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Finanzgericht Köln, 8 K 4878/06

Datum:
24.08.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 4878/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2010:0824.8K4878.06.00
 
Rechtskraft:
IV R 45/10
 
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte 2002 vom 07.12.2005 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbever-lustes auf den 31.12.2002 vom 16.12.2005 jeweils in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 16.11.2006 werden insoweit geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf – 405.736,65 Euro herabgesetzt werden und der vortragsfä-hige Gewerbeverlust auf 571.366 € erhöht wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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