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Finanzgericht Köln, 4 K 102/06

Datum:
24.06.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 102/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2009:0624.4K102.06.00
 
Rechtskraft:
IX R 32/09, X R 34/09
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 31.05.2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung werden geändert und eine AfA für den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes in Höhe von 3.150 € (= 2% von (225.000 € - 35.964 €)* 10/12) im Jahr 2002 und in Höhe von 3.780 € (= 2% von (225.000 € - 35.964 €)) im Jahr 2003 steuermindernd berücksichtigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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