmehr muss er sich darüber hinaus neben weiteren Personen persönlich in dem beim Landgericht K anhängigen Strafverfahren als Mitangeklagter verantworten (...). Zum anderen datiert das vorgelegte Schreiben auf den 28.1.2011 und ist schon deshalb nicht geeignet, Aufschluss darüber zu geben, von welchen Vorstellungen die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärungen ausgegangen sind.
92Auch die nicht näher substantiierten Hinweise der Antragsteller auf „verschiedene Belege“, mit denen „verschiedene Anleger“ an „verschiedene Finanzämter“ herangetreten sein und die Auskunft erhalten haben sollen, es handele sich um Aktienpakete, führen nicht zu einer abweichenden Sachbehandlung, ebenso wenig die bloße - nicht weiter konkretisierte oder gar glaubhaft gemachte (§§ 155 FGO, 294 ZPO) - Behauptung, bei Kündigungen „in verschiedenen anderen Fällen“ sei von der D selber dargelegt worden, dass es sich um eine Kündigung des Aktienpakets handele. Die Antragsteller, die als Vertragspartner der D unmittelbaren Zugriff auf den Gesellschaftsvertrag, die Anlagebedingungen und die gesamte mit ihr oder ihren Anlageberatern geführte Korrespondenz haben (müssten), verkennen insoweit, dass es wegen der größeren Beweisnähe und der gegen ihre Rechtsauffassung sprechenden Aktenlage ihre Aufgabe gewesen wäre, dem Gericht sämtliche Urkunden und präsenten Beweismittel zur Verfügung zu stellen, aus denen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben könnten. Verbleibende Unklarheiten gehen daher zu ihren Lasten.
93(b) Ob im Streitfall der Tatbestand der Einkünfteerzielung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt ist, bedarf jedoch insofern keiner abschließenden Entscheidung, als die streitigen Einnahmen andernfalls der Auffangnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfielen.
94Nach Satz 1 dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Bestimmung unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
95Wird Kapital gegen Entgelt überlassen, so ist der Einkunftstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt. Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind. Es handelt sich entweder originär um Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder zumindest um Entgelt i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellt (BFH-Urteile vom 6.4.1993 VIII R 68/90, BStBl II 1993, 825, vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, und vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, m.w.N.). Für eine Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften i.S. von §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet worden sind und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen (BFH-Urteil vom 22.7.1997 VIII R 13/96, BStBl II 1997, 767, und BFH in BFH/NV 2010, 1527). Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines sogenannten „Schneeballsystems“ verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder gar aus seinem eigenen Kapital eine „Scheinrendite“ gezahlt wird, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (BFH in BStBl II 2005, 739, in BStBl II 2005, 746, und in BFH/NV 2010, 1527).
96Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des LKA, der Staatsanwaltschaft K und des StraFA M hat die in O - Amerika - ansässige D über ein Netz von teils im Inland und teils im Ausland ansässigen „Finanzberatern“ seit 2002 u.a. in Deutschland Anleger akquiriert, die sich mit einer Mindesteinlage von 5.000 € bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an der D beteiligen konnten. Dabei wurde ihnen eine jährliche Rendite von 15,5 v.H. in Aussicht gestellt, ohne diese zu garantieren. Dass den Anlegern regelmäßig ein Renditeversprechen in dieser Höhe erteilt worden ist, wird bestätigt durch die umfangreiche Berichterstattung über das noch anhängige Strafverfahren beim Landgericht K in überörtlichen Zeitungen und im Internet. Da die Antragsteller bisher keinerlei Unterlagen wie etwa den Gesellschaftsvertrag, die Anlagebedingungen oder ähnliche Dokumente beigebracht haben, aus denen sich ergibt, dass sich der Streitfall insoweit von den Sachverhalten anderer Anleger unterscheidet, geht der Senat bei summarischer Prüfung des ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalts davon aus, dass auch den Antragstellern vorliegend eine Rendite i.H. von 15,5 v.H. für die Überlassung der jeweils als „Beteiligungssumme“ bezeichneten Einlagen zugesagt worden ist.
