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Finanzgericht Köln, 5 K 3256/09

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3256/09
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2010:0630.5K3256.09.00
 
Rechtskraft:
VIII B 136/10
 
Tenor:

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12.12.2007 sowie der hier-zu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 01.10.2009 wird der Beklagte ver-pflichtet, dem Kläger Säumniszuschläge in Höhe von 9.018,17 € zu erlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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