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Finanzgericht Köln, 12 K 1839/07

Datum:
24.08.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1839/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2010:0824.12K1839.07.00
 
Rechtskraft:
III R 72/10
 
Tenor:

Die Aufhebungs- und Zinsbescheide zur Investitionszulage 1999 und 2000 vom 23.10.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 18.04.2007 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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