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Finanzgericht Köln, 2 K 853/09

Datum:
07.11.2012
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
Einzelrichterin des 2. Senats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 853/09
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2012:1107.2K853.09.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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aa.              Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).

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(1)              Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 174). Bei Datenerhebungen zu Verwaltungsvollzugszwecken ist eine enge und konkrete Zweckbindung der weitergeleiteten Daten unerlässlich (vgl. BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 197). Der Bürger muss aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen können, für welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und dass ihre Verwendung auf diesen Zweck begrenzt bleibt (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 197).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr durch die Steueridentifikationsnummer nicht ihr christlicher Name abgesprochen. Ihr christlicher Name bleibt ihr erhalten und wird auch wie bisher verwendet. Die Steueridentifikationsnummer stellt lediglich ein behördeninternes Ordnungsmerkmal dar, keinesfalls ersetzt es jedoch den Namen. Dies zeigt sich auch daran, dass z.B. Steuerbescheide auch in Zukunft an Personen unter ihrem Namen zugestellt werden und nicht unter ihrer Steueridentifikationsnummer. Die Steueridentifikationsnummer wird sich auf dem Bescheid lediglich als behördeninternes Ordnungsmerkmal wiederfinden, so wie bislang die Steuernummer (vgl. FG-Köln, Urteil vom 7. Juli 2010 – 2 K 3093/08, EFG 2010, 1860).

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