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Finanzgericht Köln, 6 K 2039/09

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2039/09
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2012:0927.6K2039.09.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2009 wird dahingehend geändert, dass die Zahlungen in Höhe von 67.300 Euro aus dem Stiftungsvermögen des A-Verbandes B nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG versteuert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

 

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 18% und der Beklagte zu 82%.

 

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 
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