97Dem nicht näher substantiierten, geschweige denn durch aussagekräftige Unterlagen unterfütterten Einwand der Antragsteller, in ihrem Fall sei nicht klar, ob es sich bei den ihnen mitgeteilten Beträgen um - nicht steuerbare - bloße Kapitalrückzahlungen handele oder um die steuerbare Auskehrung von Erträgen aus ihrem der D zur Verfügung gestellten Kapital, vermag das Gericht nach derzeitiger Aktenlage nicht zu folgen. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die ihnen turnusmäßig übersandten, mit „Verlängerung und Erhöhung Ihrer Beteiligung …“ überschriebenen Mitteilungen der D begrifflich nicht zwischen der Vermögenssubstanz, also dem hingegebenen Kapital, und den hieraus resultierenden Erträgnissen unterscheiden. Der den Antragstellern mitgeteilte Umstand, dass sich der „nominelle Wert“ ihrer Beteiligung „voraussichtlich“ auf den jeweils bezifferten Betrag erhöhen soll, spricht indes dafür, dass dem ursprünglich angelegten Kapital Zinsanteile hinzugerechnet worden sind und dass dieser - um die Zinsanteile erhöhte - Betrag entweder stehen gelassen, d.h. bei der D für ein weiteres Jahr angelegt werden konnte, oder im Falle einer Kündigung ohne Wiederanlage an die Anleger ausgezahlt worden wäre. Soweit in den Beitrittserklärungen der Antragsteller zur D Mittelamerika gleichwohl jeweils nur die zuvor bei der D angelegten Beträge und nicht die tatsächlichen Auszahlungsansprüche ausgewiesen sind, steht dieser Befund mit den Feststellungen der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft K zum üblicherweise praktizierten Vorgehen der D in Einklang. Danach soll von der D Mittelamerika auch in anderen Fällen nicht der in der Beitrittserklärung jeweils ausgewiesene Betrag, sondern tatsächlich der Auszahlungsanspruch des Anlegers gegenüber der D zum 31.12.2008 verzinst worden sein. Vor dem Hintergrund der den Beteiligten auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten wäre es daher Sache der Antragsteller gewesen, die in ihrer Sphäre befindlichen entscheidungserheblichen Unterlagen zu den Akten zu reichen, um dem Gericht eine (summarische) Prüfung des Streitstoffs zu ermöglichen. Keinesfalls genügt es in dieser Situation, den fundierten Feststellungen der Finanzverwaltung zum Geschäftsgebaren der D mit dem schlichten Hinweis zu begegnen, der vorliegende Sachverhalt sei anders, ohne darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass und worin die behaupteten Unterschiede bestehen. Ebenso wenig reicht es aus, ohne jegliche Substantiierung lediglich die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei den von der D mitgeteilten Beträgen „um eine Zahlung von Zinsen handelt oder vielmehr um eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals“.
98Der beschließende Senat geht bei summarischer Prüfung auch davon aus, dass die - nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG steuerbaren - Einnahmen aus Kapitalvermögen den Antragstellern gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind.
99Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Dabei kann ein Zufluss u.a. durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll. Von einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumwandlung (Novation) nach der Rechtsprechung des BFH, der der beschließende Senat folgt, allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht. Für die Beantwortung der Frage, ob diese zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung. Bleibt die Schuld hingegen im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor mit der Folge, dass dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, nichts zugeflossen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2010, 1527, m.w.N.).
100Unter Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Korrespondenz und der von Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden getroffenen allgemeinen Feststellungen ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei Erlass der angefochtenen Änderungsbescheide von einem Zufluss der Kapitaleinnahmen im Wege der Novation ausgegangen ist. Insbesondere hat er - der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend - zu Recht angenommen, dass die D als Schuldner der Altforderung im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Schuldumwandlung sowohl leistungsbereit als auch leistungsfähig gewesen ist.
101Der VIII. Senat des BFH hat in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt im Urteil vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und im Beschluss vom 2.9.2010 VIII B 261/09) zu erkennen gegeben, dass er trotz kritischer Stimmen in der Literatur und FG-Rechtsprechung an seiner Auffassung festhalten will, wonach entscheidend für die Annahme eines Zuflusses ist, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können. Die demgegenüber angestellte Überlegung, dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrerGelder verlangen, hat der BFH als nicht aussagekräftig für den Zufluss beim einzelnen Anleger angesehen (vgl. zuletzt BFH in BFH/NV 2010, 1527). Wenn sich der Antragsgegner dieser wiederholt bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung des Streitfalles im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anschließt, ist dies ungeachtet der zurzeit anhängigen Revision VIII R 25/12 gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 (1 K 2327/03) rechtlich nicht zu beanstanden.
