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Finanzgericht Köln, 10 K 473/08

Datum:
24.03.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 473/08
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0324.10K473.08.00
 
Rechtskraft:
IV R 21/11
 
Tenor:

Unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 30.8.2004 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 28.1.2008 wird festgestellt, dass für den im Zuge der Einbringung vom 22.12.1997 erzielten Gewinn in Höhe von 13.211.668 DM die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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