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Finanzgericht Köln, 8 K 972/08

Datum:
09.03.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 972/08
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2010:0309.8K972.08.00
 
Rechtskraft:
IX R 20/10
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2007 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 wird der Einkommensteuerbescheid 2006 in¬soweit geändert, als dass die im Jahr 2006 zugeflossenen außerordentlichen Ein¬künfte des Klägers in Höhe von ... € gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG besteuert werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Be¬rechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2006 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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