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Finanzgericht Köln, 7 K 3547/07

Datum:
19.01.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3547/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0119.7K3547.07.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide 2004 vom 21.12.2006 und vom 20.8.2007 sowie die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 28.08.2007 werden gegenüber dem Kläger aufgehoben

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der klagenden Partei abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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