102Der Antragsgegner hat die höchstrichterlichen Beurteilungskriterien bei summarischer Prüfung auch fehlerfrei auf den Streitfall angewendet.
103Dabei hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass die D nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden in den Jahren 2009 bis 2011 tatsächlich noch Auszahlungen in insgesamt mehrstelliger Millionenhöhe an eine Vielzahl von Anlegern, nämlich 1.269 in 2009, 1.327 in 2010 und 350 in 2011, vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage begegnet es jedenfalls keinen ernstlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner aus den zahlreichen erfolgreichen Auszahlungsverlangen die Schlussfolgerung zieht, dass die D auch den Antragstellern bei Geltendmachung eines entsprechenden Rückforderungsbegehrens ihre Anlagebeträge (nebst Rendite) ausgezahlt hätte. Entscheidet sich der Steuerpflichtige - wie hier die Antragsteller - in Ausübung seiner Dispositionsbefugnis hingegen dafür, auf die sofortige Auszahlung oder Überweisung zu verzichten und die Geldbeträge stattdessen zur ertragbringenden Wiederanlage - hier bei der D Mittelamerika - zu verwenden, so stellt dies nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners einen Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG in Gestalt einer Novation dar.
104bb) Es ist von den Beteiligten bisher weder vorgetragen worden noch aus dem Inhalt der Akten ersichtlich, dass die streitigen Zinseinnahmen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Auch aus den Regelungen des Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland (DBA USA 1989/2008) ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Besteuerungsrecht der USA. Art. 11 Abs. 1 DBA USA sieht vielmehr im Grundsatz vor, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat - hier in Deutschland - ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat - also Deutschland - besteuert werden, wobei nach der abkommensrechtlichen Bestimmung des Begriffs „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art erfasst werden (Art. 11 Abs. 2 DBA USA). Auch soweit es sich vorliegend um Dividenden handeln sollte, stünde Art. 10 Abs. 1 DBA USA deren Besteuerung im Inland nicht entgegen.
105cc) Soweit die Antragsteller meinen, die begehrte Aussetzung der Vollziehung sei ihnen schon deshalb zu gewähren, weil unter dem Aktenzeichen VIII R 25/12 derzeit eine Revision beim BFH anhängig ist, der ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, teilt der beschließende Senat ihre Auffassung nicht.
106(1) Ernstliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht sind z.B. zu bejahen, wenn eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder von zwei Senaten des BFH unterschiedlich beurteilt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 22.22.1968 VI B 87/68, BStBl II 1969, 145, und vom 5.2.1986 I B 39/85, BStBl II 1986, 490, Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar. 8. Auflage, § 69 Rz. 87, m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn zwei Instanzgerichte zu einer höchstrichterlich bisher nicht geprüften Frage mit erwägenswerten Argumenten eine divergierende Rechtsauffassung vertreten (BFH-Beschluss vom 1.10.2007 VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231, 232, und Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 87). Ernstliche Zweifel sind außerdem anzunehmen, wenn der BFH die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie im Fachschrifttum abweichende Ansichten bestehen (Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 87, m.w.N.).
107(2) Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Zwar sind ernstliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht nicht immer schon dann ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der herrschenden Meinung in Einklang steht (BFH-Beschluss vom 28.11.1977 GrS 4/77, BStBl II 1978, 229, 232, und Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 87, m.w.N.). Der Streitfall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der VIII. Senat des BFH seine erstmals in den sogenannten „Ambros“-Urteilen geäußerte Rechtsauffassung trotz kritischer Einwände in Literatur und FG-Rechtsprechung in der Folgezeit stets beibehalten und sich in seinen Entscheidungsgründen mit den - auch von den Antragstellern geltend gemachten - Gegenargumenten sachlich bereits intensiv und erschöpfend auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, vom 14.12.2004 VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und vom 2.9.2010 VIII B 261/09, BFH/NV 2011, 28). Dass der VIII. Senat seine somit als fundiert und gefestigt anzusehende Rechtsprechung in der nunmehr vom FG des Saarlandes zugelassenen Revision VIII R 25/12 aufgeben oder modifizieren wird, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, zumal er in seinem letztgenannten Beschluss vom 2.9.2010 VIII B 261/09 (BFH/NV 2011, 29) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei höchstrichterlich geklärt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat er im dortigen Beschlussfall mit der - auch hier tragfähigen - Begründung bejaht, dass der Schuldner im fraglichen Zeitraum nennenswerte Beträge an andere Anleger ausgezahlt hatte.
