Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines Antrages auf Änderung von Bescheiden über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen der Jahre 2006 bis 2008, bei denen die Klägerin - unstreitig materiell zu Unrecht - an den Gewerbesteuermessbeträgen nicht beteiligt worden ist.
3Die betroffene Steuerpflichtige, die Firma A - Q GmbH – im Folgenden: GmbH – gab für die Streitjahre Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ab, in denen jeweils ein Teil des Gewerbesteuermessbetrages der Gemeinde B zugewiesen war. Die Erklärungen erfolgten jeweils vor Ablauf des Folgejahres. Ausweislich der Gewerbesteuerakten ergingen die Mitteilungen über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages jeweils an die Verwaltungsgemeinschaft B, C-Straße ..., ... B.
4Die GmbH wurde für alle Jahre im Rahmen einer Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. der Abgabenordnung – AO – geprüft. Im Anschluss an die entsprechende Prüfung für die Streitjahre 2006 bis 2008 wurden unter dem 22. März 2010 die Vorbehalte der Nachprüfung in den Gewerbesteuermessbescheiden nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.
5In der Gewerbesteuerakte befindet sich ein Schreiben vom 11. November 2011 an die Gemeinde B (gefaxt laut Sendebestätigung am 16. November 2011), in dem mitgeteilt wird, die Gewerbesteuerfestsetzungen 2007 und 2008 seien nach durchgeführter Betriebsprüfung bestandskräftig geworden. Eine Änderung auch der Gewerbesteuerzerlegung sei nicht mehr möglich.
6Am 15. Dezember 2011 beantragte die GmbH die Änderung der Zerlegungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2008 mit der Begründung, dass bisher fehlerhaft die Gemeinde B und nicht die Klägerin bei der Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge berücksichtigt worden sei. Der Beklagte wies diesen Antrag unter Hinweis auf § 189 AO sowie den Eintritt der Bestandskraft der Bescheide mit Ablauf des 26. April 2010 und den Ablauf der Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO mit Ablauf des 26. April 2011 zurück.
7Die Klägerin, vertreten durch ihren Bürgermeister, beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 die Änderung der Gewerbesteuerzerlegungsbescheide und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, dass ihr erst „jetzt“ bekannt geworden sei, dass die GmbH im Gemeindegebiet eine Betriebsstätte unterhalte. Die GmbH habe ihr Gewerbe nicht bei der Gemeinde angemeldet. Bisher sei sie, die Klägerin, widerrechtlich am Steuermessbetrag nicht beteiligt worden. Die Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da sie mangels Gewerbeanmeldung keine Kenntnis von der Tätigkeit der genannten Firma gehabt habe.
8Der Beklagte lehnte die Änderung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Er verwies darauf, dass der Klägerin am 7. Juli 2011 – nach entsprechendem Änderungsantrag des Steuerberaters der GmbH – eine Zerlegungsmitteilung für das Jahr 2009 bekannt gegeben worden sei. Gleichzeitig habe die Gemeinde B eine geänderte Zerlegungsmitteilung über null Euro erhalten. Beide Mitteilungen seien an die Verwaltungsgemeinschaft B, C-Straße ..., ... B versandt worden. Da die Verwaltungsgemeinschaft augenscheinlich sowohl für die Klägerin als auch für die Gemeinde B zuständig sei, bestünden bereits aus diesem Grunde Zweifel an dem unverschuldeten Versäumen der Frist gemäß § 189 Satz 3 AO. Spätestens mit der geänderten Zerlegungsmitteilung für 2009 im Juli 2011 habe die Klägerin von der Tätigkeit der GmbH in ihrem Gemeindegebiet Kenntnis erlangt. Die Monatsfrist des § 110 AO für die Nachholung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei demnach mit dem 10. August 2011 abgelaufen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch.
9Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2012 als unbegründet zurück. Er verwies - mangels weiterer Begründung der Klägerin - auf die Ablehnungsschreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
10Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, mit der sie das Ziel verfolgt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, die materiell fehlerhaften Gewerbesteuerzerlegungsbescheide zu ihren Gunsten zu ändern. Vorrangig verfolgt sie das Ziel der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 189 Satz 3 AO.
11Sie vertritt die Auffassung, die Ablehnungsverfügung sei rechtswidrig, da der Beklagte zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nachfolgend die Änderung der Zerlegung gemäß § 189 AO abgelehnt habe.
