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Finanzgericht Köln, 15 K 3427/06

Datum:
26.02.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3427/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2010:0226.15K3427.06.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.02.2005 und der dazu ergan-genen Einspruchsentscheidung vom 28.07.2006 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin betreffend den Veranlagungszeitraum 1997 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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