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Finanzgericht Köln, 4 K 2859/07

Datum:
22.06.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2859/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0622.4K2859.07.00
 
Tenor:

Der Änderungsbescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststel-lung von Besteuerungsgrundlagen vom 1.3.2005 wird dergestalt geändert, dass

1. die festgestellten Einkünfte der Klägerin in Höhe von 2.073.080 DM (2.121.000 DM ./. 47.920 DM) abzüglich der hierauf entfallenden Gewerbesteuerrückstellung gemindert werden;

die festgestellten Einkünfte der Beigeladenen zu 1. in Höhe von 1.057.328 DM abzüglich der hierauf entfallenden Gewerbesteuerrückstellung gemindert werden;

die festgestellten Einkünfte der Beigeladenen zu 2. in Höhe von 1.063.672 DM abzüglich der hierauf entfallenden Gewerbesteuerrückstellung gemindert werden;

die festgestellten Einkünfte folgender Kommanditisten jeweils in Höhe von 10.156 DM abzüglich der hierauf entfallenden Gewerbesteuerrückstellung erhöht werden:

A

B

C

E;

die festgestellten Einkünfte des F in Höhe von 4.864 DM abzüglich der hierauf entfallenden Gewerbesteuerrückstellung erhöht werden;

die festgestellten Einkünfte des G in Höhe von 2.432 DM abzüglich der hierauf entfallenden Gewerbesteuerrückstellung erhöht werden.

2. Die Einkünfte der Klägerin unterliegen insoweit in vollem Umfang der Tarifbe-grenzung nach § 32c EStG, wie sie auf Kommanditisten entfallen, die keine Kapi-talgesellschaft sind. (Alle Kommanditisten mit Ausnahme der Beigeladenen zu 1.)

3. Die Berechnung der festzustellenden Einkünfte wird dem Beklagten übertra-gen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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