12Sie habe unstreitig innerhalb der Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO keine Kenntnis davon gehabt, dass die GmbH eine Zweigstelle in ihrem Gemeindegebiet unterhalten habe. Eine Gewerbeanmeldung sei nicht erfolgt. Die Zweigstelle sei in einem Wohnhaus betrieben worden, so dass das Büro nicht als solches unmittelbar erkennbar gewesen sei.
13Auf eine eventuelle Kenntnis der Verbandsgemeinde komme es nicht an. Unter Rückgriff auf Art. 28 des Grundgesetzes - GG - und die einschlägigen Vorschriften der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 28. Januar 2003 - ThürKO - (insbesondere § 47 ThürKO) geht die Klägerin davon aus, die Verwaltungsgemeinschaft B sei lediglich ein Exekutivorgan der Mitgliedsgemeinden. Sie müsse sich daher bei sachgerechter Auslegung von § 47 ThürKO Wissen und Fehler der Verwaltungsgemeinschaft nicht zurechnen lassen.
14Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten, spätestens mit der Bekanntgabe des Zerlegungsbescheides 2009 am 7. Juli 2011 habe die Klägerin von der Betriebsstätte der GmbH in ihrem Gemeindegebiet Kenntnis erlangt, hielt sie entgegen, dass auch der geänderte Zerlegungsbescheid der Verwaltungsgemeinschaft zugesandt worden sei. Sie habe davon im Juli 2011 keine Kenntnis erhalten.
15Ihr Bürgermeister habe vielmehr im Sommer 2011 die im Gemeindegebiet tätige Angestellte der GmbH auf dem örtlichen Friedhof getroffen. Dabei habe die Angestellte ihn auf die hohen Gewerbesteuerzahlungen ihrer Arbeitgeberin angesprochen. Auf Nachfrage sei dem Bürgermeister die genaue Firmenbezeichnung der GmbH bekanntgemacht worden. Daraufhin habe er sich mit der Bitte um Aufklärung an die Verwaltungsgemeinschaft gewandt. Auch von dort sei ihm zunächst keine Auskunft erteilt worden.
16Die weitere Aufklärung habe nicht überzeugt, so dass der Bürgermeister schließlich Rechtsrat eingeholt habe. Daraufhin hätten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. November 2011 die GmbH nochmals zur Stellungnahme aufgefordert. Diese habe über ihre Steuerberater mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 erklärt, dass sie die Änderung der Zerlegung für die Jahre 1998 bis einschließlich 2008 beantragt habe. Erst mit Erhalt dieses Schreibens habe die Klägerin erkennen können, dass eine Fristversäumnis nach § 189 Satz 3 AO im Raum stand. Sie habe dann unverzüglich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Erst kurz danach habe sie erstmals erfahren, dass die Vorbehalte der Nachprüfung im März 2010 aufgehoben worden und damit die Bescheide im April 2010 bestandskräftig geworden seien.
17Bei dieser Ausgangslage geht die Klägerin davon aus, dass das Hindernis im Sinne des § 110 AO erst mit der Informationen über den Zeitpunkt der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes weggefallen sei. Dem geänderten Zerlegungsbescheid 2009 hätte nicht entnommen werden können, dass die Vorbehalte der Nachprüfung für die Vorjahre bereits aufgehoben worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. April 2013 Bezug genommen.
18Dem Schreiben der Klägerin ist eine eidesstattliche Versicherung ihres Bürgermeisters beigefügt, in der dieser sinngemäß ausführt, sich nach dem Gespräch mit der Angestellten der GmbH im Sommer 2011 an die Verwaltungsgemeinschaft gewandt zu haben. Mit der zuständigen Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft habe er versucht, die Vorgänge aufzuklären. Dabei sei ihm bekannt geworden, dass tatsächlich Steuergelder von der GmbH eingegangen seien. Bei weiterer Recherche habe sich herausgestellt, dass die Gewerbesteuern fälschlicherweise der Gemeinde B zugeflossen seien. Zur weiteren Sachaufklärung habe er die Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Außerdem seien Schreiben an das Landratsamt und den ... Gemeinde- und Städtebund verfasst worden. Die erhaltenen Informationen seien nicht befriedigend gewesen und hätten zur Beauftragung der Prozessbevollmächtigten Ende November geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung vom 20. März 2013 verwiesen.
19Entscheidend ist aus Sicht der Klägerin die Unkenntnis von der Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung und damit vom Lauf der Frist im Sinne des § 189 Satz 3 AO. Sie habe von den entscheidungserheblichen Tatsachen erst mit dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft der GmbH im Dezember 2011 Kenntnis erlangt.
