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Finanzgericht Köln, 10 Ko 410/10, 10 Ko 411/10

Datum:
28.04.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 410/10, 10 Ko 411/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0428.10KO410.10.10KO41.00
 
Tenor:

1. Die Verfahren 10 Ko 410/10 und 10 Ko 411/10 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf die Erinnerung des Finanzamts wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2009 mit der Maßgabe geändert, dass die vom Finanzamt an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 9.022,27 € herabgesetzt werden. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses bleiben bestehen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Erinnerungsverfahrens werden dem Erinnerungsführer (Finanzamt) zur 20 % und den Erinnerungsgegnern (Kläger) zu 80 % auferlegt.

3. Die Erinnerung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Erinnerungsverfahrens werden den Erinnerungsführern (Kläger) auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
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