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Finanzgericht Köln, 13 K 1158/10

Datum:
03.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1158/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0403.13K1158.10.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2010 werden die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 mit der Maßgabe geändert, dass der Ansatz einer Pensionsrückstellung in Höhe von 997.321 Euro sowie einer Leibrentenforderung in Höhe von 1.100.502 Euro entfällt, die verdeckte Gewinnausschüttung auf 15.000 Euro sowie die verdeckte Einlage auf 123.497 Euro gemindert werden und die Gewerbesteuerrückstellung neu zu berechnen ist.

Dem Beklagten wird aufgegeben, den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 und den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2005 neu zu berechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Feststellungsbescheide mit den geänderten Inhalten neu bekannt zu geben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kosten-erstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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