20Die Klägerin beantragt sinngemäß,
21unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2012 und der Ablehnungsverfügung vom 3. Februar 2012 den Beklagten zu verpflichten, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist nach § 189 Satz 3 AO die Zerlegungsbescheide über die Gewerbesteuern der A - Q GmbH 2006 bis 2008 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin als Gewerbesteuerberechtigte berücksichtigt wird,
22hilfsweise, die Revision zuzulassen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Der Antrag der Klägerin könne im Ergebnis keinen Erfolg haben, da ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestehe.
26Er verweist auf die Ausführungen der Klägerin, wonach diese im Sommer 2011 von dem langjährigen Bestehen einer Betriebstätte der GmbH in ihrem Gemeindegebiet erfahren habe. Dies habe zu der Rückfrage bei der Verwaltungsgemeinschaft geführt. Der Verwaltungsgemeinschaft habe zu diesem Zeitpunkt bereits die geänderte Zerlegungsmitteilung zur Gewerbesteuer 2009 vorgelegen. Die Klägerin müsse daher bei ihrer Nachfrage erfahren haben, dass die Gewerbesteuern in der Vergangenheit der Gemeinde B statt der Klägerin zugewiesen worden seien. Diese Information habe sich eindeutig aus der geänderten Zerlegung ergeben.
27Damit habe die Klägerin seit Sommer 2011 gewusst, dass die ihr zustehenden Gewerbesteueranteile fehlerhaft einer anderen Gemeinde zugewiesen worden seien. Der Antrag nach § 189 AO hätte daher seit Sommer 2011 gestellt werden können. Damit sei das Hindernis für den Antrag nach § 189 AO im Sommer 2011 weggefallen. Bei Eingang des Antrages der Klägerin am 15. Dezember 2011 sei die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO daher bereits abgelaufen gewesen.
28Es könne offen bleiben, ob die Antragsfrist des § 189 AO schuldhaft versäumt worden sei, da wegen Versäumung der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO unabhängig von dieser Frage die Wiedereinsetzung zu versagen sei.
29Nach Hinweis des Gerichts auf die vorrangige Entscheidung über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entweder - für den Fall der positiven Entscheidung über die Wiedereinsetzung - im Rahmen eines Zwischenurteils oder - für den Fall der Ablehnung der Wiedereinsetzung - im Rahmen eines Endurteils haben beide Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist unbegründet.
32Der Senat kann im vorliegenden Verfahren ohne Beiladung der korrespondierend betroffenen Gemeinde B nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - im Rahmen eines Endurteils entscheiden (1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der - versäumten - Frist nach § 189 Satz 3 AO die Zerlegungsbescheide über die Gewerbesteuern der GmbH 2006 bis 2008 abzuändern (§ 101 Satz 1 FGO). Die Ablehnungsverfügung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist vielmehr rechtmäßig. Der Beklagte hat den im Schreiben vom 21. Dezember 2012 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu Recht abgelehnt (2.).
331. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann ohne Beiladung der Gemeinde B nach § 60 Abs. 3 FGO erfolgen.
34Grundsätzlich sind an einem Zerlegungsverfahren neben dem Steuerpflichtigen (§ 186 Satz 1 Nr. 1 AO) nach § 186 Satz 1 Nr. 2 AO die Steuerberechtigten beteiligt, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Da die Entscheidung regelmäßig nur einheitlich ergehen kann, sind zu einem Klageverfahren notwendig neben dem - durch eine Hebesatzdifferenz betroffenen - Steuerpflichtigen die Gemeinden beizuladen, deren Steueransprüche betroffen sein können und die nicht selbst Klage erhoben haben (vgl. z. B. Spindler in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 60 FGO Rdnr. 74 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., 2012, § 186 Rdnr. 2).
35Eine grundsätzlich notwendige Beiladung kann aber unterbleiben, wenn keine Entscheidung über den materiellen Klageantrag ergehen kann, weil zum Beispiel eine Frist versäumt oder aus anderen Gründen über die streitige Rechtsfrage bereits bestandskräftig entschieden worden ist (BFH-Beschluss vom 22. März 1995 IV B 66/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1995, 996; Spindler a. a. O. Rdnr. 47; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Rdnr. 13, jeweils m. w. N.).
36Da der Beklagte seine ablehnende Entscheidung ausschließlich auf die Versäumung der Frist des § 189 Satz 3 AO gestützt und der Senat angekündigt hat, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nach § 99 oder § 101 FGO ausschließlich über die Frage der Wiedereinsetzung in die unstreitig versäumte Antragsfrist nach § 189 Satz 3 AO zu entscheiden, konnte die Beiladung unterbleiben, weil eine Entscheidung über das materielle Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht getroffen werden kann.
