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Finanzgericht Köln, 7 K 3529/07

Datum:
19.01.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3529/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0119.7K3529.07.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2007 wird der Einkom-mensteuerbescheid 2003 vom 21.12.2006 gegenüber dem Kläger dahingehend geändert, dass nur noch ein Gewinn in Höhe von 9.832 € aus der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen vom 1.1.2003 bis zum 8.2.2003 der Besteuerung zugrundegelegt wird,

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beklagten und zu einem Zehntel dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der klagenden Partei abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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