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Finanzgericht Köln, 12 K 528/09

Datum:
29.09.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 528/09
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2010:0929.12K528.09.00
 
Rechtskraft:
III R 71/10
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers vom 8. April 2008 auf Festsetzung von Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum ab Februar 2007 erneut zu entscheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ½ und die Beklagte zu ½.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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