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Finanzgericht Köln, 10 K 906/11

Datum:
22.09.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 906/11
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0922.10K906.11.00
 
Rechtskraft:
XI R 30/11
 
Tenor:

Der Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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