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Finanzgericht Köln, 10 K 3762/07

Datum:
19.05.2011
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3762/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2011:0519.10K3762.07.00
 
Rechtskraft:
X R 29/11
 
Tenor:

1. Der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Ein-kommensteuer zum 31. Dezember 1998 und der Einkommensteuerbescheid für 2001, jeweils vom 17. Oktober 2006, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2007 werden dahin geändert, dass der verbleibende Verlustab-zug zum 31. Dezember 1998 um 119.000 DM erhöht wird bzw. dass die gewerb-lichen Einkünfte des Klägers für 2001 als Einzelunternehmer um 950 DM ver-mindert werden. Die Neuberechnung des danach festzustellenden Verlustabzugs bzw. der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufge-geben.

2. Der Gewerbesteuermessbescheid für 1998 vom 18. November 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2007 wird dahin geändert, dass die gewerblichen Einkünfte um 119.000 DM vermindert werden. Die Neube-rechnung des danach festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten aufgegeben.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwen-den, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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