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Finanzgericht Köln, 15 K 1055/09

Datum:
24.03.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1055/09
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0324.15K1055.09.00
 
Rechtskraft:
III R 24/11
 
Tenor:

Der Abrechnungsbescheid vom 26.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentschei-dung vom 27.03.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu je ½ An-teil.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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