37Durch diese Verfahrensgestaltung ist unter Berücksichtigung der nachfolgend unter 2. dargestellten Aussichtslosigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens ebenso wie durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich die Belastung der Klägerin mit weiteren Kosten vermieden worden.
382. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (b.) in die versäumte Antragsfrist nach § 189 Satz 3 AO (a.).
39a. Die Frist für einen Änderungsantrag nach § 189 Satz 3 AO ist im Streitfall mit Ablauf des 26. April 2011 abgelaufen.
40Nach § 189 Satz 3 AO unterbleibt die Änderung oder Nachholung einer Zerlegung, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbetrag unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
41Dabei stellt der Gesetzgeber auf die Unanfechtbarkeit, nicht die Unabänderbarkeit des Gewerbesteuermessbescheides ab. Auch ein vorläufiger oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Gewerbesteuermessbescheid löst die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO aus (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 1977 I R 226/75, BStBl II 1978, 111 m. w. N.; vom 28. Juni 2000 I R 84/98, BStBl II 2001, 3 m. w. N.; Schwarz, AO, § 189 Rdnr. 6). Die Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung löst aber eine neue Jahresfrist aus (BStBl II 2001, 3 m. w. N.; Boeker in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 189 AO Rdnr. 11; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 189 AO Rdnr. 12).
42Dies führt im Streitfall dazu, dass mit dem nach § 122 Abs. 2 AO berechneten Zugang der Bescheide über die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung in den Gewerbe-steuermessbescheiden 2006 bis 2008, dem 25. März 2010, die Einspruchsfrist ausgelöst wurde, die mit Ablauf des Montags, dem 26. April 2010, endete. Die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO begann somit am 27. April 2010 und endete mit Ablauf des Dienstags, dem 26. April 2011.
43Die am 21./23. Dezember 2011 gestellten Anträge erfolgten unstreitig nach Ablauf der Jahresfrist, aber innerhalb der Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO.
44b. Der Beklagte hat aber zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist nach § 189 Satz 3 AO verneint.
45Wiedereinsetzung ist nach § 110 AO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. In formeller Hinsicht setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO) und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (Rückschluss aus § 110 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 110 AO Rdnr. 507 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH; Brandis a. a. O. § 110 AO Rdnr. 32; Rätke in Klein, AO, § 110 Rdnr. 45).
46Das bedeutet, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 17. Juni 2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.). Innerhalb der Antragsfrist muss zumindest der Kern der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgebracht werden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989 mit Verweis auf Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 27. Juli 1982 7 B 84/81, HFR 1984, 179). Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 AO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.; Rätke a. a. O. § 110 Rdnr. 45).
47Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 110 Abs. 2 Satz 2 AO ist ausschließlich Sache des Antragstellers. Wenn der Wiedereinsetzungsantrag unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt wurde, brauchen das Finanzamt oder das Finanzgericht den Antragsteller über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aufzuklären oder zur Ergänzung eines unzulänglich begründeten Antrags aufzufordern (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 V B 61/03, BFH/NV 2004, 459 m.w.N.).
48Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung eines Hindernisses an der fristgerechten Antragstellung gestützt, ist auch darzulegen, wann das Hindernis entfallen ist. Die Behörde muss innerhalb der Antragsfrist in die Lage versetzt werden, anhand des vorgetragenen Sachverhaltes über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden zu können, also sowohl die Verhinderung der Fristwahrung als auch die Schuldlosigkeit des Steuerpflichtigen an der Fristversäumnis feststellen zu können.
49Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann nach dem Wortlaut des § 110 Abs. 2 AO auch noch „im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Diese Unterscheidung von Tatsachenvortrag, der nur innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist möglich ist, sowie Glaubhaftmachung, die auch noch außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist möglich ist, überzeugt aus systematischen Gründen. Ohne einen ausreichenden Tatsachenvortrag bliebe andernfalls unklar, welche Tatsachen überhaupt glaubhaft gemacht werden müssen.
50Diese Rechtslage führt dazu, dass der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vorbringen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
51Die Klägerin hat zutreffend in ihrem Wiedereinsetzungsantrag als Hindernis für die fristgerechte Antragstellung die Unkenntnis von der Tätigkeit in der GmbH auf ihrem Gemeindegebiet vorgetragen. Damit hat sie vorgetragen, zuvor von den für ihren Zerlegungsanteil maßgebenden Umständen keine Kenntnis gehabt zu haben (vgl. zur Relevanz eines solchen Sachverhaltes: Schwarz a. a. O. § 189 Rdnr. 9).
