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Finanzgericht Köln, 10 K 1043/10

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1043/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2013:0418.10K1043.10.00
 
Tenor:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit abgeändert, dass in Bezug auf den im Jahr 1991 erzielten bilanziellen Gewinn ein Aufwand für die Zahlung von Schuldzinsen in Höhe von 77.039,15 DM berücksichtigt wird.

Eine Änderung der Gewerbesteuerrückstellung ist zu berücksichtigen.

Die Neuberechnung der Bescheide wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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