108Soweit das FG des Saarlandes seine (erneute) Revisionszulassung unter Hinweis auf die zur Vermögensteuer ergangene Entscheidung des II. Senats des BFH vom 22.9.2010 II R 62/08 (BFH/NV 2011, 7) begründet hat, recht-fertigt auch dies keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Der II. Senat hat in den Gründen seiner vorzitierten Entscheidung wiederholt betont, dass seine Würdigung allein auf bewertungs- und vermögenssteuerrechtlichen Beurteilungskriterien beruht. Er hat dabei erkennbar großen Wert auf die Feststellung gelegt, dass es „anders als bei der Beurteilung der Frage, ob (ertragsteuerlich) Einnahmen aus Kapitalvermögen vorliegen, … bewertungs- und vermögenssteuerrechtlich auf die Zivilrechtslage“ ankommt.
109dd) Nach summarischer Prüfung der Aktenlage ist im Streitfall auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Vollziehung der angefochtenen Änderungsbescheide für die Antragsteller eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Folge hätte.
110(1) Eine solche ist gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen durch die (sofortige) Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. die Nachweise bei Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 105). Entscheidend ist dabei, ob gerade die sofortige Vollziehung - also vor Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - als unbillig erscheint (BFH-Beschluss vom 3.12.1968 II B 39/68, BStBl II 1969, 170, und Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 105). Der Steuerpflichtige muss die Umstände, aus denen sich nach seiner Ansicht die unbillige Härte ergibt, konkret und substantiiert vortragen (Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Rz. 105 a.E.). Darüber hinaus sind, auch wenn Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte begehrt wird, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Vertretbar ist die Aussetzung der Vollziehung daher nur, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Sind derartige Zweifel hingegen nahezu ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst bei Vorliegen einer unbilligen Härte zu versagen (BFH-Beschlüsse vom 9.12.1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885, 887 f, und vom 2.6.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834, 1836).
111(2) Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien erscheint die sofortige Vollziehung der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide im Streitfall nicht als „unbillige Härte“ i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
112Dass die Antragsteller - wie sie meinen - doppelt bestraft würden, weil sie nicht nur ihr gesamtes bei der D angelegtes Kapital verloren hätten, sondern darüber hinaus auch noch Steuern auf Scheinrenditen zahlen müssten, mag zwar als Härte empfunden werden. Diese Härte resultiert aber nicht - wie § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO dies voraussetzt - gerade auf dem Umstand, dass die angefochtenen Änderungsbescheide sofort, d.h. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, vollzogen werden. Die bemängelte „Doppelbestrafung“ trifft die Antragsteller vielmehr unabhängig davon, ob die Bescheide sofort oder erst später vollzogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gefährdet würde, wenn sie die nachgeforderten Steuern sofort bei Fälligkeit entrichten müssten, lässt sich ihrem Vorbringen wie auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen. Insbesondere ist vor dem Hintergrund vorhandener Sicherheiten (wie Grundeigentum) und der Einkommenssituation des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern eine Kreditierung der Steuerzahlung nicht möglich wäre.
113Abgesehen davon ist aus den vorab ausführlich dargelegten Gründen ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund der als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BFH unwahrscheinlich.
1144 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 137 Abs. 1 Satz 1 FGO. Soweit dem Begehren der Antragsteller entsprochen worden ist, namentlich in Bezug auf die wegen ungeklärter Mittelherkunft hinzugeschätzten Zinseinnahmen, beruht der Teilerfolg auf den erst später - mit Posteingang beim Antragsgegner am 15.11.2012 - nachgereichten Unterlagen und Auskünften. Es sind nach Lage der Akten keinerlei Umstände ersichtlich oder vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller an einer rechtzeitigen Beibringung dieser Unterlagen gehindert gewesen sind.