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Finanzgericht Köln, 8 K 4748/06

Datum:
28.04.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 4748/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2009:0428.8K4748.06.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 insoweit geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 2.357 Euro zum Abzug zugelassen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 51% und der Beklagte zu 49%.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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