52Dieses Hindernis ist aber mehr als einen Monat vor der Antragstellung am 21./23. Dezember 2011 entfallen. Die Klägerin hat unstreitig im Sommer 2011 erfahren, dass die GmbH schon seit Jahren eine Betriebsstätte in ihrem Gemeindegebiet hatte und dass die Gewerbesteuermessbeträge fehlerhaft der Gemeinde B zugewiesen worden waren.
53Dies hat sie im Verlauf des Verfahrens durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Bürgermeisters nochmals ausführlich geschildert und glaubhaft gemacht. Die durch den Bürgermeister angeregte erneute Überprüfung durch die Verwaltungsgemeinschaft B ist nach Lage der Akten auch die Ursache für das Schreiben des Beklagten vom 11./16. November 2011 an die Gemeinde B hinsichtlich der Unabänderbarkeit der Messbetragsfestsetzungen 2007 und 2008. Weiterhin hat sie sich nach eigenem Vorbringen nach Feststellung der fehlerhaften Zuordnung der Gewerbesteuerzahlungen der GmbH zunächst an das Landratsamt und den Thüringer Gemeinde- und Städtebund gewandt.
54Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die sichere Kenntnis der Klägerin von der Existenz der Betriebsstätte der GmbH auf ihrem Gemeindegebiet im Juli, August oder September 2011 eingetreten ist. Auch bei Annahme einer Information erst im September 2011 liegen zwischen dem Bekanntwerden der Betriebsstätte sowie der Information über die Gewerbesteuerpflicht der GmbH durch die Angestellte der GmbH und den Anträgen auf Beteiligung an den Gewerbesteuermessbeträgen für die Jahre ab 1998 als auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gem. § 189 Satz 3 AO im Dezember 2011 mindestens zwei bis drei Monate. Es ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der den Rückschluss auf eine schuldlose Versäumung der Monatsfrist des § 110 Abs. 1 AO zulassen würde.
55Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass maßgebliche Hindernis für die fristgerechte Antragstellung sei die Unkenntnis von der Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung in den Gewerbesteuermessbescheiden im März 2010 gewesen, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
56Nach ihrem eigenen Vorbringen ist ihr die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung am 22. Dezember 2011 bekannt geworden. Als Begründung für den Antrag Wiedereinsetzung ist dies erstmals mit Schreiben vom 2. April 2013 in das Verfahren eingeführt worden. Auch insoweit ist die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO nicht gewahrt.
57Ergänzend, ohne dass es darauf für die Entscheidung des Streites noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch daran scheitern würde, dass die Klägerin sich das Verschulden der Verwaltungsgemeinschaft nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen muss.
58Nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Dabei ist der Begriff des Vertreters im Sinne des § 110 AO weit auszulegen (vgl. Söhn a. a. O. § 110 AO Rdnr. 234; BFH-Urteil vom 6. Mai 1988 VI R 37/83, BFH/NV 1989, 343; Brandis a. a. O. § 110 AO Rdnr. 16). Zu den Vertretern im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO gehören auch die für eine beteiligte Behörde handelnden Vertreter und Beauftragten im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO (vgl. Söhn a. a. O. § 110 AO Rdnr. 234 m. w. N.).
59Nach § 47 ThürKO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, insbesondere die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, wahr. Sie ist damit nach Überzeugung des erkennenden Senates Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO.
60Nach dem unstreitigen Vorbringen hat die Verwaltungsgemeinschaft die maßgeblichen Zerlegungsbescheide erhalten und spätestens im Zusammenhang mit dem Auftrag der Klägerin an die Verwaltungsgemeinschaft zur weiteren Sachaufklärung im Sommer 2011 muss auch für die Verwaltungsgemeinschaft offenkundig geworden sein, dass die Zerlegungsanteile hinsichtlich der Gewerbesteuern der GmbH in der Vergangenheit fehlerhaft der Gemeinde B statt der Klägerin zugeordnet worden waren. Ihr hätte es daher im Rahmen der Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten oblegen, den fristwahrenden Antrag nach § 189 AO zu stellen oder zumindest die Klägerin über die Notwendigkeit einer fristgerechten Antragstellung umgehend zu informieren.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
62Die Revision war im Streitfall nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf der Anwendung langjähriger und gesicherter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf einen Einzelfall beruht.