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Finanzgericht Köln, 4 K 295/10

Datum:
20.06.2012
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 295/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2012:0620.4K295.10.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 24.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.1.2010 wird die Einkommensteuerfestsetzung dahingehend abgeändert, dass die Ausgleichszahlung aus der Nichterfüllung des Aktienkauf- und Übertragungsvertrages vom 28.6.1999 i.H.v. 300.000 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

 
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