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Finanzgericht Köln, 10 K 3244/10

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3244/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:1114.10K3244.10.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, I B 193/13
 
Tenor:

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2000‑2005, über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 und 31.12.2001, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 sowie

über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2010 werden dahingehend abgeändert, dass in Bezug auf die Pensionsrückstellungen sowie die ausgezahlten Versorgungsleistungen an den Berater Herrn B1 nicht von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen ist.

Die Neuberechnung der Steuern sowie der Verlustfeststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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